Es wird eine Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe (GISP) als Partnerorganisation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 BevSG eingesetzt.
Diese Verordnung regelt den Status, die Aufträge, die Aufgaben und die Organisation der GISP.
Die GISP ist administrativ, organisatorisch und budgetär dem Kantonsarztamt (KAA) angegliedert. Sie wird unter dessen Aufsicht gestellt.