Diese Verordnung bezweckt, das Verzeichnis der schweren technischen und anderen spitzenmedizinischen Ausrüstungen, deren Inbetriebnahme bewilligt werden muss, zu erstellen.
Sie bestimmt insbesondere den Zeitraum, während dessen keine neuen Bewilligungen erteilt werden (Moratorium).
Sie ist auf Ausrüstungen im stationären und im ambulanten sowie im öffentlichen und im privaten Sektor anwendbar.