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821.10.5

Interkantonale Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung

Präambel

Interkantonale Vereinbarung über die Ausbildung in

Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe

ausgenommen) und ihre Finanzierung

vom 04.03.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.1996)

Auf Anregung der Westschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz,

im Hinblick auf die in Anwendung der ersten Vereinbarung

und ihrer Nachträge und Anhänge in den Jahren 1986 bis 1994

gesammelten Erfahrungen,

aus der Erwägung, dass die Zusammenarbeit sich nicht auf den

Finanzierungsausgleich für die Ausbildung der Studierenden

und Schüler(innen) aus den Unterzeichnerkantonen

beschränken soll,

schliessen die Kantone Bern, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg,

Tessin, Waadt und Wallis folgende Vereinbarung über die

Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische

Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung ab:

Art. 1

Parteien Parteien in dieser Vereinbarung sind die Kantone Bern, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Waadt (Unterzeichnerkantone).

Art. 2

Aufnahme weiterer Kantone Der Vereinbarung können weitere Kantone beitreten, soweit sie sämtliche Vereinbarungsbestimmungen annehmen.

Art. 3 Besondere Abkommen mit Dritten

Die Unterzeichnerkantone verpflichten sich zum Verzicht auf besondere Abkommen mit Dritten, die vorteilhafter als diese Vereinbarung sind oder den übrigen Parteien zum Nachteil gereichen.

Sie informieren sich gegenseitig vor jedem Abschluss.

Art. 4

Ziele der Vereinbarung Die Vereinbarung bezweckt: – die Freiheit der Ausbildungsbewerber(innen) in der Wahl ihres Ausbildungsortes unter den von den Unterzeichnerkantonen finanzierten oder subventionierten Schulen und gleichartige Aufnahmebedingungen in diesen Schulen;

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5 – die Harmonisierung der finanziellen Ausbildungsbedingungen, unabhängig von dem durch die Studierenden oder Schüler(innen) gewählten Ausbildungsort; – die Gestattung der Kantone die bewilligten Kosten teilweise für die Ausbildung der Studierenden oder Schüler(innen) aus anderen Kantonen zu decken ; – die Einführung eines Systems statistischer Informationen zuhanden der Schulen und Kantone zur Förderung der Entwicklung von Programmangeboten, die der Nachfrage der Ausbildungsbewerber(innen) und dem Bedarf im Gesundheitssystem entsprechen; – die Einführung eines Systems zur Planung der Ausbildungsprogramme.

Art. 5 Geltungsbereich

Die Kantone erstellen gemeinsam die Listen der Ausbildungen, Schulen und Programme, für die die Vereinbarung gilt.

Diese Fristen sind im Anhang V enthalten.

Art. 6

. Ausbildungen Die berücksichtigten Ausbildungen führen zu einem Diplom, Fähigkeitsausweis oder Fachausweis in einem Beruf des Gesundheitswesens (oder in einer Spezialisierung eines solchen Berufes) im Sinne der Gesetzgebung des Kantons, in dem die Schule oder das Ausbildungszentrum ihren oder seinen Sitz hat.

Art. 7

. Schulen Die berücksichtigten Schulen und Ausbildungszentren sind öffentlich oder von öffentlichem Interesse und von dem Kanton subventioniert, in dem sie ihren Sitz hat.

Art. 8

. Programme Die berücksichtigten Ausbildungsprogramme führen zu einem Diplom oder Ausweis, das oder der in der Schweiz durch die von den Kantonen beauftragten Instanzen (Schweizerisches Rotes Kreuz, Berufsverbände, Interverband für Rettungswesen usw.) anerkannt wird.

Art. 9 Änderungen der Listen

Eine Änderung der Listen setzt die Einwilligung aller Unterzeichnerkantone voraus.

Die gegenseitigen Verpflichtungen der Kantone bleiben jedoch für die zum Zeitpunkt einer Abänderung bereits aufgenommenen oder in

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5 Ausbildung stehenden Studierenden oder Schüler(innen) bis zum Ende ihrer Ausbildung in Kraft.

Art. 10 Ausbildnerkanton, Schuldnerkanton

Als Ausbildnerkanton gilt der Kanton, in dem die Schule oder das Ausbildungszentrum ihren bzw. seinen Sitz hat.

Als Schuldnerkanton gilt der Kanton, aus dem die Studierenden und Schüler(innen) kommen (Herkunftskanton).

Art. 11

Bestimmung des Herkunftskantons der Studierenden und Schüler(innen) Der Herkunftskanton der Studierenden und Schüler(innen) wird durch ihren zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Bewerbungsakte gültigen Wohnsitz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bestimmt.

Art. 12

Schweizer Studierende aus dem Ausland Als Herkunftskanton von Schweizer Studierenden und Schüler(innen) mit Wohnsitz im Ausland gilt der Heimatkanton, sofern dieser zu den Unterzeichnerkantonen gehört.

Art. 13

Andere Studierende und Schüler(innen) Studierenden und Schüler(inne)n aus Kantonen, die die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, oder aus dem Ausland, mit Ausnahme der Studierenden und Schüler(innen) nach Artikel 12, stellt der Ausbildnerkanton mindestens die Pauschale nach Anhang I in Rechnung.

Art. 14

Verpflichtungen der Kantone

. Finanzielle Verpflichtung

Die Schuldnerkantone verpflichten sich, für jeden Ausbildungsmonat, den ihre Studierenden und Schüler(innen) absolviert haben, den Ausbildnerkantonen einen Pauschalbetrag zu vergüten.

Der Pauschalbetrag ist in Anhang I aufgeführt.

Die Rechnungen werden am Ende jedes Kalenderjahres zusammen mit der Namenliste der betroffenen Studierenden und Schüler(innen) vorgelegt. Sie enthalten auch eine Kanzleigebühr von 1.5 ‰ des Nominalwertes, auf den sich der Austausch zwischen den Kantonen beläuft.

Die Zahlung erfolgt innert drei Monaten nach Vorlage der Rechnungen.

Art. 15 2. Jahresstatistik und Liste der Studierenden und Schüler(innen)

. Jahresstatistik und Liste der Studierenden und Schüler(innen)

Die Kantone verpflichten sich, von den Schulen und Ausbildungszentren eine Jahresstatistik über Tätigkeit und Finanzen und die Liste der

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5 Studierenden und Schüler(innen), für die Rechnung erstellt wird, zu verlangen (Anhang VI).

Die Statistiken werden im Jahresbericht zuhanden der Westschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz veröffentlicht.

Art. 16 3. Aufnahmen

. Aufnahmen

Die Kantone verpflichten sich, von den Schulen und Ausbildungszentren nach Artikel 7 zu verlangen, dass sie in angemessenem Verhältnis Studierende oder Schüler(innen) aus anderen Unterzeichnerkantonen aufnehmen und ihnen vor Studierenden oder Schüler(inne)n aus Kantonen, die die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, den Vorrang geben.

Ein Delegierter der interkantonalen Koordinationsstelle kann an den Sitzungen der Aufnahmekommissionen der Schulen und Ausbildungszentren teilnehmen.

Art. 17 4. Studierenden-Statut

. Studierenden-Statut

Die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis verpflichten sich, dass in ihren Schulen und Ausbildungszentren die gleichen rechtlichen Bestimmungen für Studierende angewendet werden (Anhang IV).

Die Schulen der Kantone Freiburg, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis bezahlen ihren Studierenden Praktikumsentschädigungen in gleicher Höhe.

Art. 18

. Finanzielle Bedingungen für Studierende und Schüler(innen) Die Kantone verpflichten sich, dass in ihren Schulen und Ausbildungszentren die gleichen finanziellen Bedingungen für ihre Studierenden und Schülerinnen angewendet werden (Anhang II).

Art. 19 6. Zusammenarbeit im Praktikumsbereich

. Zusammenarbeit im Praktikumsbereich

Je nach Verfügbarkeit können die Schulen und Ausbildungszentren Praktikumsplätze in allen Unterzeichnerkantonen benützen. Sie haben den Vorrang in dem Kanton, wo sie ihren Sitz haben. Die Koordination der Praktika bleibt den Schulen und Ausbildungszentren überlassen.

Die finanzielle Erstattung bei Benützung von Praktikumsplätzen ausserhalb des Kantons ist Gegenstand von Anhang III.

Art. 20

. Planung Die Kantone verpflichten sich, keine neuen Programme zu subventionieren, ohne deren Notwendigkeit im Hinblick auf das bestehende Ausbildungsangebot in den übrigen Kantonen abgeklärt und letztere konsultiert zu haben.

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5

Art. 21 Interkantonale Koordinationsstelle

Eine interkantonale Koordinationsstelle, der je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Unterzeichnerkantone und ein Präsident oder eine Präsidentin angehört, wird von der Westschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz bezeichnet.

Die Kontakte zwischen der interkantonalen Koordinationsstelle und einer Schule oder einem Ausbildungszentrum erfolgen über den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons, in dem die betroffene Ausbildungseinrichtung ihren Sitz hat.

Die interkantonale Koordinationsstelle prüft alle Probleme, die sich beim Vollzug der Vereinbarung stellen. Sie äussert sich vorgängig zu den Massnahmen der Ausbildungsplanung sowie über die Informationskoordination. Sie erstellt den Jahresbericht zuhanden der Westschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz.

Art. 22 Streitfälle zwischen Kantonen

Sind die Kantone über die Ausführung der Vereinbarung nicht einig, so versucht die interkantonale Koordinationsstelle, den Streit der Parteien zu schlichten.

Nicht beigelegte Streitfälle werden der Westschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz zur Vermittlung unterbreitet.

Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

Art. 23

Anhänge und Übergangsbestimmung Die folgenden Anhänge sind integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung: Anhang I: Geltende Pauschalen für die Zahlungen unter den Kantonen; Anhang II: Finanzielle Bedingungen für die Studierenden und Schüler(innen); Anhang III: Praktika der Studierenden und Schüler(innen) und Zahlung an die Schulen; Anhang IV: Studierenden-Statut; Anhang V: Listen der Ausbildungen, der Schulen und Ausbildungszentren und der Programme, für die die Vereinbarung gilt; Anhang VI: Die von den Schulen und Ausbildungszentren verlangten Statistiken und weiteren Auskünfte.

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5

Art. 24

Dauer der Vereinbarung Diese Vereinbarung wird für eine unbestimmte Zeitdauer abgeschlossen. Sie ist mit einjähriger Voranmeldung auf Jahresende kündbar. Die eingegangenen Verpflichtungen jedes Kantons gegenüber seinen Angehörigen gelten bis zum Abschluss ihrer Ausbildung.

Art. 25

Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Die interkantonale Vereinbarung vom 21. November 1986 über die Finanzierung der Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Anhänge und Nachträge werden aufgehoben.

Art. 26

Gesetzliche Genehmigungen Die den Kantonen eigenen Genehmigungs- oder Ratifikationsverfahren bleiben vorbehalten. Genehmigung Diese Vereinbarung ist vom Staatsrat am 10.12.1996 genehmigt worden (SGF 821.10.51). Anhang I Geltende Pauschalen für die Zahlungen unter den Kantonen

Art. 1 Pauschale

1996 bezahlt der Herkunftskanton der Studierenden (oder der Schüler oder Lehrlinge) dem Ausbildnerkanton einen Pauschalbetrag von

000 Franken pro Jahr.

Diese Pauschale erhöht sich um 500 Franken pro Jahr, so dass sie

000 Franken im Jahr 2000 erreicht.

Art. 2

Verfahren Die interkantonale Koordinationsstelle wird mit der Sammlung der Statistiken über die Tätigkeit der Schulen und mit der Rechnungsstellung an die Kantone betraut.

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5 Anhang II Finanzielle Bedingungen für die Studierenden* * Werte 1996

.Bewerbungsgebühr: 150 Franken pro eingereichtes Dossier Diese Gebühr ist einheitlich in den Kantonen Freiburg, Genf*, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. * In Genf profitieren Genfer Studierende von der Unentgeltlichkeit der Ausbildung im Sinne des Gesetzes vom 4. Oktober 1989 über die Ausbildungsförderung.

. Schulgeld: 250 Franken pro Ausbildungssemester Dieses Schulgeld ist einheitlich in den Kantonen Freiburg, Genf , Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Im Schulgeld nicht inbegriffen sind insbesondere: – Schulmaterial, Photokopien, den Studierenden von der Schule gelieferte Bücher, – Prüfungsgebühren, Kosten für die Ausstellung der Diplome und Ausweise und Gebühren für die Registrierung beim Schweizerischen Roten Kreuz.

. Praktikumsentschädigung: · In den Kantonen Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis erhalten die Studierenden eine Praktikumsentschädigung von 4800 Franken pro Jahr. Vor dem 1. Januar 1996 erworbene Ansprüche bleiben vorbehalten. · Die Schüler und Schülerinnen aus dem Kanton Bern, die ihre Ausbildung in den Schulen des Kantons Bern absolvieren, können eine zusätzliche Entschädigung als Ausbildungsbeihilfe erhalten. Vorbehalten bleiben frühere Vereinbarungen oder Abkommen dieses Kantons mit anderen Deutschschweizer Kantonen. · Der Kanton Genf zahlt keine Praktikumsentschädigung. · Der Kanton Tessin wendet eine andere Entschädigungsregelung an.

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5 Anhang III Praktika der Studierenden und Zahlung an die Schulen Erstattungen bei Praktika ausserhalb des Kantons: 40 Franken pro Tag Dieser Betrag wird der Schule von der Anstalt bezahlt, an der das Praktikum geleistet wird, aufgrund einer Aufstellung der tatsächlich geleisteten Praktikumstage. Der Betrag von 40 Franken ist der in den Praktikumsverträgen zwischen den Schulen und Praktikumsstätten eingetragene Referenzbetrag. Hinweis: Die Genfer Anstalten zahlen keine Praktikumserstattung; die Genfer Schulen erhalten keine Praktikumserstattung. Die Berner Anstalten zahlen eine nach den Ausbildungen variierende Praktikumserstattung. Anhang IV Studierenden-Statut

Definition Personen, die an den Schulen, die Personal in Berufen des Gesundheitswesens ausbilden* und ihren Sitz in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt oder Wallis haben, eine Grundausbildung absolvieren, sind Studierende, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder um subventionierte private Schulen handelt. * Dies gilt für folgende Ausbildungen (berufliche Grundausbildung in der Schule): Arztgehilfin, Ernährungsberaterin, Dentalhygienikerin, Krankenpflegerin FASRK*, Schwester für Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege*, Psychiatrieschwester*, Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege*, Krankenschwester (Niveau I und II), medizinische Laborantin, Fusspflegerin, Physiotherapeutin, Hebamme (dreijährige Ausbildung), technische Operationsassistentin, medizinisch-technische Radiologieassistentin (* die asterisierten Berufsbezeichnungen entfallen mit der Einführung der neuen Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes).

Erwerb Die rechtliche Stellung als Studierende(r) wird mit dem Austausch der folgenden Dokumente erworben:

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5

. Brief, mit dem die Schule den (die) Bewerber(in) über seine (ihre) Aufnahme an die Schule benachrichtigt;

. Brief, mit dem der (die) Bewerber(in) bestätigt, dass er (sie) zum von der Schule angegebenen Datum die Ausbildung an der Schule antreten wird. Sie wird mit dem Tag des Schulbeginns wirksam und endet am Tage des Austritts aus der Schule.

Ausbildung Die genauen Aufnahmebedingungen werden jedem (jeder) Bewerber(in) schriftlich mitgeteilt. Die Studierenden erhalten die Reglemente über Promotion und Erhalt der Berufstitel. Allfällige Änderungen dieser Reglemente werden den Studierenden ebenfalls zur Kenntnis gebracht und auf sie angewendet: in diesem Zusammenhang gelten keine erworbenen Rechte, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist. Die Ausbildungsmittel werden von der Schule bestimmt. Sie umfassen: – die theoretische und praktische Ausbildung im Klassenunterricht; – die klinische Ausbildung im Praktikum; – das persönliche Studium. Die Praktika werden von der Schule nach den zu erreichenden Zielen bestimmt. Die Studierenden werden bei der Dotierung der Anstalt, an der sie ihr Praktikum leisten, nicht zum Personalbestand gezählt. Die Anstalten, die Praktikantinnen und Praktikanten aufnehmen, beteiligen sich an deren Ausbildung. Sie bieten eine Betreuung an, die die rechtliche Stellung der Studierenden und die Qualität der Ausbildung gewährleistet. Das Wochenprogramm der Studierenden umfasst im Durchschnitt höchstens 35 Stunden. Die Studierenden verfügen über genügend Zeit für ihr persönliches Studium. Soweit es der Erreichung der Ausbildungsziele dient, können die Studierenden einen Teil ihrer Praktika nach flexiblem Arbeitsplan leisten, einschliesslich samstags und sonntags, abends und nachts. Solche Praktikumseinsätze zu ausserordentlichen Arbeitszeiten geben kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung und müssen von der Schule ausdrücklich genehmigt werden.

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5

Freie Tage Die Studierenden haben am Samstag, Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen frei.

Ferien Die Schule setzt die Feriendaten für jede(n) Studierende(n) fest. Die Ferien umfassen mindestens neun Wochen im Jahr, davon vier zusammenhängende Wochen.

Versicherungen Nichtberufliche Krankheiten und Unfälle: die Studierenden müssen sich für mindestens folgende Leistungen versichern: ambulante ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Hospitalisierung in der allgemeinen Abteilung in der ganzen Schweiz. Sie zahlen ihre Prämien selbst. Berufskrankheiten und -unfälle werden von der Schule versichert. Die Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die während eines Praktikums Drittpersonen verursacht werden, wird von der Institution, an der das Praktikum erfolgt, übernommen.

Gesundheitskontrollen Von der Schule verlangte ärztliche Kontrollen, Laboruntersuchungen und Impfungen gehen zu Lasten der Schule, ausser wenn sie schon vor dem Eintritt verlangt werden.

Sozialabgaben (AHV, IV, EO, ALV) Die Studierenden unterliegen den allgemeinen Bestimmungen, die auf dem Gebiet der Sozialversicherungsbeiträge für Studierende gelten.

Finanzielle Bedingungen Die Schule kann eine Gebühr für Aufnahmebewerbungen erheben. Diese Gebühr wird nicht rückerstattet, selbst wenn die Aufnahmebehörde einen negativen Entscheid trifft oder wenn die Bewerbung zurückgezogen wird. Für den Unterricht kann die Schule semesterweise eine Einschreibegebühr erheben. Das Unterrichtsmaterial und die mit dem Erhalt des Diploms verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Studierenden.

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5 Die Studierenden können sich in den Restaurants der Anstalten, in denen sie ihr Praktikum absolvieren, zum selben Preis wie das Anstaltspersonal verpflegen.

Studentenausweis Die Studierenden erhalten einen Studentenausweis, in dem die jeweilige Gültigkeitsdauer vermerkt ist.

Berufsgeheimnis Die Studierenden sind gehalten, das Berufsgeheimnis gemäss der einschlägigen kantonalen und Bundesgesetzgebung zu wahren.

Beschwerderecht Die Studierenden können gegen Verfügungen, die gegen dieses Statut verstossen, Beschwerde erheben. Der Beschwerdeweg wird im Organisationsreglement jeder Schule angegeben.

Genehmigung und Inkrafttreten Dieses Statut ist in den Schulen anwendbar, die Personal in Berufen des Gesundheitswesens ausbilden und ihren Sitz in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt oder Wallis haben; Änderungen dieses Statuts werden auf alle Studierenden angewendet, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist. Es tritt für alle Studierenden in Kraft, die ihre Ausbildung nach dem 1. Juli 1994 begonnen haben. Anhang V Listen der Ausbildungen, Schulen und Ausbildungszentren und der Programme, für die die Vereinbarung gilt AUSBILDUNGEN:

. – Spitalgehilfin/Spitalgehilfe*

. – Pflegeassistentin/Pflegeassistent

. – Rettungssanitäter

. – Arztgehilfin

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. – Ernährungsberaterin/Ernährungsberater

. – Ergotherapeutin/Ergotherapeut

. – Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker

. – Anästhesieschwester/Anästhesiepfleger

. – Krankenpflegerin/Krankenpfleger FASRK*

. – Operationsschwester/Operationspfleger

. – Gesundheitsschwester

. – Schwester für Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege*

. – Krankenschwester/Krankenpfleger für Psychiatrie*

. – Krankenschwester/Krankenpfleger für allgemeine Krankenpflege*

. – Krankenschwester/Krankenpfleger für Intensivpflege und Reanimation

. – Krankenschwester/Krankenpfleger (Niveau I und II)

. – spez. Krankenschwester/Krankenpfleger für Gerontologie und Geriatrie

. – spez. Krankenschwester für Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege*

. – spez. Krankenschwester/Krankenpfleger für Psychiatrie*

. – Krankenschwester-Hebamme

. – medizinische Laborantin/medizinischer Laborant

. – Kinderpflegerin

. – Fusspflegerin/Fusspfleger

. – Physiotherapeutin/Physiotherapeut

. – technische Apothekergehilfin/technischer Apothekergehilfe

. – Hebamme

. – technische Operationsassistentin/technischer Operationsassistent

. – medizinisch-technische Radiologieassistentin/medizinisch- technischer Radiologieassistent * Bestimmte Berufsbezeichnungen entfallen nach der vollständigen Einführung der neuen Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes.

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5 Anhang VI Die von den Schulen und Ausbildungszentren verlangten Statistiken und weiteren Auskünfte

Art. 1

Grundsatz Die Kantone verpflichten sich, von den Schulen und Ausbildungszentren eine Jahresstatistik über Tätigkeit und Finanzen und die Liste der Studierenden, für die Rechnung erstellt wird, zu verlangen. Die Statistiken werden im Jahresbericht zuhanden der Westschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz veröffentlicht.

Art. 2

Liste der Statistiken und Wegleitung für Benützer Um die Zusammenstellung gleichartiger Statistiken zu erleichtern, gibt die Koordinationsstelle eine Wegleitung zuhanden sämtlicher Schulen des Ausbildungspools heraus. Liste der verwendeten Dokumente: Liste der Schulen und Ausbildungszentren (Formular A) Statistik der Bewerber(innen), Schüler(innen) und Diplomierten (Formular B) Kartei der aufgenommenen Bewerber(innen), nach Herkunftskanton (Formular D) Kartei der Schüler(innen), nach Herkunftskanton (Formular E) Jährliche Betriebsrechnungen, nach Ausbildungsprogramm (Formular F) (Wegleitung für die Benützer) –

Ausbildung in Gesundheitsberufen, Finanzierung – Vereinbarung 821.10.5 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

.03.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1996 — Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.03.1996 01.01.1996 —