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821.11.11

Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

(PAFV)

vom 09.12.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 5. September 2025 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (PAFG);

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung führt das Gesetz vom 5. September 2025 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (PAFG)[1] aus.

Sie legt die Verfahren, die Organisation sowie die Umsetzungsmodalitäten und die berücksichtigten Kriterien fest.

Art. 2 Bedarfsplanung (Art. 2 PAFG[2])

Die Planung umfasst die Ermittlung des Nachwuchsbedarfs an Pflege- und Betreuungspersonal für die kommenden Jahre.

Sie erfasst und beschreibt den Personalbestand, legt dessen jüngsten Entwicklungen dar und ermittelt den Nachwuchsbedarf in den verschiedenen Pflegeberufen.

Das Amt für Gesundheit (GesA) erstellt in Zusammenarbeit mit dem Sozialvorsorgeamt (SVA) einen Planungsentwurf zuhanden der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD).

Art. 3 Koordinationskommission (Art. 3 PAFG[3]) – Organisation

Die Kommission besteht aus sieben bis fünfzehn Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden und die zuständigen staatlichen Stellen, Institutionen des Gesundheitswesens und Bildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe vertreten.

Sie ist administrativ der GSD zugewiesen und den Vorsitz hat eine Amtsvorsteherin oder ein Amtsvorsteher inne, die oder der in die Planung des Bedarfs an Gesundheitspersonal involviert ist. Das Sekretariat wird vom Amt der oder des Kommissionsvorsitzenden geführt.

Darüber hinaus gelten die Regelungen über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen sowie über die Entschädigung ihrer Mitglieder.

Art. 4 Koordinationskommission (Art. 3 PAFG[4]) – Zuständigkeiten

Die Koordinationskommission

  1. fördert die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren der Ausbildung;
  2. nimmt Stellung zum Nachwuchsbedarf in den Gesundheitsberufen und zu den Ausbildungszielen des ganzen Kantons;
  3. gibt Empfehlungen zu den Umsetzungsmodalitäten dieser Gesetzgebung ab.

Sie informiert die betroffenen Direktionen regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten.

Art. 5 Verpflichtung zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen (Art. 4 PAFG[5]) – Institutionen

Folgende Kategorien von Gesundheitsinstitutionen sind verpflichtet, Ausbildungsplätze bereitzustellen:

  1. Spitäler;
  2. Pflegeheime;
  3. Organisationen für Hilfe und Pflege zu Hause, sofern sie ein ausreichendes Tätigkeitsvolumen erzielen.

Der von jeder Institution zu erbringende Ausbildungsumfang wird wie folgt festgelegt:

  1. Spitäler: im Rahmen eines Leistungsauftrags;
  2. Pflegeheime und Organisationen für Hilfe und Pflege zu Hause: auf der Basis einer Verfügung.

Kann zwischen dem Staat und einem Spital keine Einigung über einen Leistungsauftrag erzielt werden, so erlässt die GSD eine Verfügung über den Ausbildungsumfang.

Art. 6 Verpflichtung zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen (Art. 4 PAFG[6]) – Grundsätze

Der Ausbildungsumfang der einzelnen Institutionen entspricht der Anzahl Ausbildungswochen, die sie jährlich zu erbringen haben.

Die GSD legt diese Zahl pauschal für sämtliche Ausbildungen fest. Jede Institution ist frei, diesen Umfang eigenständig auf die einzelnen Ausbildungen zu verteilen.

Von Absatz 2 kann abgewichen werden, wenn der geplante Ausbildungsbedarf für einen bestimmten Studien- oder Bildungsgang nicht gedeckt ist.

Art. 7 Verpflichtung zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen (Art. 4 PAFG[7]) – Berechnung

Die Ausbildungskapazität entspricht der Gesamtzahl der Ausbildungswochen, die eine Institution theoretisch erbringen könnte. Die Ausbildungskapazität wird wie folgt berechnet:

  1. Spitäler (akut-somatische Pflege): 11,9 Wochen pro Pflege-VZÄ;
  2. Spitäler (Rehabilitation und Psychiatrie): 7,9 Wochen pro Pflege-VZÄ;
  3. Pflegeheime: 8,5 Wochen pro Pflege-VZÄ;
  4. Organisationen für Hilfe und Pflege zu Hause: 5,9 Wochen pro 1000 Pflegestunden.

Das Ausbildungsziel wird als Prozentsatz der Ausbildungskapazität der Gesundheitsinstitutionen ausgedrückt. Auf Antrag der Koordinationskommission legt die GSD ein Ausbildungsziel fest.

Der Ausbildungsumfang berücksichtigt die Ausbildungskapazitäten der Institutionen und das Ausbildungsziel.

Art. 8 Verpflichtung zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen (Art. 4 PAFG[8]) – Verfahren

Die Gesundheitsinstitutionen liefern jährlich oder auf Anfrage folgende Angaben zum vergangenen Geschäftsjahr:

  1. Spitäler: effektive Anzahl VZÄ im Pflegebereich;
  2. Pflegeheime: erforderliche Anzahl VZÄ im Pflegebereich;
  3. Organisationen für Hilfe und Pflege zu Hause: erbrachte häusliche Pflegestunden gemäss Artikel 7 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV)[9].

Die GSD oder das GesA im Falle von Absatz 1 Bst.a oder das SVA können Nachweise verlangen oder Vorschriften über die Form und die Fristen für die Übermittlung der Informationen erlassen.

Art. 9 Verpflichtung zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen (Art. 4 PAFG[10]) – Festsetzung von Amtes wegen

Der zu erbringende Ausbildungsumfang wird von Amtes wegen anhand der bekannten Daten festgelegt.

Kommt die Gesundheitsinstitution trotz Mahnung ihren verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nach oder kann die Festsetzung mangels ausreichender Daten nicht mit der erforderlichen Genauigkeit vorgenommen werden, so kann die Behörde Vergleichsdaten ähnlicher Institutionen heranziehen oder Annahmen zu institutionellen Parametern treffen. Sie kann auch die Entwicklung der VZÄ im Pflegebereich oder die Pflegetätigkeit in Stunden betrachten.

Art. 10 Beitrag an Akteurinnen und Akteure der praktischen Ausbildung (Art. 5 PAFG[11])

Die Gesundheitsinstitutionen übermitteln jährlich oder auf Anfrage Informationen über den tatsächlichen Ausbildungsumfang des letzten Geschäftsjahres. Die zuständige Direktion oder das zuständige Amt kann Nachweise verlangen oder Vorschriften über die Form und die Fristen für die Übermittlung der Informationen erlassen:

  1. im Falle nach Absatz 2 Bst. a: die Direktion für Volkswirtschaft und Berufsbildung;
  2. im Falle nach Absatz 2 Bst. b: das GesA oder das SVA, gemäss den in Artikel 8 Abs. 2 festgelegten Zuständigkeiten.

Pro Ausbildungsplatz werden die Gesundheitsinstitutionen wie folgt entschädigt:

  1. tertiäre Ausbildung: 300 Franken pro Praktikumswoche;
  2. Ausbildung Sekundarstufe II: 100 Franken pro Woche und Lernende oder Lernenden oder pro Person in Ausbildung.

Das GesA oder sas SVA legt den Beitrag für jede Gesundheitsinstitution gemäss den Zuständigkeiten nach Artikel 8 Abs. 2 jährlich fest.

Wenn eine Gesundheitsinstitution trotz Mahnung die erforderlichen Informationen oder Nachweise nicht vorlegt, kann der Beitrag verweigert oder ausgesetzt werden.

Die Auszahlung des Beitrags kann in Raten erfolgen.

Die Finanzierungsmechanismen der Gesundheitsinstitutionen und der HES-SO, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, bleiben vorbehalten.

Art. 11 Ausbildungskonzept (Art. 6 PAFG[12])

Das Ausbildungskonzept beschreibt die erforderlichen Betriebsbedingungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung in den von der Bedarfsplanung betroffenen Pflegeberufen.

Egress

2025_096

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_096

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.12.2025 01.01.2026 2025_096