Diese Verordnung führt das Gesetz vom 5. September 2025 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (PAFG)[1] aus.
Sie legt die Verfahren, die Organisation sowie die Umsetzungsmodalitäten und die berücksichtigten Kriterien fest.
821.11.11
gestützt auf das Gesetz vom 5. September 2025 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (PAFG);
auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
Diese Verordnung führt das Gesetz vom 5. September 2025 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (PAFG)[1] aus.
Sie legt die Verfahren, die Organisation sowie die Umsetzungsmodalitäten und die berücksichtigten Kriterien fest.
Die Planung umfasst die Ermittlung des Nachwuchsbedarfs an Pflege- und Betreuungspersonal für die kommenden Jahre.
Sie erfasst und beschreibt den Personalbestand, legt dessen jüngsten Entwicklungen dar und ermittelt den Nachwuchsbedarf in den verschiedenen Pflegeberufen.
Das Amt für Gesundheit (GesA) erstellt in Zusammenarbeit mit dem Sozialvorsorgeamt (SVA) einen Planungsentwurf zuhanden der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD).
Die Kommission besteht aus sieben bis fünfzehn Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden und die zuständigen staatlichen Stellen, Institutionen des Gesundheitswesens und Bildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe vertreten.
Sie ist administrativ der GSD zugewiesen und den Vorsitz hat eine Amtsvorsteherin oder ein Amtsvorsteher inne, die oder der in die Planung des Bedarfs an Gesundheitspersonal involviert ist. Das Sekretariat wird vom Amt der oder des Kommissionsvorsitzenden geführt.
Darüber hinaus gelten die Regelungen über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen sowie über die Entschädigung ihrer Mitglieder.
Die Koordinationskommission
Sie informiert die betroffenen Direktionen regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten.
Folgende Kategorien von Gesundheitsinstitutionen sind verpflichtet, Ausbildungsplätze bereitzustellen:
Der von jeder Institution zu erbringende Ausbildungsumfang wird wie folgt festgelegt:
Kann zwischen dem Staat und einem Spital keine Einigung über einen Leistungsauftrag erzielt werden, so erlässt die GSD eine Verfügung über den Ausbildungsumfang.
Der Ausbildungsumfang der einzelnen Institutionen entspricht der Anzahl Ausbildungswochen, die sie jährlich zu erbringen haben.
Die GSD legt diese Zahl pauschal für sämtliche Ausbildungen fest. Jede Institution ist frei, diesen Umfang eigenständig auf die einzelnen Ausbildungen zu verteilen.
Von Absatz 2 kann abgewichen werden, wenn der geplante Ausbildungsbedarf für einen bestimmten Studien- oder Bildungsgang nicht gedeckt ist.
Die Ausbildungskapazität entspricht der Gesamtzahl der Ausbildungswochen, die eine Institution theoretisch erbringen könnte. Die Ausbildungskapazität wird wie folgt berechnet:
Das Ausbildungsziel wird als Prozentsatz der Ausbildungskapazität der Gesundheitsinstitutionen ausgedrückt. Auf Antrag der Koordinationskommission legt die GSD ein Ausbildungsziel fest.
Der Ausbildungsumfang berücksichtigt die Ausbildungskapazitäten der Institutionen und das Ausbildungsziel.
Die Gesundheitsinstitutionen liefern jährlich oder auf Anfrage folgende Angaben zum vergangenen Geschäftsjahr:
Die GSD oder das GesA im Falle von Absatz 1 Bst.a oder das SVA können Nachweise verlangen oder Vorschriften über die Form und die Fristen für die Übermittlung der Informationen erlassen.
Der zu erbringende Ausbildungsumfang wird von Amtes wegen anhand der bekannten Daten festgelegt.
Kommt die Gesundheitsinstitution trotz Mahnung ihren verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nach oder kann die Festsetzung mangels ausreichender Daten nicht mit der erforderlichen Genauigkeit vorgenommen werden, so kann die Behörde Vergleichsdaten ähnlicher Institutionen heranziehen oder Annahmen zu institutionellen Parametern treffen. Sie kann auch die Entwicklung der VZÄ im Pflegebereich oder die Pflegetätigkeit in Stunden betrachten.
Die Gesundheitsinstitutionen übermitteln jährlich oder auf Anfrage Informationen über den tatsächlichen Ausbildungsumfang des letzten Geschäftsjahres. Die zuständige Direktion oder das zuständige Amt kann Nachweise verlangen oder Vorschriften über die Form und die Fristen für die Übermittlung der Informationen erlassen:
Pro Ausbildungsplatz werden die Gesundheitsinstitutionen wie folgt entschädigt:
Das GesA oder sas SVA legt den Beitrag für jede Gesundheitsinstitution gemäss den Zuständigkeiten nach Artikel 8 Abs. 2 jährlich fest.
Wenn eine Gesundheitsinstitution trotz Mahnung die erforderlichen Informationen oder Nachweise nicht vorlegt, kann der Beitrag verweigert oder ausgesetzt werden.
Die Auszahlung des Beitrags kann in Raten erfolgen.
Die Finanzierungsmechanismen der Gesundheitsinstitutionen und der HES-SO, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, bleiben vorbehalten.
Das Ausbildungskonzept beschreibt die erforderlichen Betriebsbedingungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung in den von der Bedarfsplanung betroffenen Pflegeberufen.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 09.12.2025 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2026 | 2025_096 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
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| Erlass | Grunderlass | 09.12.2025 | 01.01.2026 | 2025_096 |