Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) übt alle Kompetenzen im Gesundheitswesen aus, die von der Bundesgesetzgebung den Kantonen und keinen anderen Behörden oder Organen übertragen werden.
Sie kann namentlich:
- Anwendungsrichtlinien zu dieser Verordnung erlassen, insbesondere über die Betäubungsmittelkontrolle und die betäubungsmittelgestützte Behandlung abhängiger Personen (Art. 3e Abs. 1 BetmG);
- die Befugnis der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Anwendung von Artikel 9 Abs. 4 BetmG auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken;
- einer Medizinalperson, die betäubungsmittelabhängig ist, im Sinne von Artikel 12 BetmG für bestimmte Zeit oder dauernd die Befugnis entziehen, Betäubungsmittel im Rahmen des Heilmittelgesetzes zu beziehen, zu lagern, zu verwenden und abzugeben;
- Krankenanstalten und Instituten, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, die Bewilligung erteilen, Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern oder zu verwenden (Art. 14 Abs. 1 und 2 BetmG).