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821.30.16

Verordnung über den Tarif der Kosten des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

(KLSVWV)

vom 19.08.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2025)

Präambel

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Kosten – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

gestützt auf das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege;

in Erwägung:

Die Tätigkeit des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) basiert auf zahlreichen Gesetzen und Verordnungen, in denen die Erhebung der Kosten zulasten der betroffenen Personen, Gemeinden oder Unternehmen vorgeschrieben wird. In bestimmten Fällen werden die Tarife im Bundesrecht festgelegt. Dieser Tarif legt die Kosten für alle vom LSVW erbrachten Leistungen fest.

Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Gebühren und Auslagen fest, die das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) namentlich für Entscheide sowie für folgende Leistungen in Rechnung stellt:

  1. Stellungnahmen;
  2. Gutachten;
  3. Probenahmen;
  4. Analysen;
  5. technische Massnahmen;
  6. Inspektionen und Kontrollen;
  7. schriftliche Auskünfte und vergleichbare Dokumente, die kein hängiges Verfahren betreffen;
  8. Kanzleiarbeiten;
  9. Beurteilungen.

Art. 2 Ausnahmen

Diese Verordnung gilt nicht für Bereiche, die in der Spezialgesetzgebung, insbesondere über die Gebühren und Auslagen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, geregelt werden.

Die Bestimmungen zu Kosten und Gebühren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu amtlichen Dokumenten und der Gesetzgebung über die Archivierung bleiben vorbehalten.

Art. 3 Gebühren – Grundsatz

Die für die Leistungen des LSVW erhobenen Gebühren umfassen:

  1. die Personalkosten;
  2. die Analyse- und Inspektionskosten;
  3. die Kanzleigebühren.

Die Gebühren werden gemäss dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip sowie gegebenenfalls im Tarifrahmen gemäss Bundesrecht festgelegt.

Art. 4 Gebühren – Personalkosten

Für das Personal werden berechnet (pro Stunde):

  1. Kantonstierarzt/-ärztin, Kantonschemiker/in und ihr/e Stellvertreter/in: Fr. 180
  2. Sektions-, Sektor- oder Laborchef/in: Fr. 150
  3. amtliche Tierärztin/amtlicher Tierarzt, Chemiker/in, Inspektor/in, Kontrolleur/in, amtliche Fachexpertin/amtlicher Fachexperte: Fr. 138
  4. technische Sachbearbeiterin/technischer Sachbearbeiter, Fachlaborant/in, amtliche Fachassistentin/ amtlicher Fachassistent: Fr. 110
  5. Verwaltungssachbearbeiter/in und Sekretär/in: Fr. 80

Sie werden auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Zeit, auf die halbe Stunde aufgerundet, berechnet.

Art. 5 Gebühren – Analyse- und Inspektionskosten

Die Analyse- und Inspektionskosten werden grundsätzlich nach dem Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) festgelegt.

Die Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Gesamtzahl der Aufwandpunkte pro Grundoperation mit dem Kostenfaktor, der jedes Jahr vom VKCS ermittelt wird.

Art. 6 Gebühren – Kanzleigebühren

Für die Kanzleigebühren gilt folgender Tarif:

  1. Fotokopie, pro Seite, je nach Format und Farbe: Fr. 0.50 bis 2
  2. Portokosten, Telefontaxen, Faxkosten oder Inkassokosten: effektive Kosten
  3. Bescheinigungen, pro Urkunde (Prüfung der Unterlagen nicht inbegriffen): Fr. 60
  4. Erstellung von Inspektions- oder Analyseberichten (bei Mängeln): Fr. 30
  5. Beglaubigung von Unterlagen, pro Urkunde: Fr. 30
  6. verschiedene Erklärungen und Bescheinigungen, pro Urkunde: Fr. 50 bis 400
  7. Material: Selbstkostenpreis

Art. 7 Gebühren – Besondere oder gleichartige Fälle

Für Entscheide und Leistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann eine Gebühr erhoben werden, die höchstens dem doppelten ordentlichen Gebührentarif entspricht.

Wird in einem Arbeitsgang eine Vielzahl gleichartiger Entscheide oder Leistungen erbracht oder wird für eine Vielzahl von Empfängern der gleiche Entscheid oder die gleiche Leistung erbracht, so kann die Gebühr, die für die einzelne Leistung ordentlicherweise geschuldet wird, maximal um einen Viertel reduziert werden.

Eine Leistung, die infolge einer Einsprache erneut erbracht werden muss, wird grundsätzlich ebenfalls in Rechnung gestellt.

Art. 8 Auslagen

Folgende Kosten gelten als Auslagen:

  1. Kosten für Aufgaben, die von Dritten ausgeführt werden;
  2. Kosten für die Beschaffung von Unterlagen;
  3. Übermittlungs-, Kommunikations-, Porto- und Versandkosten;
  4. Reisekosten.

Die Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet. Für Reisen gilt ein Pauschalbetrag von 50 Franken pro Ereignis.

Art. 9 Detaillierte Tabelle

Das LSVW erstellt eine Tabelle mit der detaillierten Aufstellung der Kosten und veröffentlicht sie auf seiner Website.

Bei neuen Leistungen oder neuer Indexierung passt es sie an (Art. 13).

Art. 10 Erhebung

Das LSVW stellt die Verfahrenskosten grundsätzlich in Rechnung, sobald der Entscheid rechtskräftig ist.

Werden in einem Analyse- oder Inspektionsbericht Mängel festgestellt, so werden die Verfahrenskosten jedoch gleichzeitig mit der Eröffnung des besagten Berichts in Rechnung gestellt.

Art. 11 Stundung

Das LSVW kann aus wichtigen Gründen und auf ein entsprechendes Gesuch hin die Stundung der Bezahlung gewähren.

Der Kantonale Finanzdienst wird unverzüglich über die Modalitäten der Übereinkunft informiert.

Art. 12 Rechtsmittel

Das Verfahren wird im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 13 Indexierung

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft kann diesen Tarif an die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, wenn dieser eine Änderung von mindestens 5 % erfahren hat (Referenzindex: April 2014 = 99,2 Pkt.).

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 28. November 1995 über die Gebühren des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen – Kantonschemikerin oder Kantonschemiker (SGF 821.30.16) wird aufgehoben.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts – Tierschutz

Das Tierschutzreglement vom 3. Dezember 2012 (SGF 725.11) wird wie folgt geändert:

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts – Hundehaltung

Das Reglement vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (SGF 725.31) wird wie folgt geändert:

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts – Lebensmittelsicherheit

Das Reglement vom 8. April 2014 über die Lebensmittelsicherheit (SGF 821.30.11) wird wie folgt geändert:

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts – Trinkwasser

Das Reglement vom 18. Dezember 2012 über das Trinkwasser (SGF 821.32.11) wird wie folgt geändert:

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts – Hygiene in öffentlichen Schwimm- und Strandbädern

Die Verordnung vom 29. Juni 2004 über die Hygiene in öffentlichen Schwimm- und Strandbädern (SGF 821.41.24) wird wie folgt geändert:

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts – Tierseuchen

Die Tierseuchenverordnung vom 8. April 2014 (SGF 914.10.11) wird wie folgt geändert:

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Egress

2014_064

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.08.2014 Erlass Grunderlass 01.09.2014 2014_064
13.06.2023 Art. 1 Abs. 1, i) eingefügt 01.01.2024 2023_051
10.02.2025 Art. 4 Abs. 1, c) geändert 01.03.2025 2025_009

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.08.2014 01.09.2014 2014_064
Art. 1 Abs. 1, i) eingefügt 13.06.2023 01.01.2024 2023_051
Art. 4 Abs. 1, c) geändert 10.02.2025 01.03.2025 2025_009