Diese Verordnung legt die Gebühren und Auslagen fest, die das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) namentlich für Entscheide sowie für folgende Leistungen in Rechnung stellt:
- Stellungnahmen;
- Gutachten;
- Probenahmen;
- Analysen;
- technische Massnahmen;
- Inspektionen und Kontrollen;
- schriftliche Auskünfte und vergleichbare Dokumente, die kein hängiges Verfahren betreffen;
- Kanzleiarbeiten;
- Beurteilungen.