Diese Verordnung legt die Regeln zur Führung und die besonderen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest, die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchführen und dem Personal des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt (das Amt) angehören.
Sie gilt für die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte und die amtlichen Fachassistentinnen und –assistenten in den Schlachtbetrieben Marmy SA in Estavayer-le-Lac und Micarna SA in Courtepin (Schlachtbetriebe).
Für das Staatspersonal, das ausnahmsweise anderen Schlachtbetrieben zugeteilt ist, gilt diese Verordnung, soweit sie mit den Besonderheiten der betreffenden Betriebe vereinbar ist. Über Abweichungen, die sich gegebenenfalls als nötig erweisen sollten, entscheidet die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.