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821.32.1

Gesetz über das Trinkwasser

(TWG)

vom 06.10.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2020)

Präambel

Trinkwasser – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 58, 75 und 77 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) und die dazugehörigen Ausführungsverordnungen;

gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG);

gestützt auf die Bundesverordnung vom 20. November 1991 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

gestützt auf das Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG);

gestützt auf das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit (LMSG);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 5. Juli 2011;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Grundsätze

Art. 1 Zweck

Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, dass das lebenswichtige Gut Trinkwasser wirtschaftlich für alle zugänglich bleibt und in genügender Menge und nachhaltig verteilt wird, um in erster Linie den Nahrungsbedarf der Allgemeinheit zu decken.

Wenn das Trinkwasser an Dritte verteilt wird, muss es den Anforderungen der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände entsprechen.

In diesem Rahmen bezweckt dieses Gesetz namentlich:

  1. die Qualitätskontrolle von Trinkwasser, das an Dritte verteilt wird, zu gewährleisten;
  2. die Organisation zu regeln, mit der die verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Trinkwasser effizient und koordiniert umgesetzt werden können, insbesondere was die Befugnisse der verantwortlichen Behörden betrifft;
  3. den Bau, die Bewirtschaftung und den Unterhalt von geeigneten, effizienten und rationellen Trinkwasserinfrastrukturen zu gewährleisten, die neben dem Konsum auch für andere Zwecke von öffentlichem Interesse genutzt werden können;
  4. die Realisierung dieser Infrastrukturen auf lokaler und regionaler Ebene zu koordinieren;
  5. die Finanzierung dieser Infrastrukturen sicherzustellen, um für den Bedarf von zukünftigen Generationen aufzukommen;
  6. die Nutzung lokaler Wasserressourcen soweit wie möglich zu begünstigen;
  7. die rationelle Nutzung der Wasserressourcen zu fördern.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für:

  1. Trinkwasser, das an Dritte verteilt wird;
  2. Anlagen zur Fassung oder Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung und zur Verteilung des Trinkwassers (Trinkwasserinfrastrukturen);
  3. Apparate, Einrichtungen und Verfahren zur Behandlung oder Aufbereitung von Trinkwasser im Innern von Häusern (technische Installationen).

Die Spezialgesetzgebung, insbesondere im Bereich des Gewässerschutzes und des Wasserbaus, der Raumplanung und des Baus sowie der Gebäudeversicherung, der Prävention und der Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden, bleibt vorbehalten.

Art. 3 Aufgabenteilung

Für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Trinkwasser sind die Gemeinden zuständig.

Der Staat nimmt Aufsichts-, Kontroll-, Koordinations- und Sensibilisierungsaufgaben wahr.

1.2 Wasserversorgung und Eigentum an den Trinkwasserinfrastrukturen

Art. 4 Nutzung öffentlicher Gewässer für die Trinkwasserversorgung

Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern im Sinne der Gesetzgebung über die öffentlichen Sachen müssen in erster Linie für den menschlichen Nahrungsmittelbedarf erfolgen.

Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Gewässer für die Trinkwasserversorgung können nur Gemeinwesen oder juristischen Personen, die vollständig im Besitz von Gemeinwesen sind, erteilt werden.

Art. 5 Trinkwasserinfrastrukturen – Mit öffentlichen Gewässern gespeiste Infrastrukturen

Trinkwasserinfrastrukturen, die mit öffentlichen Gewässern im Sinne der Gesetzgebung über die öffentlichen Sachen gespeist werden, müssen Eigentum von Gemeinwesen oder von juristischen Personen, die vollständig im Besitz von Gemeinwesen sind, sein.

Art. 6 Trinkwasserinfrastrukturen – Ausschliesslich mit nicht-öffentlichen Gewässern gespeiste Infrastrukturen

Trinkwasserinfrastrukturen, die ausschliesslich mit nicht-öffentlichen Gewässern gespeist werden, können entweder Eigentum eines Gemeinwesens oder Privateigentum sein.

Artikel 19 bleibt vorbehalten.

1.3 Planung

Art. 7 Kantonalplanung

Um eine koordinierte Steuerung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Trinkwasser zu gewährleisten, erstellt der Staat gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) einen Sachplan Trinkwasserinfrastrukturen (STWI); dieser umfasst:

  1. das Inventar der Wasserressourcen und ihres Status sowie der Grundwasserschutzzonen und -perimeter;
  2. die Koordination der vorhandenen Trinkwasserinfrastrukturen;
  3. die Massnahmen zur Gewährleistung der Wasserversorgung in Notlagen.

Der STWI ist eine Grundlage im Sinne des RPBG. Sein verbindlicher Inhalt wird in den kantonalen Richtplan integriert und richtet sich nach dem diesbezüglichen Verfahren.

Er wird überprüft, wenn sich die Umstände wesentlich verändert haben, jedoch mindestens alle 10 Jahre.

Art. 8 Gemeindeplanung

Jede Gemeinde erstellt für ihr Gebiet einen Plan der Trinkwasserinfrastrukturen (PTWI) gemäss dem STWI. Dabei beachtet sie namentlich, dass:

  1. er auf die Ortsplanung abgestimmt ist;
  2. die Koordination der Trinkwasserinfrastrukturen auf lokaler und regionaler Ebene gewährleistet wird;
  3. der PTWI die besonderen Bestimmungen im Bereich Brandbekämpfung berücksichtigt.

Der PTWI legt namentlich fest, welche Anlagen gebaut werden müssen und welche von ihnen Priorität haben. Die Gemeinde berücksichtigt sie in ihrem Erschliessungsprogramm gemäss RPBG.

Der PTWI enthält:

  1. einen generellen Plan der bestehenden Infrastrukturen;
  2. den Ersatzwert dieser Infrastrukturen und ihre geschätzte Lebensdauer;
  3. eine Planung des künftigen Bedarfs an Wasser und Trinkwasserinfrastrukturen;
  4. die lokalen Trinkwasserressourcen, die sich zur Nutzung eignen;
  5. die notwendigen Massnahmen in Notlagen.

Das Genehmigungsverfahren für die Gemeinderichtpläne ist sinngemäss auf den PTWI anwendbar. Dieser wird von der für die Gewässerbewirtschaftung zuständigen Direktion[1] genehmigt.

Während der Umsetzung können am PTWI sekundäre Änderungen vorgenommen werden, ohne dass ein neues Genehmigungsverfahren nötig ist.

2 Vollzugsorgane und Zuständigkeiten

2.1 Staat

Art. 9 Staatsrat

Der Staatsrat hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Er hat die Oberaufsicht im Bereich Trinkwasser.
  2. Er erlässt das Ausführungsreglement.
  3. Er verteilt die Aufgaben auf die staatlichen Vollzugsorgane.
  4. Er ergreift alle zur Gewährleistung der interkantonalen Zusammenarbeit notwendigen Massnahmen.
  5. Er legt den Gebührentarif fest.

Art. 10 Zuständige Direktionen

Die für die Gewässerbewirtschaftung zuständige Direktion[2] (die Direktion) ist die für die Umsetzung der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung über das Trinkwasser hauptverantwortliche Direktion; sie erfüllt alle Aufgaben, die sich aus dieser Gesetzgebung ergeben und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen wurden.

Die Aufgaben in Zusammenhang mit der Qualität des Trinkwassers und diejenigen, die sich aus der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, obliegen jedoch der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Direktion[3].

Art. 11 Für die Gewässerbewirtschaftung zuständiges Amt

Das für die Gewässerbewirtschaftung zuständige Amt[4] (das Amt) gewährleistet insbesondere die Koordination der Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung der Trinkwasserversorgung. Es erfüllt namentlich die folgenden Aufgaben:

  1. Es arbeitet den STWI aus und sorgt für dessen Nachführung.
  2. Es erstellt einerseits die Gutachten für die Trinkwasserinfrastrukturen, die von der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgeschrieben sind, und andererseits die Gutachten im Rahmen der Ausarbeitung des PTWI.
  3. Es plant die Massnahmen in Notlagen in Zusammenarbeit mit dem für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt[5].

Art. 11a Für die Lebensmittelkontrolle zuständiges Amt

Das für die Lebensmittelkontrolle zuständige Amt[6] erfüllt die folgenden Aufgaben:

  1. Es sorgt für die Einhaltung der in der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände festgelegten Anforderungen.
  2. Es nimmt die Analysen und Inspektionen der Trinkwassernetze vor.
  3. Es erstellt die Gutachten für die Trinkwasserinfrastrukturen, die von der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgeschrieben sind.

Art. 12 Für den Bevölkerungsschutz zuständiges Amt

Das für den Bevölkerungsschutz zuständige Amt[7] erfüllt die folgenden Aufgaben:

  1. Es wirkt bei der Ausarbeitung des STWI mit.
  2. Es plant die Massnahmen in Notlagen in Zusammenarbeit mit dem Amt.
  3. Es ordnet die in Notlagen erforderlichen Massnahmen über das kantonale Führungsorgan an.

2.2 Gemeinden

2.2.1 Trinkwasserverteilung und -versorgung

Art. 13 Verteilungspflicht – Adressaten

Die Gemeinden sind verpflichtet, den im Zonennutzungsplan festgelegten Bauzonen genügend Trinkwasser zu verteilen.

Art. 14 Verteilungspflicht – Ausnahmen

Die Pflicht nach Artikel 13 erlischt, wenn die Adressaten über genügend Trinkwasser aus privaten Ressourcen verfügen. Die besonderen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung bleiben vorbehalten.

Kommt es zu einem Versorgungsengpass bei den privaten Ressourcen und machen die Adressaten ihr Recht geltend, das sich aus Artikel 13 ergibt, so entsteht die Pflicht der Gemeinde erneut.

Die Gemeinden sind nur verpflichtet, zusätzliches Trinkwasser für Installationen mit ausserordentlichem Wasserbedarf zu verteilen, wenn die Ausübung ihrer Pflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 15 Verwaltung der Trinkwasserverteilung – Grundsatz

Die Gemeinden verteilen das Trinkwasser auf ihrem Gebiet grundsätzlich selbst. Bei Bedarf arbeiten sie nach den Formen, die im Gesetz über die Gemeinden vorgesehen sind, zusammen.

Ausnahmen von dieser Regel bestimmt Artikel 16.

Art. 16 Verwaltung der Trinkwasserverteilung – Ausnahmen

Die Gemeinden können die Trinkwasserverteilung zu den Bedingungen, die in der Gesetzgebung über die Gemeinden festgelegt werden, an Dritte übertragen.

Die Gemeinden legen die Modalitäten für die Verteilung durch Dritte in einem Reglement oder einem verwaltungsrechtlichen Vertrag fest.

Die Gemeinden überwachen sorgfältig, wie der Verteiler den ihm anvertrauten Verpflichtungen nachkommt. Entspricht das verteilte Wasser insbesondere bezüglich Quantität, Qualität oder Preis den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht oder nicht mehr oder entspricht der Unterhaltszustand der Infrastrukturen nicht mehr den Anforderungen der diesbezüglichen beruflichen Normen, so ergreifen sie, von Amtes wegen oder auf Antrag, unverzüglich die nötigen Massnahmen.

Art. 17 Wasserversorgung

Die Gemeinden beschaffen sich das Wasser, das sie verteilen müssen, grundsätzlich in Form von:

  1. Wasser aus öffentlichen Gewässern, deren Nutzung ihnen gewährt wurde, oder
  2. Wasserressourcen in ihrem Eigentum.

Soweit möglich und wirtschaftlich tragbar, erwerben und nutzen sie nicht-öffentliche Trinkwasserressourcen auf ihrem Gebiet.

Die übrigen Versorgungsarten müssen subsidiär bleiben.

Art. 18 Vorübergehende Verpflichtung Dritter zur Trinkwasserversorgung und -verteilung

Sind Gemeinden ungenügend mit Trinkwasser versorgt und bestehen keine anderen Möglichkeiten, so kann die Direktion auf Antrag des Amtes von einem Gemeinwesen, das über genügend Trinkwasser für den Eigengebrauch verfügt, verlangen, dass es die betroffenen Gemeinden vorübergehend mit Trinkwasser versorgt.

Können sich die Parteien nicht einigen, so legt die Direktion den Tarif für dieses Wasser fest.

Subsidiär und zu den gleichen Bedingungen kann die Direktion auch von Eigentümerinnen und Eigentümern nicht-öffentlicher Gewässer verlangen, dass sie die betroffenen Gemeinden mit Trinkwasser versorgen.

Wenn die betroffenen Gemeinden über keine Trinkwasserinfrastrukturen verfügen und wenn solche Infrastrukturen zur effizienten und rationellen Verteilung des angeforderten Wassers notwendig sind, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Infrastrukturen zu den gleichen Bedingungen vorübergehend verpflichtet werden, Wasser zu verteilen.

Art. 19 Enteignung

Die nicht-öffentlichen Gewässer, die zur Trinkwasserversorgung verwendet werden, und die privaten Trinkwasserinfrastrukturen, die gegebenenfalls von diesen Gewässern gespeist werden (Art. 6), können von den Gemeinden enteignet werden, wenn:

  1. die von diesem Trinkwasser abhängenden Benutzerinnen und Benutzer zu den Personen gehören, die Nutzniesser der Wasserverteilungspflicht nach diesem Gesetz sind,
  2. die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gewässer und Infrastrukturen beabsichtigen, die Versorgung dieser Benutzerinnen und Benutzer mit Trinkwasser einzustellen, oder dafür eine Bezahlung fordern, die die Kosten weit überschreitet, und
  3. für die Gemeinde keine andere Möglichkeit besteht, ihre gesetzliche Pflicht der Trinkwasserverteilung ständig wahrzunehmen.

Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über die Enteignung.

2.2.2 Infrastrukturen, technische Installationen und Qualität des verteilten Wassers

Art. 20 Infrastrukturen

Die Infrastrukturen müssen den Anforderungen des Erschliessungsprogramms und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Art. 21 Technische Installationen

Die technische Installationen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Art. 22 Qualität – Wasseranalysen

Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Qualität des auf ihrem Gebiet verteilten Trinkwassers den Anforderungen der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel entspricht.

Sie führen im Rahmen ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle von Amtes wegen regelmässige Kontrollen durch. Zu diesem Zweck liefern sie dem für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Amt[8] regelmässig Proben zur Analyse.

Art. 23 Qualität – Ergebnisse der Analysen und Kosten

Das für die Lebensmittelkontrolle zuständige Amt:

  1. teilt die Ergebnisse der Analysen den betreffenden Verteilern mit;
  2. ordnet falls notwendig Massnahmen an;
  3. stellt seine Leistungen nach einer besonderen Verordnung in Rechnung.

Art. 24 Qualität – Trinkwasserverschmutzung

Wird eine Verschmutzung oder eine anormale Beschaffenheit des Trinkwassers festgestellt, so hat der Verteiler sofort die Gemeindebehörden und das für die Lebensmittelkontrolle zuständige Amt in Kenntnis zu setzen und die notwendigen Massnahmen einzuleiten.

Der Verteiler informiert ausserdem sofort alle übrigen möglicherweise betroffenen Verteiler.

Art. 25 Notfälle

Das für die Lebensmittelkontrolle zuständige Amt kann ausnahmsweise die vorübergehende Verteilung von Notwasser bewilligen, das den Anforderungen der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel nicht entspricht.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es herrscht ein solcher Trinkwassermangel, dass Artikel 18 nicht angewendet werden kann.
  2. Die betroffenen Gemeinden haben ein Gesuch gestellt.

Es legt die Bedingungen für die Verwendung dieses Wassers fest.

Art. 26 Trinkwasserdossier

Die Gemeinden erstellen auf ihre eigenen Kosten ein Trinkwasserdossier und führen es nach.

Das Dossier enthält insbesondere die Dokumente der Selbstkontrolle und den Kataster des Leitungsnetzes. Jede Nachführung muss den betroffenen Ämtern mitgeteilt werden.

Im Ausführungsreglement werden die Modalitäten für die Erstellung des Dossiers und für die Mitteilung seiner Nachführungen an die betroffenen Ämter festgelegt.

2.2.3 Finanzierung der Trinkwasserinfrastrukturen

Art. 27 Finanzierung – Grundsätze

Die Gemeinden erheben Beiträge von den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten und den Nutzniesserinnen und Nutzniessern von bebauten und unbebauten Grundstücken, wobei sie die Verwendung der Grundstücke und Gebäude sowie den Trinkwasserverbrauch angemessen berücksichtigen.

Die Gemeindebeiträge decken die gesamten Kosten der Trinkwasserinfrastrukturen; die interkommunalen Kosten sind darin inbegriffen.

Es werden folgende Beiträge erhoben:

  1. Anschlussgebühr;
  2. Vorzugslast;
  3. jährliche Grundgebühr;
  4. Betriebsgebühr.

Art. 28 Finanzierung – Anschlussgebühr 1. Zweckbestimmung

Die Anschlussgebühr wird für Grundstücke erhoben, die an die Trinkwasserinfrastrukturen angeschlossen werden. Sie dient dazu, die Baukosten für Trinkwasserinfrastrukturen zu decken.

Art. 29 Finanzierung – Anschlussgebühr 2. In der Bauzone

Bei Grundstücken in der Bauzone wird die Anschlussgebühr grundsätzlich nach der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) und der Geschossflächenziffer (GFZ) oder der Baumassenziffer (BMZ) oder der in der Ortsplanung (OP) festgelegten Überbauungsziffer (ÜZ) berechnet.

Bei teilweise bebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken kann die Anschlussgebühr für landwirtschaftliche Gebäude aufgrund einer theoretischen Fläche berechnet werden, sofern die Berücksichtigung des gesamten Grundstücks zu einer untragbaren Belastung führen würde.

Art. 30 Finanzierung – Anschlussgebühr 3. Ausserhalb der Bauzone

Bei Grundstücken ausserhalb der Bauzone wird die Anschlussgebühr aufgrund einer theoretischen Fläche und Ziffer berechnet.

Art. 31 Finanzierung – Vorzugslast

Bei nicht angeschlossenen, aber anschliessbaren Grundstücken in einer Bauzone wird eine Vorzugslast von höchstens 70 % der Anschlussgebühr erhoben. Ihr Ertrag dient dazu, die Baukosten für Trinkwasserinfrastrukturen zu decken.

Bei nicht angeschlossenen, aber anschliessbaren Grundstücken, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, kann die Erhebung der Vorzugslast um bis zu fünf Jahre aufgeschoben oder während des gleichen Zeitraums gestaffelt werden.

Bei nicht angeschlossenen, aber anschliessbaren Grundstücken, die über genügend Trinkwasser aus privaten Ressourcen verfügen, wird keine Vorzugslast erhoben.

Wird das Grundstück angeschlossen, so wird die zu erhebende Anschlussgebühr gemäss den Artikeln 29 und 30 berechnet. Der Betrag der entrichteten Vorzugslasten muss abgezogen werden.

Art. 32 Finanzierung – Jährliche Grundgebühr

Die jährliche Grundgebühr dient der Finanzierung:

  1. der Fixkosten für den Werterhalt der Trinkwasserinfrastrukturen (Abschreibung, Zinsen und Spezialfinanzierung);
  2. der Kosten für die im PTWI vorgesehenen Trinkwasserinfrastrukturen (Groberschliessung).

Bei bestehenden Trinkwasserinfrastrukturen wird die Gebühr aufgrund ihrer Lebensdauer und des gegenwärtigen Ersatzwertes gemäss PTWI berechnet.

Für die Trinkwasserinfrastrukturen, die noch gebaut werden müssen, wird die Gebühr aufgrund der Planung nach PTWI bestimmt; sie muss so festgelegt werden, dass die Baukosten gedeckt werden können.

Die Gebühr wird für eine Spezialfinanzierung verwendet, die ausschliesslich der Finanzierung der Aufwendungen nach Absatz 1 dient; die Beträge nach den Absätzen 2 und 3 müssen zu mindestens 50 %, dürfen aber höchstens zu 100 % gedeckt sein.

Art. 33 Finanzierung – Betriebsgebühr

Die Betriebsgebühr dient dazu, die Kosten, die vom Umfang des Konsums abhängen, zu decken.

Sie wird pro m³ verbrauchtes Wasser berechnet.

Art. 34 Fälligkeiten, Schuldnerinnen oder Schuldner

Die Fälligkeiten der Beiträge sowie die Schuldnerinnen oder Schuldner werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 103 Abs. 1–4 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 bestimmt.

Art. 35 Pfandrecht

Die in diesem Gesetz oder in einem Gemeindereglement vorgesehenen Beiträge werden durch ein gesetzliches Pfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

2.2.4 Gemeindeplanung und -reglement

Art. 36 Gemeindeplanung

Die Gemeindeplanung wird in Artikel 8 geregelt.

Art. 37 Gemeindereglement

Die Modalitäten der Trinkwasserverteilung, insbesondere die Berechnung und die Erhebung der Anschlussgebühr, der jährlichen Grundgebühr und der Betriebsgebühr, werden in einem allgemeinverbindlichen Gemeindereglement geregelt.

Dieses Reglement wird der Direktion zur Genehmigung vorgelegt.

3 Strafbestimmungen und Rechtsmittel

Art. 38 Einsprache

Verfügungen über Massnahmen, die aufgrund der Artikel 34–36 LMG ergriffen werden, können gemäss Bundesrecht innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden.

Die Einsprache ist schriftlich; sie wird kurz begründet und enthält die Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers.

Art. 39 Beschwerde

Für Beschwerden gegen Verfügungen über Massnahmen im Rahmen der Lebensmittelkontrolle beträgt die Beschwerdefrist gemäss Bundesrecht dreissig Tage.

Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 40 Strafrechtliche Verfolgung

Widerhandlungen nach Bundesrecht werden gemäss dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

4 Schlussbestimmungen

Art. 41 Übergangsbestimmungen – Konzessionen für die Trinkwasserversorgung

Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Gewässer zur Trinkwasserversorgung, deren Berechtigte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2 nicht entsprechen, können bei ihrem Ablauf nicht erneuert werden.

Wer ohne Konzession öffentliche Gewässer nutzt, verfügt über eine Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, um eine Konzession zu beantragen.

Art. 42 Übergangsbestimmungen – Private Trinkwasserinfrastrukturen, die von öffentlichen Gewässern gespeist werden

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden privaten Trinkwasserinfrastrukturen, die von öffentlichen Gewässern gespeist werden, fallen nicht unter Artikel 5.

Die Anwendung der Gesetzgebung über die Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses gemäss diesem Gesetz bleibt vorbehalten.

Art. 43 Übergangsbestimmungen – Reglemente oder verwaltungsrechtliche Verträge zur Übertragung der Verteilungsaufgabe gemäss Artikel

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Reglemente über die Übertragung der Verteilungsaufgabe müssen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angepasst und von der Direktion genehmigt werden.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Verträge über die Übertragung der Verteilungsaufgabe müssen bei ihrem ersten Ablauf den neuen Anforderungen angepasst werden.

Art. 44 Übergangsbestimmungen – Ausarbeitung der STWI und der PTWI

Die Gemeinden verfügen über eine Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, um einen Entwurf des PTWI auszuarbeiten und ihn dem Amt zu übermitteln.

Der Staat erstellt die STWI innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf die PTWI-Entwürfe.

Die Gemeinden verfügen über eine Frist von zwei Jahren nach der Genehmigung der STWI, um einen PTWI zu verabschieden, der mit der Kantonsplanung vereinbar ist.

Art. 45 Übergangsbestimmungen – Gemeindereglemente

Die Gemeinden verabschieden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Reglement zu diesem Gesetz.

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 30. November 1979 über das Trinkwasser (SGF 821.32.1) wird aufgehoben.

Art. 47 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinden

Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:

Art. 48 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz betreffend die Feuerpolizei

Das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1) wird wie folgt geändert:

Art. 49 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die öffentlichen Sachen

Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1) wird wie folgt geändert:

Art. 50 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[9]

Egress

2011_102

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2011 Erlass Grunderlass 01.07.2012 2011_102
10.02.2012 Art. 35 geändert 01.01.2013 2012_016
18.12.2012 Art. 2 geändert 01.01.2013 2012_130
18.12.2012 Abschnitt 2.2.2 geändert 01.01.2013 2012_130
18.12.2012 Art. 21 geändert 01.01.2013 2012_130
08.04.2014 Art. 23 geändert 01.05.2014 2014_038
04.02.2020 Ingress geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 8 Abs. 4 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 10 Titel geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 11 Titel geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 11 Abs. 1, c) geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 11 Abs. 1, d) aufgehoben 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 11 Abs. 1, e) aufgehoben 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 11a eingefügt 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 12 Abs. 1, b) geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 23 Abs. 1 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 23 Abs. 1, a) eingefügt 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 23 Abs. 1, b) eingefügt 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 23 Abs. 1, c) eingefügt 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 24 Abs. 1 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 25 Abs. 3 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 26 Abs. 1 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 26 Abs. 2 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 26 Abs. 3 eingefügt 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 32 Abs. 1, a) geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 32 Abs. 2 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 38 Abs. 1 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 38 Abs. 2 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.03.2020 2020_015
04.02.2020 Art. 44 Abs. 2 geändert 01.03.2020 2020_015

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.10.2011 01.07.2012 2011_102
Ingress geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 2 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_130
Art. 2 Abs. 2 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 8 Abs. 4 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 10 Titel geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 10 Abs. 1 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 10 Abs. 2 eingefügt 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 11 Titel geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 11 Abs. 1 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 11 Abs. 1, c) geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 11 Abs. 1, d) aufgehoben 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 11 Abs. 1, e) aufgehoben 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 11a eingefügt 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 12 Abs. 1, b) geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Abschnitt 2.2.2 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_130
Art. 21 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_130
Art. 22 Abs. 2 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 23 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_038
Art. 23 Abs. 1 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 23 Abs. 1, a) eingefügt 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 23 Abs. 1, b) eingefügt 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 23 Abs. 1, c) eingefügt 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 23 Abs. 3 aufgehoben 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 24 Abs. 1 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 25 Abs. 1 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 25 Abs. 3 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 26 Abs. 1 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 26 Abs. 2 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 26 Abs. 3 eingefügt 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 32 Abs. 1, a) geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 32 Abs. 2 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 35 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 38 Abs. 1 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 38 Abs. 2 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 39 Abs. 1 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015
Art. 44 Abs. 2 geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015