Die vom Staatsrat getroffenen Massnahmen im Kampf gegen die COVID-19-Epidemie und zur Bewältigung der Folgen dieser Massnahmen für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Behörden werden genehmigt.
821.40.11
Gesetz zur Genehmigung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie
Präambel
COVID-19, Genehmigung der Sofortmassnahmen des Staatsrats – G
gestützt auf die Artikel 92 und 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);
gestützt auf den Bericht 2020-GC-98 vom 9. Juni 2020 über das Management der COVID-19-Krise;
nach Einsicht in die Botschaft 2020-DFIN-49 des Staatsrats vom 1. September 2020;
auf Antrag dieser Behörde,
Art. 1 Genehmigung
Art. 2 Umsetzung der Massnahmen
Soweit die vom Staatsrat mit den folgenden Verordnungen beschlossenen Massnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie und ihrer Folgen noch notwendig sind, können sie weiter umgesetzt werden:
- Ausführungsverordnung der Bundesverordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 14. April 2020 (SGF 821.40.32);
- Verordnung über eine zeitlich begrenzte Änderung bestimmter Fristen der Gesetzgebung über die Gemeinden vom 3. Juni 2020 (SGF 821.40.52);
- Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch die Unterstützung der lokalen Wirtschaft vom 3. Juni 2020 (ULWV-COVID-19) (SGF 821.40.53);
- Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus vom 6. April 2020 (WMV-COVID-19) (SGF 821.40.61);
- Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Tourismusbereich vom 14. April 2020 (WMT-COVID-19) (SGF 821.40.62);
- Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge an Miet- und Pachtzinsen von Gewerbeflächen vom 21. April 2020 (WMMV-COVID-19) (SGF 821.40.63);
- Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge und Beratung für Unternehmen vom 21. April 2020 (WMV-Unternehmen-COVID-19) (SGF 821.40.64);
- Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der Medien vom 5. Mai 2020 (WMME-COVID-19) (SGF 821.40.65);
- Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch die Unterstützung der Berufsberatung und der Berufsbildung vom 3. Juni 3 2020 (WMV-Bildung-COVID-19) (SGF 821.40.66);
- Verordnung über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Unterstützung von Personen, die erstmals von Prekarität betroffen und armutsgefährdet sind, vom 3. Juni 2020 (WMPA-COVIDCOVID-19) (SGF 821.40.72).
Diese Erlasse bleiben in Kraft, solange Umsetzungsmassnahmen notwendig sind, längstens aber bis 31. Dezember 2035. Der Staatsrat prüft alle zwei Jahre für jede einzelne Massnahme, ob sie aufgehoben werden soll.
Die Umsetzung der Massnahmen, die der Staatsrat in den Beschlüssen zum Kantonalen Führungsorgan getroffen hat, kann ebenfalls bis zu ihrem Abschluss fortgesetzt werden.
Art. 3 Anpassung der Sofortmassnahmen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällt jede Verstärkung, Erhöhung oder Verlängerung der in den vorgenannten Verordnungen und Beschlüssen vorgesehenen Massnahmen in die Zuständigkeit des Grossen Rats.
Der Staatsrat ist jedoch befugt, alle notwendigen kleineren Anpassungen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung der Massnahmen vorzunehmen.
Art. 4 Vorbehalt
Vorbehalten bleibt die Befugnis des Staatsrats für die Ergreifung:
- von Massnahmen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012, des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 und des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz vom 13. Dezember 2007;
- der Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar drohender Gefahr in Anwendung von Artikel 117 KV im Fall eines ausserordentlichen Wiederanstiegs der COVID-19-Fälle.
Im Falle der Annahme bleiben die Massnahmen des Plans zur Wiederankurbelung der Wirtschaft und des Gesetzes zur Ergänzung der wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständigerwerbende (MUSG-COVID-19) ebenfalls vorbehalten.
Art. 5 Finanzierung
Nachtragskredite, die im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 bei der Finanzverwaltung für 2020 zugunsten der Direktionen im Gesamtbetrag von 73,6 Millionen Franken eröffnet worden sind, werden genehmigt.
Sie dienen der Deckung von Finanzbedürfnissen, die als ausserordentliche Finanzbedürfnisse im Sinne von Artikel 40c des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates vom 25. November 1994 (FHG) gelten.
In Abweichung von Artikel 35 Abs. 2 und 2bis FHG können die Nachtragskredite gemäss Absatz 1 durch Einnahmen kompensiert werden. Ein allfälliger negativer Saldo muss in den kommenden Voranschlägen gemäss Artikel 40a FHG ausgeglichen werden.
Für die Massnahmen mit Auszahlungen über das Jahr 2020 hinaus kann ein Teil der Kredite auf das Rechnungsjahr 2021 übertragen werden.
Art. 6 Härtefälle
Der Staatsrat kann zusätzliche Massnahmen für Härtefälle beschliessen, sofern im Rahmen der Sofortmassnahmen nach Artikel 2 Abs. 1 nicht vollständig verwendete Beträge aus den aufgehobenen Massnahmen vorhanden sind.
Der Staatsrat bestimmt die Härtefälle unter Berücksichtigung namentlich der volkswirtschaftlichen Gegebenheiten des Kantons. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Unternehmen vor Beginn der COVID-19-Krise rentabel und überlebensfähig waren.
Die Gesamtkosten der zusätzlichen Massnahmen für Härtefälle dürfen 15 Millionen Franken nicht überschreiten.
Der Staatsrat informiert regelmässig die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission über die zusätzlichen Massnahmen für Härtefälle.
Art. 7 Informationsaustausch
Das mit der Umsetzung von Artikel 6 betraute Personal kann bei der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) Steuerauskünfte über Steuerpflichtige einfordern, die zusätzliche Massnahmen für Härtefälle beantragt haben, sowie über deren wirtschaftlich berechtigte Personen.
Dieses Personal bestimmt die wirtschaftlich berechtigten Personen und entscheidet, zu welchen Steuerdossiers Auskünfte eingeholt werden.
Es darf Informationen zu Prüfzwecken an die KSTV weiterleiten. Diese darf die erhaltenen Informationen für die Veranlagung und für Nachforschungen weiterverwenden.
Art. 8 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 92 KV dringlich erklärt.
Es tritt ungeachtet eines allfälligen Referendumsbegehrens mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Es bleibt in Kraft bis 31. Dezember 2035. Artikel 92 Abs. 2 KV bleibt vorbehalten.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 14.10.2020 | Erlass | Grunderlass | 06.11.2020 | 2020_138 |
| 23.03.2021 | Art. 6 Abs. 2 | geändert | 01.04.2021 | 2021_038 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 14.10.2020 | 06.11.2020 | 2020_138 |
| Art. 6 Abs. 2 | geändert | 23.03.2021 | 01.04.2021 | 2021_038 |