Die VWBD und das Finanzinspektorat können jederzeit, auch nach Erlass der Änderungsverfügung, Kontrollen durchführen.
Sind die Massnahmen administrativer Art, so richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sind sie strafrechtlicher Art, so richtet sich das Verfahren aufgrund des Verweises im Justizgesetz nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Die Pflichten des begünstigten Unternehmens, der Widerruf der Verfügung und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG.
Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
Dasselbe gilt, falls die Bedingungen dieser Zusatzverordnung, der kantonalen Härtefallverordnungen sowie des COVID-19-Gesetzes des Bundes und der dazugehörigen Ausführungsverordnungen nicht erfüllt sind oder sich die von den Einzelunternehmen eingereichten Informationen als unrichtig oder falsch erweisen.