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821.40.76

Zusatzverordnung über die Härtefallbeiträge für Einzelunternehmen im Falle der Geschäftsaufgabe

(EUGZV COVID-19)

vom 04.07.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2025)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (COVID-19-Gesetz);

gestützt auf Artikel 6 Abs. 2 der Bundesverordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20);

gestützt auf Artikel 3 Abs. 2 der Bundesverordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22);

gestützt auf Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 über die Genehmigung der Sofortmassnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie;

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);

in Erwägung:

Im Zusammenhang mit der Kontrolle der Empfängerinnen und Empfänger von Härtefallbeiträgen wurden vom Bundesparlament praktische Anpassungen gefordert. Der Bundesrat nahm Änderungen an den beiden Bundesverordnungen HFMV 20 (SR 951.262) und HFMV 22 (SR 951.262) vor und erweiterte damit die Befugnisse der Kantone in bestimmten Fällen, in denen Einzelunternehmen betroffen sind.

Um die Kohärenz mit der vom Bund festgelegten Praxis zu gewährleisten, nimmt der Staatsrat diese Änderungen auf Bundesebene in eine ergänzende kantonale Ausführungsverordnung auf.

Auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung legt die Bedingungen fest, unter denen der Staat Widerhandlungen gegen die Verwendungseinschränkungen bewerten kann, die für Einzelunternehmen gelten, die Härtefallbeiträge erhalten haben.

Unternehmen mit einer anderen Rechtsform als derjenigen nach Absatz 1 fallen nicht unter diese Verordnung.

Art. 2 Grundsatz

Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat, bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so verzichtet der Staat im Allgemeinen darauf, die Beiträge zurückzufordern.

Sollte der Staat einen anderen Entscheid als denjenigen nach Absatz 1 getroffen haben:

  1. erlässt er eine Änderungsverfügung;
  2. erstattet er bereits zurückerhaltene Beträge an das betreffende Einzelunternehmen zurück.

Die Verfügungen werden von Amtes wegen von der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) überprüft, ohne dass die betroffenen Unternehmen dafür einen Antrag stellen müssen.

Art. 3 Entscheidkompetenz

Die VWBD erlässt eine Verfügung.

Gegen ihre Verfügungen kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

Art. 4 Kontrollen

Die VWBD und das Finanzinspektorat können jederzeit, auch nach Erlass der Änderungsverfügung, Kontrollen durchführen.

Sind die Massnahmen administrativer Art, so richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[1], sind sie strafrechtlicher Art, so richtet sich das Verfahren aufgrund des Verweises im Justizgesetz[2] nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[3].

Die Pflichten des begünstigten Unternehmens, der Widerruf der Verfügung und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG[4].

Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG[5].

Dasselbe gilt, falls die Bedingungen dieser Zusatzverordnung, der kantonalen Härtefallverordnungen sowie des COVID-19-Gesetzes des Bundes und der dazugehörigen Ausführungsverordnungen nicht erfüllt sind oder sich die von den Einzelunternehmen eingereichten Informationen als unrichtig oder falsch erweisen.

Art. 5 Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis am 31. Dezember 2026.

Egress

2025_057

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.07.2025 Erlass Grunderlass 01.08.2025 2025_057

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.07.2025 01.08.2025 2025_057