Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist ermächtigt, eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit leidet, zu einer Behandlung zu zwingen, wenn sie:
- sich nicht an die verordnete Behandlung hält;
- von ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt über die Folgen, die ihr Verhalten für sie selbst und für andere haben kann, informiert wurde, und
- durch ihr Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet.
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt innert drei Tagen nach dem letzten Gespräch mit der erkrankten Person schriftlich informieren.
Besteht die Gefahr, dass sich eine übertragbare Krankheit ausbreitet, so kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt Absonderungsmassnahmen vorschreiben und die Mitwirkung der Gemeindebehörden verlangen. Im Fall von Zoonosen werden die Massnahmen zusammen mit dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt ergriffen.