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821.44.12

Beschluss über die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs

vom 07.06.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel;

gestützt auf den Beschluss vom 10. Oktober 1978 zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und dessen Vollziehungsverordnung vom 4. März 1951;

gestützt auf das Gesetz vom 7. Mai 1965 über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch;

in Erwägung:

Die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs ist eine Aufgabe, die den öffentlichen Körperschaften übertragen ist. Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1965 über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch und nach Artikel 15a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel kann der Kanton die Ausführung gewisser Aufgaben an private Organisationen übertragen.

Die Freiburgische Liga zur Vorbeugung des Alkohol- und Drogenmissbrauchs (die FLAD) und die freiburgische Blaukreuzvereinigung (das Blaue Kreuz) sind seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Vorbeugung tätig. Sie erhalten für diese Tätigkeiten Subventionen.

Der übermässige Konsum von Alkohol, Drogen, Tabak und Arzneimitteln ist heutzutage besorgniserregend. Die FLAD und das Blaue Kreuz haben beschlossen, die Vorbeugung zu verstärken, indem sie ihr Vorgehen für das ganze Gebiet des Kantons in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement koordinieren. Diese Initiative ist vom Staat zu unterstützen, indem einerseits beide Institutionen offiziell anerkannt werden und andererseits durch die Gewährung einer finanziellen Garantie für die Durchführung von gemeinsam beschlossenen Vorbeugungsprogrammen.

Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die Freiburgische Liga zur Vorbeugung des Alkohol- und Drogenmissbrauchs (die FLAD) in Freiburg und die freiburgische Blaukreuzvereinigung (das Blaue Kreuz) werden als Einrichtungen für die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs anerkannt.

In dieser Eigenschaft sind sie beauftragt, die Aufklärung zu fördern und auf dem Gebiet des Kantons die Vorbeugung auszubauen.

Sie führen ihre Aufgaben systematisch und koordiniert und in Übereinstimmung mit dem Amt für Gesundheit aus. Sie bewahren jedoch ihre den Statuten entsprechende Eigenständigkeit.

Art. 2

Die FLAD und das Blaue Kreuz unterbreiten der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) jährlich ein Programm der vorbeugenden Massnahmen, den Jahresvoranschlag und die entsprechende Betriebsrechnung.

Sie sind verantwortlich für die Durchführung der von der Direktion genehmigten Programme; sie stellen der Direktion den Jahresbericht zu.

Die Deckung der Kosten erfolgt durch den Alkoholzehntel, die Zinsen aus der Stiftung del Soto Nr. 2 und durch einen im Jahresvoranschlag der Direktion vorgesehenen Betrag.

Art. 3

Der Beschluss vom 14. Januar 1966 über die gesetzliche Anerkennung der freiburgischen Blaukreuzvereinigung und das Reglement vom 24. März 1934 über die Organisation der Stiftung del Soto Nr. 2 für den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch werden aufgehoben.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1988 f 170 / d 174

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.06.1988 Erlass Grunderlass 01.07.1988 BL/AGS 1988 f 170 / d 174
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.06.1988 01.07.1988 BL/AGS 1988 f 170 / d 174
Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054