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821.44.4

Gesetz über den Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit

vom 13.02.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 16 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrat vom 4. Januar 1996;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Es wird ein Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (der Fonds) geschaffen.

Der Fonds wird gespiesen durch die Vermögenswerte und Ersatzforderungen, die der Strafrichter im Zusammenhang mit illegalem Drogenhandel eingezogen oder festgesetzt hat.

Die Herausgabe der eingezogenen Vermögenswerte oder der Ersatzforderungen zuhanden des Geschädigten oder Dritter bleibt vorbehalten.

Die Teilung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte einschliesslich Ersatzforderungen unter Kanton, Bund und ausländischen Staaten wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 2 Verwendung der verfügbaren Beträge

Der Fonds bezweckt, mit den verfügbaren Mitteln die folgenden Massnahmen vermehrt zu finanzieren:

  1. die Information und die vorbeugenden Massnahmen auf dem Gebiet der Drogenabhängigkeit, insbesondere in Schulen;
  2. die polizeilichen und gerichtlichen Mittel für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs;
  3. die medizinisch-soziale Betreuung von Drogenabhängigen;
  4. Programme für alternative Produktion und Beschäftigung in den drogenproduzierenden und -verarbeitenden Ländern.

Art. 3 Verwaltung

Der Fonds wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates von der Finanzverwaltung auf Rechnung der für die Beziehungen zu den Gerichtsbehörden zuständigen Direktion[1] verwaltet.

Art. 4 Verwendung

Der Staatsrat entscheidet auf Antrag der für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständigen Direktion und nach Einholung der Meinung der von der Anfrage an den Fonds betroffenen Direktionen über die Verwendung der verfügbaren Beträge. Er regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung.

Die Verwendung der verfügbaren Beträge wird grundsätzlich jedes Jahr festgelegt. Der Staatsrat kann seinen Entscheid jedoch hinausschieben, wenn die eingezogenen Beträge für eine wirksame Verwendung zu gering sind.

Art. 5 Ausführung

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[2]

Egress

BL/AGS 1996 f 91 / d 92

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.02.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 91 / d 92
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
12.10.2005 Art. 1 geändert 01.01.2006 2005_104
12.10.2005 Art. 3 geändert 01.01.2006 2005_104
08.05.2009 Art. 4 geändert 01.04.2010 2009_051
19.12.2014 Art. 4 geändert 01.07.2015 2014_103

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.02.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 91 / d 92
Art. 1 geändert 12.10.2005 01.01.2006 2005_104
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 12.10.2005 01.01.2006 2005_104
Art. 4 geändert 08.05.2009 01.04.2010 2009_051
Art. 4 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103