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822.0.37

Verordnung über die Referenztarife der Spitäler und Geburtshäuser

vom 13.01.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);

in Erwägung:

Nach Artikel 41 Abs. 1bis, 2. Satz, KVG müssen der Versicherer und der Wohnkanton bei stationärer Behandlung aus persönlichen Gründen in einem ausserkantonalen Listenspital die Vergütung anteilsmässig gemäss Artikel 49a KVG höchstens nach dem Tarif übernehmen, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.

Deshalb müssen Referenztarife festgelegt werden.

Aufgrund der Anpassung der Parameter, auf denen die Berechnung der Referenztarife beruht, werden sowohl der Referenztarif (Baserate) für Leistungen, die von einem Spital oder Geburtshaus des Kantons Freiburg, das in der Freiburger Spitalliste verzeichnet ist, erbracht werden können, als auch Referenztarife für alle übrigen Leistungen und die Tarife für die Rehabilitation und die paraplegische Rehabilitation angepasst.

Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

Art. 1

Die Referenztarife (Baserates gemäss SwissDRG) gemäss Artikel 41 Abs. 1bis, 2. Satz, KVG[1] für akutsomatische Spitalaufenthalte werden wie folgt festgesetzt:

  1. Leistungen, die von einem Spital oder Geburtshaus des Kantons Freiburg, das in der Freiburger Spitalliste verzeichnet ist, erbracht werden können: Fr. 9433.–
  2. alle übrigen Leistungen: Fr. 11 050.–

Art. 2

Der Referenztarif (Baserate gemäss ST Reha) gemäss Artikel 41 Abs. 1bis, 2. Satz, KVG[2] für nicht akutsomatische Spitalaufenthalte wird wie folgt festgesetzt:

  1. Rehabilitation (ausser paraplegische Rehabilitation): Fr. 680.–
  2. Paraplegische Rehabilitation (Baserate gemäss SwissDRG): Fr. 9354.–

Art. 3

Der Referenztarif (Baserate gemäss TARPSY) gemäss Artikel 41 Abs. 1bis, 2. Satz, KVG[3] für psychiatrische Spitalaufenthalte wird wie folgt festgesetzt:

  1. Psychiatrie: Fr. 698. –

Art. 4

Der Referenztarif ist ein Höchsttarif. Er wird nur dann angewandt, wenn der Tarif des ausserkantonalen Spitals oder Geburtshauses mindestens so hoch ist wie der Referenztarif. Ist der Tarif der ausserkantonalen Einrichtung tiefer als der Referenztarif, so wird der Tarif der Einrichtung angewandt.

Art. 5

Die Referenztarife können jederzeit geändert werden. Rückwirkende Änderungen und finanzielle Ausgleiche sind jedoch ausgeschlossen.

Egress

2026_003

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.01.2026 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2026_003

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.01.2026 01.01.2026 2026_003