Der provisorische Tarif für die Nutzung der Infrastruktur bei ambulanten Geburten in Geburtshäusern wird in Form einer Pauschale in der Höhe von 700 Franken pro Geburt festgesetzt.
Es wird das System des «tiers payant» angewendet.
822.0.38
gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);
in Erwägung:
Das Geburtshaus «Le Petit Prince» konnte mit einigen Krankenversicherern einen Tarif für die ambulanten Geburten in Geburtshäusern vereinbaren.
Aufgrund des Verfahrens, aber auch aufgrund der aussergewöhnlichen Anzahl gescheiterter Tarifverhandlungen in anderen Bereichen wird es dem Staatsrat nicht möglich sein, alle Tarife vor Ende des ersten Halbjahrs 2012 zu genehmigen bzw. festzusetzen.
Der Staatsrat setzt in Form einer Pauschale einen provisorischen Tarif für die Vergütung der Nutzung der Infrastruktur bei ambulanten Geburten im Geburtshaus «Le Petit Prince» fest; er verfährt damit gleich wie bei der Festsetzung der provisorischen Tarife im stationären Bereich. Diese Pauschale wird zusätzlich zu den Tarifen verrechnet, die auf der Grundlage der Vereinbarung vom 28. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband und den Krankenversicherern in Rechnung gestellt werden.
Der provisorische Tarif verfolgt ein einziges Ziel, nämlich zu verhindern, dass das Geburtshaus «Le Petit Prince» in einen schweren Liquiditätsengpass gerät, bis der definitive Tarif bekannt ist. Er wirkt sich nicht auf das Tarifgenehmigungsverfahren aus.
Weil der Tarif vorübergehender Natur ist, wurde die Preisüberwachung nicht angehört. Die Anhörung wird jedoch im Rahmen des üblichen Tarifgenehmigungsverfahrens nachgeholt.
Die Vertragsparteien wurden ihrerseits aufgefordert, ihre grundsätzliche Haltung zur provisorischen Tagespauschale darzulegen.
Sollte sich der provisorische Tarif vom definitiven unterscheiden, so bleiben Kompensationszahlungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern vorbehalten.
Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
Der provisorische Tarif für die Nutzung der Infrastruktur bei ambulanten Geburten in Geburtshäusern wird in Form einer Pauschale in der Höhe von 700 Franken pro Geburt festgesetzt.
Es wird das System des «tiers payant» angewendet.
Diese Verordnung kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 08.05.2012 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2012 | 2012_041 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
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| Erlass | Grunderlass | 08.05.2012 | 01.01.2012 | 2012_041 |