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822.0.6

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Präambel

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge

an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen

Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

(Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

vom 20.11.2014

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheits-

direktorinnen und -direktoren (GDK)

In Erwägung dass:

die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden

muss;

die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu

engagieren;

demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den

Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende

unterschiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.

Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.

Art. 2 Beiträge der Standortkantone

Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15 000 Franken aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte. Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6

Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.

Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.

Art. 2

Der Beitrag gemäss Preisentwicklung an (LIK) um mindestens des LIK bei Vertrag Abs. 1 wird jeweils an die gepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand sabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss

Art. 6

Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.

Art. 3

Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss

Art. 2

Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.

Art. 4

Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Art. 5 Berechnung des Ausgleichs

Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:

Art. 2

. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. 2. Summierung der Beitragsleistungen aller 3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung 4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerun 5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung Vereinbarungskantons mit den gemittelten W 6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahle Abs. 1 pro Kanton; Vereinbarungskantone; der Vereinbarungskantone; -Beitrages eines jeden g; eines jeden erten; 5 bildet den vom nden bzw. zu beziehenden Beitrag. Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6

Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).

Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorsitzes;
  2. Erlass eines Geschäftsreglements;
  3. Bezeichnung der Geschäftsstelle;

Art. 2

d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Abs. 4;

Art. 3

e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss ;

Art. 5

f. Festlegung des Ausgleichs gemäss g. Jährliche Berichterstattung an di ; e Vereinbarungskantone.

Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

Art. 7

Vollzugskosten Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungs- kantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

Art. 8

Streitbeilegung Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundes- gerichts das im IV. Abschnitt der IRV geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.

Art. 9

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

Art. 10

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung

Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6

wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.

Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

Art. 12

Geltungsdauer Die Vereinbarung gilt unbefristet. Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6

Anhang Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge Kantone Aktualisierung mit Daten 2012 AG -2060701 AI -263102 AR -148185 BE -159366 BL -1233508 BS 7238745 FR -1468716 GE 2408753 GL -274558 GR -147664 JU -344321 LU -1086142 NE -440142 NW -410503 OW -363622 SG 169787 SH -419773 SO -1520352 SZ -1675471 TG -1146256 TI -71503 UR -322216 VD 3677783 VS -928977 ZG -1005656 ZH 1995666 Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6

Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung mit den zuletzt

Art. 3

verfügbaren Datengrundlagen gemäss Beitritt durch Gesetz vom 02.11.202 Inkrafttreten für den Kanton Freibu und 5 aktualisiert. 1 rg: 25.01.2022 Beiträge ärztliche Weiterbildung – Interkantonale Vereinbarung 822.0.6

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

.11.2014 Erlass Grunderlass 25.01.2022 2021_138 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.11.2014 25.01.2022 2021_138

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