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830.1

Gesetz über die Pauschalentschädigung

(PEG)

vom 12.05.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)

Präambel

Pauschalentschädigung – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

nach Einsicht in die Botschaft 2013-DSAS-77 des Staatsrats vom 24. März 2015;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Begriffsbestimmung

Die Pauschalentschädigung ist eine finanzielle Hilfe an Angehörige und Nahestehende, die einer hilflosen Person langfristig und regelmässig Hilfe in bedeutendem Umfang leisten, so dass sie zu Hause leben kann.

2 Organisation

Art. 2 Vollzugsbehörden

Vollzugsbehörden sind:

  1. die Gemeindeverbände im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen (die Gemeindeverbände);
  2. die Bezirkskommissionen;
  3. die für die Gesundheit zuständige Direktion[1] (die Direktion);
  4. der Staatsrat.

Art. 3 Gemeindeverbände

Die Gemeindeverbände:

  1. erlassen ein Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
  2. unterbreiten dem Staatsrat einen gemeinsamen Vorschlag zur Höhe dieser Entschädigung;
  3. setzen eine Bezirkskommission ein.

Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, hört die Direktion die Gemeindeverbände an und beantragt dem Staatsrat die Höhe der Pauschalentschädigung.

Die Höhe der Pauschalentschädigung wird regelmässig überprüft.

Art. 4 Bezirkskommissionen

Die Bezirkskommissionen:

  1. entscheiden über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
  2. erarbeiten das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
  3. unterbreiten dem Gemeindeverband einen Vorschlag zur Höhe dieser Entschädigung.

Art. 5 Direktion

Die Direktion genehmigt das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung.

Art. 6 Staatsrat

Der Staatsrat beschliesst die Höhe der Pauschalentschädigung.

3 Voraussetzungen für die Gewährung und Finanzierung

Art. 7 Voraussetzungen für die Gewährung

Die Pauschalentschädigung wird gemäss dem Reglement über ihre Gewährung erteilt.

Die Tatsache, dass die zu betreuende Person Beiträge einer Privat- oder Sozialversicherung, namentlich eine Hilflosenentschädigung, bezieht, stellt keinen Grund für die Kürzung oder die Aufhebung der Pauschalentschädigung dar. Die Pauschalentschädigung kann erhöht werden, insbesondere um der Schwere der betreuten Fälle Rechnung zu tragen.

Für eine Person, die ein behindertes Kind betreut, entsteht der Anspruch auf die Pauschalentschädigung von Geburt an.

Art. 8 Finanzierung

Die Gemeinden bezahlen die Pauschalentschädigung.

Die Aufteilung des Finanzaufwands für die Pauschalentschädigung unter den Gemeinden erfolgt gemäss den Statuten des Gemeindeverbands.

4 Rechtsmittel

Art. 9

Die Entscheide der Bezirkskommissionen werden der betroffenen Person innert 90 Tagen seit Einreichung des Gesuchs mitgeteilt.

Sie können innert dreissig Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache bei der Bezirkskommission angefochten werden.

Gegen die Einspracheentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.

Die Entscheide der übrigen Vollzugsbehörden können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten und Referendum

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die sozialmedizinischen Leistungen in Kraft.[2]

Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Egress

2016_075

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.05.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2016_075

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.05.2016 01.01.2018 2016_075