Für verschuldete natürliche Personen wird ein kantonaler Entschuldungsfonds (der Fonds) errichtet.
Die Fondsmittel dürfen höchstens 1'400'000 Franken erreichen.
831.0.51
gestützt auf den Artikel 11 Abs. 4 des Lotteriegesetzes vom 14. Dezember 2000;
gestützt auf die Verordnung vom 6. Oktober 2003 über den Fonds der Lotterieabgaben;
nach Einsicht in den Schlussbericht der vom Staatsrat eingesetzten Kommission «Verschuldete Personen»;
auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
Für verschuldete natürliche Personen wird ein kantonaler Entschuldungsfonds (der Fonds) errichtet.
Die Fondsmittel dürfen höchstens 1'400'000 Franken erreichen.
Der Fonds hat zum Zweck, für die Entschuldung natürlicher Personen Darlehen von 5000 bis 30'000 Franken je Person zu erteilen. Die Darlehen müssen über einen Zeitraum von längstens vier Jahren zurückgezahlt werden.
Der Fonds wird gespeist durch:
Es wird eine Kommission für die Verwendung des Fonds eingesetzt (die Kommission).
Die Kommission entscheidet über die Erteilung und die Höhe der Darlehen nach Artikel 2.
…
Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat ernannt.
Die Kommission zählt 9-11 Mitglieder.
Sie wird so zusammengesetzt, dass die Finanz-, Sozial- und Bankkreise vertreten sind.
Sie konstituiert sich selbst, nachdem die Mitglieder ernannt sind.
Sie wird administrativ der Direktion zugewiesen.
Das Sekretariat wird vom Kantonalen Sozialamt geführt.
Für ihre Arbeitsweise, namentlich die Häufigkeit der Sitzungen, die Einberufung, den Ausstand, das Quorum, die Abstimmungen, das Verfahren, das Protokoll, hält sich die Kommission an die üblichen Regeln.
Die Verwendung des Fonds wird in einer Verordnung näher geregelt.
Die Verwendung des Fonds wird von der Direktion beaufsichtigt.
Der Fonds wird vom Kantonalen Sozialamt verwaltet. Er wird in die Bilanz des Staates aufgenommen.
Die Finanzinspektion kontrolliert die Geschäftsrechnung des Fonds. Sie erstellt einen Bericht zuhanden der Kommission und schickt eine Kopie an die Direktion und an die Finanzverwaltung.
Nur natürliche Personen, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton Freiburg wohnen, können in den Genuss von Fondsmitteln kommen.
Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Darlehen des Fonds.
Es kann kein neues Gesuch eingereicht werden, bevor das erste Darlehen zurückbezahlt ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 29.11.2005 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2006 | 2005_124 |
| 05.12.2006 | Art. 3 | geändert | 01.01.2007 | 2006_158 |
| 10.12.2019 | Art. 4 Abs. 3 | aufgehoben | 01.01.2020 | 2019_098 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 29.11.2005 | 01.01.2006 | 2005_124 |
| Art. 3 | geändert | 05.12.2006 | 01.01.2007 | 2006_158 |
| Art. 4 Abs. 3 | aufgehoben | 10.12.2019 | 01.01.2020 | 2019_098 |