Lexipedia

831.0.51

Verordnung über die Errichtung eines Entschuldungsfonds für natürliche Personen

vom 29.11.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)

Präambel

Entschuldungsfond für natürliche Personen – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 11 Abs. 4 des Lotteriegesetzes vom 14. Dezember 2000;

gestützt auf die Verordnung vom 6. Oktober 2003 über den Fonds der Lotterieabgaben;

nach Einsicht in den Schlussbericht der vom Staatsrat eingesetzten Kommission «Verschuldete Personen»;

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Errichtung

Für verschuldete natürliche Personen wird ein kantonaler Entschuldungsfonds (der Fonds) errichtet.

Die Fondsmittel dürfen höchstens 1'400'000 Franken erreichen.

Art. 2 Zweck

Der Fonds hat zum Zweck, für die Entschuldung natürlicher Personen Darlehen von 5000 bis 30'000 Franken je Person zu erteilen. Die Darlehen müssen über einen Zeitraum von längstens vier Jahren zurückgezahlt werden.

Art. 3 Mittel

Der Fonds wird gespeist durch:

  1. den kantonalen Sozialfonds;
  2. Legate und Schenkungen;
  3. den Ertrag aus dem Vermögen des Fonds;
  4. die Rückzahlung von Darlehen;
  5. weitere Mittel, die ihm zugeteilt werden können.

Art. 4 Verwendung des Fonds

Es wird eine Kommission für die Verwendung des Fonds eingesetzt (die Kommission).

Die Kommission entscheidet über die Erteilung und die Höhe der Darlehen nach Artikel 2.

Art. 5 Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Kommission

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat ernannt.

Die Kommission zählt 9-11 Mitglieder.

Sie wird so zusammengesetzt, dass die Finanz-, Sozial- und Bankkreise vertreten sind.

Sie konstituiert sich selbst, nachdem die Mitglieder ernannt sind.

Sie wird administrativ der Direktion zugewiesen.

Das Sekretariat wird vom Kantonalen Sozialamt geführt.

Für ihre Arbeitsweise, namentlich die Häufigkeit der Sitzungen, die Einberufung, den Ausstand, das Quorum, die Abstimmungen, das Verfahren, das Protokoll, hält sich die Kommission an die üblichen Regeln.

Art. 6 Aufsicht und Verwaltung des Fonds

Die Verwendung des Fonds wird in einer Verordnung näher geregelt.

Die Verwendung des Fonds wird von der Direktion beaufsichtigt.

Der Fonds wird vom Kantonalen Sozialamt verwaltet. Er wird in die Bilanz des Staates aufgenommen.

Die Finanzinspektion kontrolliert die Geschäftsrechnung des Fonds. Sie erstellt einen Bericht zuhanden der Kommission und schickt eine Kopie an die Direktion und an die Finanzverwaltung.

Art. 7 Darlehensempfängerinnen und -empfänger

Nur natürliche Personen, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton Freiburg wohnen, können in den Genuss von Fondsmitteln kommen.

Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Darlehen des Fonds.

Es kann kein neues Gesuch eingereicht werden, bevor das erste Darlehen zurückbezahlt ist.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

2005_124

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.11.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2005_124
05.12.2006 Art. 3 geändert 01.01.2007 2006_158
10.12.2019 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2020 2019_098

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 29.11.2005 01.01.2006 2005_124
Art. 3 geändert 05.12.2006 01.01.2007 2006_158
Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 10.12.2019 01.01.2020 2019_098