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835.51

Jugendreglement

(JuR)

vom 17.03.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015)

Präambel

Jugendreglement

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (JuG);

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

1 Allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement hat zum Ziel, den Vollzug des Jugendgesetzes zu gewährleisten.

Es regelt insbesondere:

  1. was die Begriffe des übergreifenden Konzepts der Jugendpolitik bedeuten;
  2. die ausserschulische Betreuung in Tagesstrukturen;
  3. die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Organisation der Kommission für Jugendfragen (die Kommission);
  4. die Aufgaben der Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung (die Fachstelle);
  5. die Gewährung finanzieller Mittel zugunsten der Jugendpolitik und deren Verwendung im Einzelnen;
  6. die Organisation des Jugendamtes (das Amt) und der Hilfemassnahmen.

Art. 2 Jugendpolitik

Die Jugendpolitik umfasst die folgenden vier Handlungsfelder:

  1. Jugendförderung;
  2. Jugendschutz;
  3. bereichsübergreifende Massnahmen zugunsten der Jugend;
  4. Betreuung von Kindern im Vorschulalter und ausserschulische Betreuung.

Die Jugendpolitik besteht im Wesentlichen darin, die Mitwirkung und die Bedürfnisäusserung von Kindern und Jugendlichen aktiv zu organisieren; zu diesem Zweck werden namentlich die Mittel nach Artikel 11 JuG systematisch angewendet.

Art. 3 Jugendförderung

Als Jugendförderung gelten:

  1. die Identifizierung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen;
  2. die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit und die Einführung eines ausreichenden, koordinierten und guten Angebots im Bereich der soziokulturellen Jugendanimation;
  3. sämtliche Formen der Unterstützung der Jugendarbeit, die von und mit Kindern und Jugendlichen und für sie konzipiert wird.

Die Jugendförderung zielt darauf hin, die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen sowie den Dialog zwischen der Jugend und den Gemeinwesen zu verstärken, um die Ressourcen und Kompetenzen der jungen Menschen zu entwickeln und ihre Sozialisierung und ihr Wohlbefinden zu fördern.

Art. 4 Jugendschutz

Der Jugendschutz umfasst alle gesetzlichen und institutionellen Massnahmen, die darauf hinzielen, die Rechte der Kinder und Jugendlichen nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu gewährleisten, zu schützen und wiederherzustellen, insbesondere das Recht auf physische, psychische und sexuelle Unversehrtheit sowie das Recht auf Schutz vor jeder Form von Misshandlung, Gewalt oder Vernachlässigung.

Art. 5 Bereichsübergreifende Massnahmen zugunsten der Jugend

Die bereichsübergreifenden Massnahmen zugunsten der Jugend sind multisektoriell. Sie werden von den Direktionen des Staatrats koordiniert eingesetzt.

Sie haben zum Ziel, die Interessen und Rechte der Kinder und Jugendlichen in allen Sparten der staatlichen Politik zu berücksichtigen und Lebensbedingungen zu schaffen, die ihrer Entfaltung förderlich sind.

Art. 6 Betreuung von Kindern im Vorschulalter

Die Betreuung von Kindern im Vorschulalter wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.

2 Ausserschulische Betreuung

3 Kommission für Jugendfragen – Jugendbeauftragte

Art. 12 Kommission für Jugendfragen – Auftrag und Stellung

Die Kommission ist mit der Entwicklung der Jugendpolitik beauftragt.

Sie ist administrativ der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) zugewiesen.

Art. 13 Kommission für Jugendfragen – Aufgaben

Die Kommission hat zur Aufgabe, die Massnahmen der Förderung, des Einbezugs und der Anregung der im Kanton lebenden Kinder und Jugendlichen vermehrt und besser zu koordinieren.

Im Einzelnen hat sie namentlich die folgenden Aufgaben:

  1. Sie erfasst regelmässig die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen im Kanton, indem sie sie anhört und ihnen die Möglichkeit zur Mitsprache gibt.
  2. Sie schlägt bei Bedarf Studien über die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und die verschiedenen Angebote vor, die sie zur Verfügung haben. Sie bestimmt den Rahmen und die Ziele solcher Umfragen.
  3. Sie erarbeitet eine kantonale Strategie (der kantonale Aktionsplan); diese umfasst Aktionen, Programme und Projekte die den ganzen Kanton abdecken.
  4. Sie wirkt mit bei der Umsetzung der kantonsweiten Aktionen, Programme und Projekte, die im Rahmen des kantonalen Aktionsplans gutgeheissen worden sind.
  5. Sie sorgt für die Verbreitung des kantonalen Aktionsplans, um Projekte ins Leben zu rufen sowie Kinder und Jugendliche, die Gemeinden, die verschiedenen kantonalen Dienststellen, Schulen, Privatorganisationen, Leiterinnen und Leiter von Jugendvereinen, Sozialerzieherinnen und Sozialerzieher und Privatpersonen anzuregen, zu solchen Projekten beizutragen.
  6. Sie erarbeitet Empfehlungen für die Umsetzung des kantonalen Aktionsplans und zu den Prioritäten in der Jugendpolitik.
  7. Sie wertet regelmässig den Fortschritt in der Umsetzung des kantonalen Aktionsplans aus und schlägt die nötigen Korrekturmassnahmen vor.
  8. Sie kann an der Organisation kantonaler Jugendtage mitwirken; sie regt dazu an, dass in den Gemeinden und Bezirken entsprechende Anlässe durchgeführt werden.
  9. Sie anerkennt die Zuteilungskriterien für die Finanzierung besonderer Projekte und nimmt zuhanden der Direktion Stellung zur Erteilung finanzieller Hilfen.
  10. Sie verfasst am Ende jeder Legislaturperiode einen Bericht über ihre Tätigkeiten und über die Situation der Jugendpolitik im Kanton Freiburg; diesen Bericht ergänzt sie mit Entwicklungsvorschlägen.

Art. 14 Kommission für Jugendfragen – Zusammensetzung

Der Staatsrat bezeichnet auf Vorschlag der Direktion die elf Mitglieder der Kommission nach ihren wissenschaftlichen Kompetenzen oder ihrer Erfahrung im Bereich der Jugendpolitik.

Die Mitglieder vertreten unter anderem die Direktionen, die Gemeinden, die kantonalen Jugendverbände, die Strukturen für die Koordination der offenen Jugendarbeit, den Jugendrat oder weitere private Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind.

Den Vorsitz führt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident wird von den Kommissionsmitgliedern ernannt.

Die Jugendbeauftragten nehmen mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

Art. 15 Kommission für Jugendfragen – Verfahren

Jede Person, insbesondere Kinder und Jugendliche, kann der Kommission Fragen oder Projekte unterbreiten, die die Jugendpolitik betreffen.

Art. 16 Jugendbeauftragte – Stellung

Die Jugendbeauftragten sind in das Amt integriert. Sie organisieren sich in der Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung.

Art. 17 Jugendbeauftragte – Aufgaben

Die Fachstelle ist das kantonale Kompetenzzentrum im Bereich der Jugendpolitik.

In dieser Funktion nimmt sie namentlich die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Sie führt das Sekretariat der Kommission, koordiniert namentlich die Massnahmen der im Rahmen des kantonalen Aktionsplans beschlossenen Jugendförderung und setzt sie um.
  2. Sie nimmt die Unterstützungsgesuche entgegen, bearbeitet sie aufgrund der Zuteilungskriterien und unterbreitet sie anschliessend der Kommission zur Stellungnahme.
  3. Sie regt kommunale, kantonale und private Massnahmen der Jugendförderung an. Sie arbeitet mit bei der Information über die Rechte und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen sowie über das Beratungs- und Unterstützungsangebot an Jugendliche, Jugendvereine, Verantwortliche der offenen Jugendanimation, Gemeinden und weitere staatliche oder private Partner.
  4. Sie stellt Instrumente und Informationen für die Konzipierung und Umsetzung von Jugendförderungsprogrammen oder –projekten zur Verfügung.

4 Finanzierung der Jugendpolitik

Art. 18 Betriebsbudget der Kommission und der Fachstelle

Die Aufwendungen der Kommission und der Fachstelle werden in den Voranschlag des Amtes eingetragen.

Art. 19 Allgemeine Tätigkeiten für die Jugend – Grundsätze der Finanzierung

Die Gemeinden sind verantwortlich für das Angebot allgemeiner Tätigkeiten für die auf ihrem Gebiet wohnenden Kinder und Jugendlichen. Zu diesem Zweck entwickeln und fördern sie eine Jugendpolitik.

Namentlich können sie ihre Jugendpolitik in Gemeindeverbänden auf regionaler Ebene koordinieren.

Für die Formulierung und Umsetzung ihrer Politik können sich die Gemeinden von der Fachstelle beraten und unterstützen lassen.

Die Hilfe des Staates kann subsidiär erfolgen.

Art. 20 Allgemeine Tätigkeiten für die Jugend – Begriff

Als allgemeine Tätigkeiten gelten namentlich die Erteilung des Mitspracherechts an Kinder und Jugendliche auf örtlicher Ebene, das Angebot einer offenen Jugendanimation, die Unterstützung von Jugendprojekten sowie die Information der Jugendlichen und ihrer Familien über diese Angebote und eine Umweltgestaltung, die den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht wird.

Art. 21 Finanzielle Hilfe des Staates – Voraussetzungen

In der Regel kann nur eine Trägerschaft mit juristischer Persönlichkeit ein Gesuch um finanzielle Hilfe einreichen.

Das Gesuch enthält mindestens eine Beschreibung des Projekts, seiner Organisation und seines Zwecks sowie Angaben zu den verantwortlichen Personen und einen Voranschlag.

Beim Abschluss des Projekts legt die Trägerschaft Rechenschaft über die erfolgten Tätigkeiten ab und erstellt eine Abrechnung über das subventionierte Projekt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine finanzielle Hilfe.

Art. 22 Finanzielle Hilfe des Staates – Zuteilungskriterien

Eine finanzielle Hilfe kann für Jugendprojekte gesprochen werden, die:

  1. die Organisation von Tätigkeiten und des Austauschs Jugendlicher unter den verschiedenen Regionen des Kantons, der Schweiz und auf internationaler Ebene vorsehen;
  2. Massnahmen für die Verbesserung der Koordination unter den verschiedenen Jugendorganisationen oder Organisationen, die sich mit der Jugend befassen, enthalten;
  3. die interregionale Zusammenarbeit unter den Jugendorganisationen fördern;
  4. die Information und Dokumentation über Fragen, die für die Jugend von Interesse sind, vorsehen;
  5. die Ausbildung und Fortbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, die Betreuungs- und/oder Leitungsaufgaben ausüben, zum Ziel haben;
  6. weitere Tätigkeiten und Dienstleistungen, die für die Jugend von Interesse sein können, umfassen.

An die Betriebskosten einer Trägerschaft werden in der Regel keine finanziellen Beiträge gewährt.

Nicht berücksichtigt werden gewinnorientierte Projekte oder Projekte, die von einer gewinnorientierten Trägerschaft vorgeschlagen werden.

Projekte, die schon aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen vom Staat finanziell unterstützt werden, können keine finanzielle Hilfe nach diesem Reglement beanspruchen.

Art. 23 Finanzielle Hilfe des Staates – Beträge

Die Beträge werden bemessen nach:

  1. der Art und dem Umfang des Projekts;
  2. der Eigenfinanzierung durch die betreffende Organisation und der Unterstützung durch Dritte;
  3. der Anzahl begünstigter Personen.

In der Regel beträgt die finanzielle Hilfe höchstens 10'000 Franken je Fall.

In der Regel ist die finanzielle Hilfe des Staates höchstens gleich hoch wie diejenige der betroffenen Gemeinden.

Art. 24 Finanzielle Hilfe des Staates – Zuständigkeit für die Erteilung

Die Direktion entscheidet nach Anhörung einer Delegation der Kommission über die finanziellen Hilfen für Projekte im Interesse der Jugend.

5 Organisation des Jugendschutzes

Art. 25 Organisation des Amtes – Aufgaben

Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 22 JuG ist das Amt in Sektoren organisiert.

Über seine Sektoren gewährleistet das Amt die Koordination und die Wahrnehmung der operationellen Aufgaben des Jugendschutzes innerhalb der Netze, in denen die Kinder und Jugendlichen betreut werden.

Für die Betreuung von Kindern mit psychosozialen und erzieherischen Schwierigkeiten arbeitet das Amt insbesondere mit den Einrichtungen der Schule zusammen.

Das Amt organisiert die Festlegung und die Umsetzung der von der Jugendpolitik gewünschten Ziele.

Es stützt sich auf sämtliche in den Sektoren entwickelten Kompetenzen und arbeitet mit den Netzwerken zusammen, um der Bevölkerung die Information in Jugendbelangen anzubieten.

Art. 26 Organisation des Amtes – Arbeitsweise

Je nach der Anzahl betreuter Situationen können die Sektoren den ganzen Kanton oder einzelne Regionen umfassen. Eine Aufteilung trägt den Sprachregionen Rechnung.

Im Interesse einer bevölkerungsnahen und raschen Arbeit in der Ausführung der Jugendschutzmandate können regionale Teams gebildet werden. Sie unterstehen der Verantwortung der Sektorleiterin oder des Sektorleiters.

Art. 27 Organisation des Amtes – Besondere Kompetenzen

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher leitet das Amt. Sie oder er unterzeichnet die das Amt verpflichtenden Entscheide über:

  1. die Verzeigungen bei der Strafbehörde im Rahmen des Jugendschutzes;
  2. die Ausführung der Gesetzgebung über die Betreuungseinrichtungen.

Sie oder er erlässt Amtsrichtlinien und kontrolliert deren Anwendung. Diese Richtlinien sollen es ermöglichen, die Interventionen der verschiedenen Sektoren durchzuführen und dabei die gesetzlichen Grundlagen und den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten.

Die Amtsrichtlinien werden der Direktion zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 28 Präsenz - und Pikettdienst

Das Amt führt einen Präsenzdienst während der Bürozeiten und einen Pikettdienst ausserhalb der Öffnungszeiten der Verwaltung.

Der Pikettdienst wird ausschliesslich von der Kantonspolizei und nur in Fällen aktiviert, in denen Gefahr im Verzug ist. Eine Richtlinie legt die Arbeitsweise des Pikettdienstes fest.

Art. 29 Sozialpädagogische Betreuung

Das Amt koordiniert die Massnahmen sozialpädagogischer Betreuung von Kindern und Jugendlichen.

Es wirkt mit an direktionsübergreifenden Projekten für die sozialpädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen.

Es erstellt zuhanden der Direktion das Verzeichnis der privaten Organisationen und Institutionen, die sich mit der sozialpädagogischen Betreuung nach dem Jugendgesetz befassen.

Art. 30 Leistungsaufträge

Der Leistungsauftrag gemäss Artikel 27 JuG legt namentlich die Aufgaben der beauftragten Institution oder Organisation, das Zielpublikum, die erwarteten Leistungen, die Finanzierungsquellen, die berücksichtigten Ausgaben und das Evaluationsverfahren fest.

Er wird für längstens drei Jahren abgeschlossen und kann erneuert werden.

Am Ende der Gültigkeitsdauer erfolgt eine Evaluation.

Art. 31 Zivil- und strafrechtliche Schutzmassnahmen

Die Direktion erstellt das Verzeichnis der Leistungsaufträge, für die das Amt zuständig ist.

Das Amt unterbreitet der Direktion alljährlich eine Aufstellung über die Zahl der Leistungsaufträge, die von den verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektoren betreut werden.

Die Direktion wacht darüber, dass die Zahl der Leistungsaufträge je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter so bemessen ist, dass eine gute Betreuung gewährleistet bleibt.

6 Inkrafttreten

Art. 32

Dieses Reglement tritt am 1. April 2009 in Kraft.

Egress

2009_028

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.03.2009 Erlass Grunderlass 01.04.2009 2009_028
27.09.2011 Art. 7-11 aufgehoben 01.10.2011 2011_090
04.11.2014 Art. 12 geändert 01.01.2015 2014_081
04.11.2014 Art. 24 geändert 01.01.2015 2014_081

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.03.2009 01.04.2009 2009_028
Art. 7-11 aufgehoben 27.09.2011 01.10.2011 2011_090
Art. 12 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_081
Art. 24 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_081