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836.1

Gesetz über die Familienzulagen

(FZG)

vom 26.09.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Familienzulagen – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 22. August 1989;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Anwendungsbereich

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Leistungen in Form von Familienzulagen an Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende einerseits und an nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen andererseits.

Art. 2 Unterstellung – Grundsatz

Diesem Gesetz unterstellt sind natürliche oder juristische Personen, die im Kanton einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Zweigstelle oder eine Niederlassung haben.

Als Arbeitgeber, Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende oder nichterwerbstätige Personen gelten in der Regel alle Personen, die nach den Bundesvorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und über die Familienzulagen (FamZG) als solche betrachtet werden.

Art. 3 Unterstellung – Ausnahmen

Diesem Gesetz sind nicht unterstellt:

  1. der Bund und seine Einrichtungen;
  2. die Arbeitgeber der in Artikel 1 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft genannten Personen;

2 Familienzulagen

Art. 4 Allgemeine Bestimmungen – Art und Zweck

Familienzulagen werden einmal oder periodisch in Form von sozialen Geldleistungen ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.

Sie sind unabhängig vom Lohn oder Einkommen, unabtretbar, unpfändbar und jeder Zwangsvollstreckung entzogen. Vorbehalten bleibt der Artikel 12.

Sie sind ausschliesslich für den Unterhalt des oder der Kinder zu verwenden.

Art. 5 Allgemeine Bestimmungen – Arten

Die Familienzulagen umfassen:

  1. die Kinderzulage;
  2. die Ausbildungszulage;
  3. die Geburtszulage oder die Zulage bei der Aufnahme eines Kindes zur Adoption.

Art. 6 Allgemeine Bestimmungen – Kreis der Anspruchsberechtigten

Anspruch auf Familienzulagen haben:

  1. Arbeitnehmende;
  2. Selbstständigerwerbende;
  3. nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen, mit Ausnahme der Personen, die von der eidgenössischen öffentlichen Fürsorge finanziell unterstützt werden.

Art. 7 Allgemeine Bestimmungen – Bezugsberechtigte Kinder

Der Anspruch auf Familienzulagen besteht für:

  1. Kinder verheirateter oder nicht verheirateter Eltern;
  2. anerkannte oder gerichtlich zugesprochene Kinder;
  3. Kinder des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Anspruchsberechtigten;
  4. Adoptiv- und Pflegekinder;
  5. Geschwister und Enkelkinder des Anspruchsberechtigten, sofern er für deren Unterhalt dauernd und in überwiegendem Mass aufkommt.

Für im Ausland wohnende Kinder gelten die Bundesbestimmungen.

Art. 8 Allgemeine Bestimmungen – Kumulative Anspruchsmöglichkeit und Anspruchskonkurrenz

Für jedes Kind besteht höchstens ein Anspruch auf eine ganze Zulage derselben Art.

Für die Kinder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, für die ein Anspruch auf die Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend gemacht werden kann, besteht zusätzlich zu den Leistungen nach Bundesrecht der Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, der der Differenz zwischen der kantonalen und der eidgenössischen Zulage entspricht, sofern letztere tiefer ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf die Geburts- oder Aufnahmezulage.

Die Anspruchskonkurrenz wird durch die Bestimmungen des FamZG und der dazugehörigen Verordnung geregelt.

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen – Geltendmachung des Anspruchs

Um den Anspruch auf Familienzulagen geltend zu machen, muss der Bezugsberechtigte der zuständigen Ausgleichskasse ein vollständig ausgefülltes Gesuchsformular zustellen.

Der Anspruch kann durch den Bezugsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter, seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Eltern oder Grosseltern sowie durch Drittpersonen oder Behörden geltend gemacht werden, die gemäss Artikel 12 verlangen können, dass die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden.

Es sind alle notwendigen Beweismittel beizubringen.

Art. 10 Allgemeine Bestimmungen – Auskunftspflicht und Geheimhaltungspflicht

Wer Versicherungsleistungen beantragt oder bereits bezieht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von der oder dem Bezugsberechtigten oder von Dritten, denen die Leistung zukommt, dem zuständigen Organ zu melden.

Die mit der Anwendung dieses Gesetzes beauftragten Organe sind gegenüber Dritten zur Geheimhaltung ihrer Feststellungen verpflichtet.

Art. 10a Allgemeine Bestimmungen – Amtshilfe

Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Kantone und der Gemeinden, die Arbeitgebenden und jede öffentliche oder private Institution sind verpflichtet, den mit der Anwendung dieses Gesetzes beauftragten Organen die notwendigen Auskünfte zur Prüfung des Anspruchs auf Familienzulagen unentgeltlich bereitzustellen.

Im Rahmen von Zulagen für nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen kann die Ausgleichskasse mit einem Abrufverfahren auf die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugreifen, die für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erforderlich sind; dabei hält sie sich an die Regeln des Datenschutzes. Sie kann diese Daten auch benutzen, um im Sinne von Artikel 14 die Rückerstattung der Leistungen einzufordern.

Art. 11 Allgemeine Bestimmungen – Ausrichtung der Zulagen

Ohne Rücksicht auf die Bezahlung der Beiträge und unter Vorbehalt von Artikel 12 dieses Gesetzes werden die Familienzulagen in der Regel dem Bezugsberechtigten ausgerichtet.

Auf Verlangen eines Kindes, welches das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, können ihm aus triftigen Gründen die Zulagen direkt ausbezahlt werden.

Art. 12 Allgemeine Bestimmungen – Gewährleistung zweckmässiger Verwendung

Auf begründetes Gesuch hin können die Familienzulagen einer Drittperson oder einer Behörde ausbezahlt werden, wenn der Anspruchsberechtigte sie nicht oder voraussichtlich nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet.

Art. 13 Allgemeine Bestimmungen – Nachzahlung nicht bezogener Zulagen

Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Zulagen erlischt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Ende des Monats, für welchen sie geschuldet waren.

Reicht der Bezugsberechtigte sein Gesuch später als 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs ein, so werden die Zulagen lediglich für 24 Monate vor der Einreichung des Gesuches gewährt. Für eine weitergehende Periode werden sie gewährt, sofern der Berechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt keine Kenntnis haben konnte und sein Gesuch innert 12 Monaten nach Kenntnis dieses Sachverhaltes nachreicht.

Art. 14 Allgemeine Bestimmungen – Rückerstattung unrechtmässig bezogener Zulagen

Unrechtmässig bezogene Zulagen sind zurückzuerstatten. Hätte dies eine grosse Härte zur Folge, so kann bei gutem Glauben auf die Rückforderung verzichtet werden.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

Art. 15 Allgemeine Bestimmungen – Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge

Der Anspruchsberechtigte, der aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer Übereinkunft Unterhaltsbeiträge für ein oder mehrere Kinder bezahlen muss, hat die Familienzulagen darüber hinaus zu entrichten. Vorbehalten bleibt eine ausdrückliche gegenteilige Anordnung des Zivilrichters.

Art. 16 Die Zulagen – Die Kinderzulage

Die Kinderzulage wird monatlich und vom Beginn des Geburtsmonats eines Kindes an bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem es das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.

Ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem es das 20. Altersjahr vollendet.

Art. 17 Die Zulagen – Die Ausbildungszulage

Die Ausbildungszulage wird monatlich und vom Ende des Monats an gewährt, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, aber nur bis zum Abschluss seiner Ausbildung und längstens bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr zurückgelegt hat.

Art. 18 Die Zulagen – Die Geburtszulage oder die Zulage bei der Aufnahme eines Kindes zur Adoption

Die Geburtszulage oder Zulage bei der Aufnahme eines Kindes zur Adoption ist eine einmalige Leistung, die im ersten Falle für jedes nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geborene Kind ausgerichtet wird, im zweiten Falle für jedes minderjährige, im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgenommene Kind. Keinen Anspruch gibt die Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.

Die Voraussetzungen der Ausrichtung werden durch das FamZG und die dazugehörige Verordnung geregelt.

Art. 19 Die Zulagen – Höhe der Zulagen[1]

Die monatliche Kinderzulage beträgt mindestens:

  1. 265 Franken für jedes der beiden ersten Kinder;
  2. 285 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Die monatliche Ausbildungszulage beträgt mindestens:

  1. 325 Franken für jedes der beiden ersten Kinder;
  2. 345 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Für im Ausland wohnende Kinder reduziert sich die Kinder- und Ausbildungszulage im Verhältnis zur Kaufkraft im Wohnstaat.

Die Geburts- und die Zulage bei der Aufnahme eines Kindes zur Adoption betragen mindestens 1500 Franken.

Der Staatsrat kann die in diesem Gesetz festgelegten Beträge im Einvernehmen mit den interessierten Kreisen erhöhen.

Art. 21 Der Kreis der Anspruchsberechtigten – Erwerbstätige

Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden.

Für Arbeitnehmende entsteht und erlischt der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch. Für Selbstständigerwebende entsteht der Anspruch am ersten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und erlischt am letzten Tag des Monats, in dem sie beendet wird.

Die Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs und die Anspruchskonkurrenz für eine Person, die gleichzeitig sowohl selbstständigerwerbend als auch arbeitnehmend ist, oder Fälle unregelmässiger Erwerbstätigkeit werden durch das FamZG und die dazugehörige Verordnung geregelt.

Art. 22 Der Kreis der Anspruchsberechtigten – Nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen

Anspruch auf Familienzulagen haben alle nichterwerbstätigen Personen, die im Kanton wohnen und deren massgebendes Einkommen die Grenzen nach Artikel 19 Abs. 1 FamZG nicht erreicht.

Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht am ersten Tag des Monats, in welchem die Bedingungen für nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen erfüllt sind. Er erlischt am letzten Tag des Monats, in welchem sie nicht mehr gegeben sind.

Personen, die als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, gelten ebenfalls als nichterwerbstätige Personen.

3 Finanzierung

Art. 23 Finanzierung der Familienzulagen zugunsten von Erwerbstätigen

Die Finanzierung der Familienzulagen zugunsten der entlöhnten Personen wird gewährleistet durch Barbeiträge der Arbeitgeber, die diesem Gesetz unterstellt sind, und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht beitragspflichtig ist; die Beiträge werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Löhne festgesetzt.

Die Finanzierung der Familienzulagen zugunsten der Selbstständigerwerbenden wird durch deren Barbeiträge sichergestellt; diese werden in Prozenten des Lohns, für den Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden müssen, jedoch höchstens des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdiensts, festgesetzt.

Auf den Einkommen und den Verdiensten der Arbeitnehmenden und der Selbständigerwerbenden wird innerhalb der gleichen Ausgleichskasse der gleiche Beitragssatz erhoben.

Art. 24 Finanzierung der Familienzulagen zugunsten der nichterwerbstätigen Personen in bescheidenen Verhältnissen

Die Finanzierung der Familienzulagen zugunsten der nichterwerbstätigen Personen in bescheidenen Verhältnissen wird zur einen Hälfte vom Staat, zur anderen Hälfte von den Gemeinden übernommen.

Die Beiträge zu Lasten der Gemeinden werden im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung, die aufgrund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird, aufgeteilt.

Art. 25 Verwendung der Beiträge

Die Beiträge dürfen nur für die Ausrichtung von Familienzulagen, zur Deckung der Verwaltungskosten und zur Bildung eines Reservefonds verwendet werden.

4 Organisation

Art. 26 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Durchführungsorgane

Der Vollzug der Familienzulagenordnung für die erwerbstätigen Personen obliegt den Ausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG.

Art. 27 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Zuständigkeiten

Die Hauptaufgabe der Durchführungsorgane besteht in der Erhebung der Beiträge und Auszahlung der Familienzulagen.

Sie können Arbeitgeber mit dieser Auszahlung beauftragen, solange diese die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beachten.

Art. 28 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Ausgleich zwischen den Kassen

Um die Lasten, die sich aus der Ausrichtung von Familienzulagen ergeben, gleichmässig zu verteilen, wird zwischen den im Kanton tätigen Kassen ein angemessener Ausgleich geschaffen.

Der Staatsrat überträgt die Durchführung dieser Aufgabe einer privatrechtlichen Organisation, die alle freiburgischen Kassen umfasst.

Fehlt diese, so erlässt er die notwendigen Vorschriften zur Organisation und Verwaltung eines kantonalen Fonds, der den gleichen Zweck verfolgt.

Art. 29 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Die beruflichen und zwischenberuflichen Kassen – Bedingungen für die Anerkennung

Eine berufliche oder zwischenberufliche Ausgleichskasse kann vom Staatsrat anerkannt werden, wenn sie:

  1. von einem oder mehreren beruflichen oder zwischenberuflichen Verbänden errichtet wird, die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts körperschaftlich organisiert sind;
  2. mindestens 100 freiburgische Mitglieder oder Arbeitgeber umfasst, die 400 Arbeitnehmende mit mindestens 200 anspruchsbegründenden Kindern beschäftigen.
  3. die vom Gesetz oder Staatsrat festgelegten Mindestzulagen ausrichtet;
  4. für eine gesunde Verwaltung Gewähr bietet.

Art. 30 Anerkennungsverfahren

Verbände, die eine Ausgleichskasse anerkennen lassen wollen, haben dem Staatsrat ein schriftliches Gesuch zu unterbreiten und die Statuten der Kasse beizulegen.

Art. 31 Auflösung und Entzug der Anerkennung

Der Beschluss, eine Kasse aufzulösen, muss vom zuständigen Organ gefasst und unverzüglich dem Staatsrat mitgeteilt werden, der das Auflösungsdatum festsetzt.

Kann eine in Artikel 29 genannte Bedingung nicht mehr auf Dauer erfüllt werden oder haben die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwere Pflichtverletzungen begangen, so wird ihr die Anerkennung entzogen; die Kasse wird durch den Staatsrat aufgelöst.

Der Saldo wird in jedem Fall einem von der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen verwalteten Fonds zugunsten des Kostenausgleichs zwischen den Kassen zugewiesen. Vorbehalten bleibt die Zuweisung dieses Saldos an eine Kasse wegen Fusion mit der anderen Kasse oder wegen Übernahme der anderen Kasse.

Art. 32 Kontrolle und Revision

Die Kassen stellen der für Sozialhilfe zuständigen Direktion[2] (die Direktion) den jährlichen Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisorenbericht zu.

Die Kassen müssen jedes Jahr von einem neutralen Revisionsorgan kontrolliert werden.

Die Direktion kann den Revisorenorganen alle ihr notwendig erscheinenden Instruktionen erteilen.

Art. 33 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Die kantonale Kasse – Rechtsstellung

Die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen ist eine autonome juristische Person öffentlichen Rechts, die der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt administrativ zugewiesen ist.

Sie wird vom Staatsrat auf dem Reglementsweg errichtet.

Art. 34 Obligatorischer Anschluss

Der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen werden obligatorisch angeschlossen:

  1. die Arbeitgeber der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) unterstellt sind;
  2. die öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kanton, Gemeinden, Pfarreien) und die von ihnen abhängigen Einrichtungen, sofern sie nicht einer anderen Kasse angeschlossen bleiben;
  3. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die keiner Kasse für Familienzulagen nach Artikel 14 Bst. a oder c FamZG angeschlossen sind.

Art. 35 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Zentralregister

Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt ist verantwortlich für die Kontrolle der Mitgliedschaft der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden, die diesem Gesetz unterstellt sind.

Die anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Kassen stellen ihr ein Mitgliederverzeichnis zu und melden regelmässig die eingetretenen Änderungen.

Art. 36 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Freizügigkeit

Die Freizügigkeit zwischen den Kassen ist unter Vorbehalt von Artikel 34 gewährleistet.

Das Ausführungsreglement bestimmt die Frist und die Einzelheiten, welche beim Übertritt von einer Kasse in eine andere zu beachten sind.

Art. 37 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Steuerfreiheit

Die anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Ausgleichskassen sowie die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen sind für die direkten Kantons- und Gemeindesteuern von der Steuerpflicht befreit.

Die den Kassen entrichteten Beiträge gelten als abziehbare Unkosten nach dem Gesetz über die direkten Kantonssteuern.

Art. 38 Die für nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen geltende Ordnung

Die Durchführung der für nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen geltenden Familienzulagenordnung obliegt der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen.

5 Rechtspflege

Art. 39 Rechtsmittel

Bei den Kassen kann innert dreissig Tagen nach Mitteilung gegen deren Verfügungen Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss schriftlich eingelegt und kurz begründet werden sowie die Anträge des Einsprechers enthalten. Die Einsprache kann auch im Protokoll eines persönlichen Gesprächs, das vom Einsprecher unterzeichnet werden muss, festgehalten werden.

Gegen die Einspracheentscheide ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.

Jeder Streitfall, der die Anwendung dieses Gesetzes betrifft und nicht Gegenstand einer Verfügung bilden kann, kann auf dem Klageweg direkt vor das Kantonsgericht gebracht werden.

Art. 40 Rechtsmittelbefugnis

Wer durch eine Verfügung oder einen Streitfall betroffen ist und ein schützenswertes Interesse daran hat, dass sie aufgehoben, geändert oder darüber entschieden wird, ist befugt, eine Beschwerde oder Klage einzureichen.

Das gleiche Recht haben unter denselben Bedingungen die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Personen.

6 Strafbestimmungen

Art. 42 Übertretungen und Vergehen

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. in Verletzung seiner Auskunftspflicht wissentlich oder grobfahrlässig unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
  2. sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
  3. die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.

Für Verstösse gegen das Bundesrecht gilt der Artikel 23 FamZG.

Art. 43 Verfolgung und Beurteilung

Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 44 Ersatzrecht

Für alles, was im vorliegenden Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, wird auf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen verwiesen.

Vorbehalten bleiben Sonderregelungen oder Vereinbarungen über Kompetenzkonflikte, die der Staatsrat ermächtigt ist zu erlassen oder mit anderen Kantonen abzuschliessen.

Art. 46 Übergangsrecht – Hängige Streitfälle

Das bisherige Recht bleibt für Streitfälle anwendbar, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind.

Art. 47 Übergangsrecht – Wohlerworbene Rechte

Berufliche oder zwischenberufliche Ausgleichskassen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon anerkannt waren, bleiben im Genuss des erworbenen Rechts und können weiterhin tätig sein, selbst wenn sie die nach dem neuen Recht geltenden Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllen.

Kinder unter 16 Jahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2009 Anspruch auf Ausbildungszulagen hatten, bleiben im Genuss des erworbenen Rechts.

Art. 48 Aufhebung

Das Gesetz vom 14. Februar 1945 betreffend die Schaffung einer kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen an die Lohnbezüger wird aufgehoben.

Art. 49 Vollzug

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes und dem Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen beauftragt.

Art. 50 Inkrafttreten

Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes.[3]

Egress

BL/AGS 1990 f 428 / d 436

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.09.1990 Erlass Grunderlass 01.03.1991 BL/AGS 1990 f 428 / d 436
25.09.1991 Art. 40 geändert 01.01.1992 AGS 1991 d 455
25.09.1991 Art. 39 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 41 aufgehoben 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
23.11.1994 Art. 40 geändert 01.04.1995 AGS 1994 d 601
23.11.1994 Art. 39 geändert 01.04.1995 BL/AGS 1994 f 596 / d 601
14.11.1997 Art. 8 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1997 f 522 / d 530
15.09.1998 Art. 6 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 452 / d 459
15.09.1998 Art. 24 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 452 / d 459
06.06.2000 Art. 37 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 159
14.11.2002 Art. 31 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 33 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 34 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 35 geändert 01.01.2003 2002_120
10.02.2004 Art. 8 geändert 01.04.2004 2004_021
13.01.2006 Art. 12 geändert 01.03.1991 2006/2
12.05.2006 Art. 18 geändert 01.07.2006 2006_036
26.06.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 9 geändert 01.01.2007 2006_058
06.10.2006 Art. 42 geändert 01.01.2007 2006_120
08.01.2008 Art. 39 geändert 01.01.2008 2008_001
08.10.2008 Ingress geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 2 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 5 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 6 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 7 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 8 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 16 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 17 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 18 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 19 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 20 aufgehoben 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 21 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 22 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 23 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 26 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 27 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 28 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 32 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 34 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 42 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 44 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 47 geändert 01.01.2009 2008_117
16.11.2009 Art. 24 geändert 01.01.2011 2009_123
31.05.2010 Art. 43 geändert 01.01.2011 2010_066
12.06.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 2 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 3 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 21 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 22 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 23 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 26 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 29 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 34 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 35 geändert 01.01.2013 2012_050
13.12.2018 Art. 19 Abs. 1, a) geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 19 Abs. 1, b) geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 19 Abs. 2, a) geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 19 Abs. 2, b) geändert 01.01.2020 2018_124
14.11.2025 Art. 10 Titel geändert 01.01.2026 2025_092
14.11.2025 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2026 2025_092
14.11.2025 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 01.01.2026 2025_092
14.11.2025 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 01.01.2026 2025_092
14.11.2025 Art. 10a eingefügt 01.01.2026 2025_092
14.11.2025 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.01.2026 2025_092

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.09.1990 01.03.1991 BL/AGS 1990 f 428 / d 436
Ingress geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 1 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 2 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 2 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 3 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 5 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 6 geändert 15.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 452 / d 459
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Art. 6 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 7 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 7 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 8 geändert 14.11.1997 01.03.1998 BL/AGS 1997 f 522 / d 530
Art. 8 geändert 10.02.2004 01.04.2004 2004_021
Art. 8 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 9 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 10 Titel geändert 14.11.2025 01.01.2026 2025_092
Art. 10 Abs. 1 geändert 14.11.2025 01.01.2026 2025_092
Art. 10 Abs. 2 eingefügt 14.11.2025 01.01.2026 2025_092
Art. 10 Abs. 3 eingefügt 14.11.2025 01.01.2026 2025_092
Art. 10a eingefügt 14.11.2025 01.01.2026 2025_092
Art. 12 geändert 13.01.2006 01.03.1991 2006/2
Art. 14 Abs. 2 geändert 14.11.2025 01.01.2026 2025_092
Art. 16 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 17 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 18 geändert 12.05.2006 01.07.2006 2006_036
Art. 18 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 19 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 19 Abs. 1, a) geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 19 Abs. 1, b) geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 19 Abs. 2, a) geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 19 Abs. 2, b) geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
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Art. 24 geändert 15.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 452 / d 459
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Art. 35 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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Art. 37 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 159
Art. 39 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 39 geändert 23.11.1994 01.04.1995 BL/AGS 1994 f 596 / d 601
Art. 39 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 40 geändert 25.09.1991 01.01.1992 AGS 1991 d 455
Art. 40 geändert 23.11.1994 01.04.1995 AGS 1994 d 601
Art. 41 aufgehoben 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 42 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
Art. 42 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 43 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 44 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 47 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117