Die Zulagen gemäss Artikel 19 Abs. 1–3 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.1) werden wie folgt festgesetzt:
- Die monatliche Kinderzulage beträgt mindestens 265 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 285 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
- Die monatliche Ausbildungszulage beträgt mindestens 325 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 345 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
- Die Geburts- und Aufnahmezulage beträgt mindestens 1500 Franken .