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836.4

Gesetz über die Ergänzungsleistungen für Familien

(FamELG)

vom 08.02.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Ergänzungsleistungen für Familien – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 60 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

nach Einsicht in die Botschaft 2021-DSAS-20 des Staatsrats vom 26. September 2023;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1 Ziel und Zweck

Für in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebende Familien mit Kindern wird ein System kantonaler Ergänzungsleistungen für Familien (die Leistungen) eingeführt.

Die Leistungen sind zur Deckung der Bedürfnisse von Familien mit Kindern bestimmt.

Mit diesem Gesetz soll zudem die finanzielle, soziale und berufliche Unabhängigkeit von Familien mit Kindern gefördert werden.

Art. 2 Grundsätze

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt sinngemäss, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich davon abweicht.

Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie seine Vollzugsverordnungen und -weisungen gelten sinngemäss, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich davon abweicht.

Die Leistungen müssen nicht versteuert werden.

Die Leistungen sind unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 3 Subsidiarität

Die Leistungen sind subsidiär zu denjenigen der kantonalen oder eidgenössischen Sozialversicherungen sowie zu den übrigen Einkommens- und Vermögenselementen der Familie; anderslautende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

Die familienrechtliche Unterstützungspflicht nach Artikel 328 und 329 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) hat Vorrang vor den Leistungen.

Die Subsidiarität der Hilfe beinhaltet für die anspruchsberechtigte Person die Verpflichtung, alle zweckdienlichen Schritte bei den betroffenen Personen oder Stellen zu unternehmen, um Leistungen zu vermeiden oder einzuschränken.

Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Personen, die kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind zum Zeitpunkt der Einreichung des Leistungsgesuchs seit mindestens einem Jahr bei der Einwohnerkontrolle einer freiburgischen Gemeinde angemeldet.
  2. Sie haben ihren Hauptwohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Artikel 13 ATSG) im Kanton Freiburg.
  3. Sie leben dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren, das nach ZGB in einem Kindschaftsverhältnis zu einem der Familienmitglieder nach Artikel 6 dieses Gesetzes steht.
  4. Sie gehören zu einer Familie, deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einkünfte nach diesem Gesetz übersteigen.

Als Kinder im Sinne von Absatz 1 Bst. c gelten auch Pflegekinder, für die ein Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG) besteht.

Anspruch auf Leistungen haben auch im Kanton Freiburg wohnhafte Personen, deren Flüchtlingsstatus von der Schweiz anerkannt worden ist, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Personen, deren Status sich aufgrund der Bundesasylgesetzgebung im Verfahren befindet (Asylsuchende), haben keinen Anspruch auf Leistungen.

Der Staatsrat legt fest, welche Personenkategorien von den Absätzen 3 und 4 betroffen sind.

Art. 5 Anspruchskonkurrenz

Es ist unzulässig, für ein und dasselbe Kind mehr als eine Person als leistungsberechtigt anzuerkennen; Absatz 4 bleibt vorbehalten

Haben Personen, die nicht dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, jeweils Anspruch auf Leistungen für dasselbe Kind, so wird der Anspruch der folgenden Personen auf Leistungen anerkannt:

  1. der Person, welche die Obhut hat;
  2. im Fall gemeinsamer Obhut der Person, bei der das Kind überwiegend lebt.

Erfüllen mehrere, dauerhaft in gemeinsamem Haushalt lebende Personen die Voraussetzungen von Artikel 4 Abs. 1, so ist die Person anspruchsberechtigt, die als erste ein Leistungsgesuch einreicht.

Der Staatsrat regelt die Einzelheiten für die Bemessung und die Gewährung der Leistung, wenn Personen, die nicht dauerhaft im gemeinsamen Haushalt leben, die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen übernehmen.

Art. 6 Familienangehörige

Als Familienangehörige nach diesem Gesetz gelten die folgenden Personen, wenn sie dauerhaft in gemeinsamem Haushalt mit der anspruchsberechtigten Person leben:

  1. die Ehefrau oder der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner oder die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner;
  2. die Kinder, mit denen ein Kindschaftsverhältnis gemäss ZGB besteht;
  3. die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners;
  4. jede weitere Person, die gegenüber den Kindern eine Unterhaltspflicht hat.

Art. 7 Zusammensetzung der Leistungen

Die Leistungen bestehen aus:

  1. der jährlichen Ergänzungsleistung;
  2. der Vergütung von Kinderbetreuungskosten;
  3. der Vergütung von Krankheitskosten;
  4. der sozialen Begleitung.

2 Jährliche Ergänzungsleistung

Art. 8 Bemessung

Die Höhe der Leistung entspricht dem Teil der anerkannten Ausgaben, der die anrechenbaren Einkünfte übersteigt.

Art. 9 Anerkannte Ausgaben

Die anerkannten Ausgaben der Familie im Sinne dieses Gesetzes entsprechen den anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 ELG; dazu kommen auch die Betreuungskosten, die Krankheitskosten und die Kosten für die soziale Begleitung.

In die Berechnung der anerkannten Ausgaben werden die Ausgaben sämtlicher Familienmitglieder einbezogen.

Der Staatsrat legt die Beträge und Modalitäten fest.

Art. 10 Anrechenbare Einkünfte

Zu den anrechenbaren Einkünften gehören:

  1. die Erwerbseinkommen in Geld oder Naturalien; vorbehalten bleibt ein Freibetrag von 20 % auf dem Teil, der das hypothetische Einkommen übersteigt;
  2. ein Fünftel des Nettovermögens, sofern es 25'000 Franken für eine Familie mit einer einzigen volljährigen Person oder 40'000 Franken für die anderen übersteigt;
  3. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Bevorschussungen von Unterhaltsbeiträgen;
  4. Stipendien;
  5. Versicherungsleistungen;
  6. alle übrigen Einkünfte, soweit sie nach ELG ebenfalls berücksichtigt werden.

Das Vollzugsorgan berücksichtigt sämtliche Einkommens- und Vermögensbestandteile, auf welche die Familienmitglieder verzichtet haben.

Der Staatsrat legt die Beträge und Modalitäten für die Einkommens- und Vermögensberechnung sowie die anwendbaren Grenzen fest.

Art. 11 Hypothetisches Einkommen

Es wird angenommen, dass die Haushalte über ein minimales Einkommen verfügen, das von der Zusammensetzung des Haushalts abhängt (hypothetisches Einkommen).

Der Betrag des hypothetischen Einkommens beläuft sich auf 12'500 Franken im Jahr pro volljährige Person, die sich nicht in Ausbildung befindet.

Der Staatsrat kann diese Beträge im Ausführungsreglement herabsetzen oder ihre Berücksichtigung für einen gewissen Zeitraum ganz oder teilweise ausschliessen.

3 Vergütung von Kinderbetreuungskosten und Krankheitskosten

Art. 12 Vergütung von Kinderbetreuungskosten

Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung haben Anspruch auf eine Vergütung der im laufenden Kalenderjahr entstandenen Kosten für die Betreuung von Kindern, die Familienmitglieder sind.

Diese Kosten werden vergütet, wenn sie in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Absolvierung einer Ausbildung, einer Massnahme im Rahmen der sozialen Begleitung oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen.

Der Staatsrat regelt die Modalitäten für die Gewährung der Vergütung und legt den jährlichen Höchstbetrag für jedes Kind fest.

Sind die anerkannten Ausgaben gleich hoch oder tiefer als die anrechenbaren Einkünfte, so kann zudem der Teil der Betreuungskosten, der den Einkommensüberschuss der Familie übersteigt, vergütet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind.

Art. 13 Vergütung von Krankheitskosten

Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung haben Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten im Sinne der Artikel 14 und 15 ELG, soweit sie die anspruchsberechtigte Person und alle Familienangehörigen betreffen.

Der Staatsrat regelt die Modalitäten für die Gewährung der Vergütung und legt die Höchstbeträge fest.

Sind die anerkannten Ausgaben gleich hoch oder tiefer als die anrechenbaren Einkünfte, so kann zudem der Teil der Krankheitskosten, der den Einkommensüberschuss der Familie übersteigt, vergütet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind.

4 Soziale Begleitung

Art. 14 Zweck

Die soziale Begleitung zielt darauf ab, sozialen oder materiellen Schwierigkeiten vorzubeugen oder diese zu überwinden und die soziale und berufliche Integration der Familienmitglieder zu fördern oder zu verbessern.

Art. 15 Inhalt

Die soziale Begleitung umfasst:

  1. den Zugang zu Informationen über Leistungs-, Unterstützungs- und Beratungsangebote für Familien;
  2. die persönliche Beratung mit dem Ziel, die Fähigkeit zur sozialen oder beruflichen Integration zu stärken;
  3. die Weiterleitung von Personen, die besondere Hilfe benötigen, an die zuständigen Stellen;
  4. die Intervention bei den zuständigen Stellen, wenn sich die Schritte zur Erlangung der Hilfe für die Betroffenen als schwierig erweisen;
  5. die Einführung und Überwachung von Massnahmen welche die soziale und berufliche Eingliederung fördern.

Art. 16 Zuständigkeit und Organisation

Die Gemeinden richten Familienschalter ein, die für die soziale Begleitung zuständig sind.

Die Familienschalter werden nach den Modalitäten der territorialen Organisation, die im Sozialhilfegesetz (SHG) festgelegt sind, eingerichtet.

Für Flüchtlinge wird die soziale Begleitung von der vom Staat bezeichneten Stelle übernommen.

Art. 17 Überwachung

Das Kantonale Sozialamt überwacht den Vollzug der sozialen Begleitung.

Art. 18 Mitwirkungspflicht von Familienangehörigen

Die anspruchsberechtigte Person und die Familienangehörigen müssen bei der sozialen Begleitung mitwirken, soweit es ihnen zugemutet werden kann.

Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Fähigkeit zur sozialen oder beruflichen Integration dient.

Der Staatsrat setzt das Vorgehen im Ausführungsreglement fest.

5 Organisation, gemeinsame Bestimmungen und Finanzierung

Art. 19 Vollzugsorgan

Die kantonale AHV-Ausgleichskasse wird mit der Anwendung des Leistungssystems beauftragt.

Sie nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie, legt den Leistungsbetrag fest, fällt und übermittelt die Entscheide, tätigt die Überweisungen und fordert die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.

Art. 20 Datenaustausch und Informationssystem

Die kantonale AHV-Ausgleichskasse übermittelt den Familienschaltern sämtliche Informationen zu den Fällen, die Gegenstand eines Entscheids über Leistungen waren. Sie leitet alle Personen, die Leistungen beantragen, systematisch an die Familienschalter weiter, damit die Notwendigkeit einer sozialen Begleitung geprüft werden kann.

Die Familienschalter informieren die kantonale AHV-Ausgleichskasse über jede Änderung der persönlichen oder finanziellen Situation der Familienmitglieder, die sich auf die Leistungsbemessung auswirken könnte, und über jede Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der sozialen Begleitung.

Die Familienschalter erhalten Zugang zu den Daten der kantonalen AHV-Ausgleichskasse zu den Leistungen; eine Vereinbarung gewährleistet, dass die Verwendung der Daten strikt auf den Vollzug dieses Gesetzes beschränkt wird.

Die Familienschalter und die kantonale AHV-Ausgleichskasse sind dafür verantwortlich, dass bei der Verwendung der Daten und Informationen die Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden.

Art. 21 Beginn und Erlöschen des Anspruchs

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht der Leistungsanspruch ab dem ersten Tag des Monats, in dem ein Gesuch eingereicht wurde.

Der Anspruch auf Leistungen erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Art. 22 Auskunftspflicht - Anspruchsberechtigte und Dritte

Die Person, die Leistungen beansprucht oder bereits bezieht, erteilt unentgeltlich alle Auskünfte, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der geschuldeten Leistungen und zur Geltendmachung von Regressansprüchen erforderlich sind.

Sie ist verpflichtet, den Personen und Stellen, die sie der zuständigen Behörde meldet, sowie den Bank- oder Postinstituten, bei denen sie Guthaben in irgendeiner Form hält, den Versicherungsgesellschaften, mit denen sie Verträge abgeschlossen hat, und den Sozialversicherungsträgern, die ihr Leistungen gewähren, sowie denjenigen, die Informationen über ihre finanzielle Lage besitzen, zu gestatten, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung ihres Anspruchs auf Leistungen erforderlich sind. Diese Auskunftspflicht gilt auch für Familienmitglieder.

Die anspruchsberechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, der die Leistungen ausbezahlt werden, hat den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Organen jede Änderung der persönlichen und materiellen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Diese Auskunftspflicht gilt sowohl für Änderungen, welche die anspruchsberechtigte Person betreffen, als auch für Änderungen, welche die Familienmitglieder betreffen.

Weigern sich die anspruchsberechtigte Person oder ihre Familienmitglieder in unentschuldbarer Weise, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen oder bei der Abklärung mitzuwirken, so kann die kantonale AHV-Ausgleichskasse nach Aktenlage entscheiden oder die Abklärung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss der anspruchsberechtigten Person oder den Familienmitgliedern eine schriftliche Mahnung zustellen, in der sie auf die Rechtsfolgen hinweist und eine angemessene Bedenkzeit einräumt.

Art. 23 Amtshilfe

Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die über Informationen über die finanzielle Lage der anspruchsberechtigten Person und ihrer Familienangehörigen verfügen, stellen der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.

Unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften kann die kantonale AHV-Ausgleichskasse mit einem Abrufverfahren auf die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugreifen, die für die Leistungsbemessung erforderlich sind.

Art. 24 Schweigepflicht

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind verpflichtet, über ihre Feststellungen und Beobachtungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Sie können aber Instanzen, die auf den Bereich der Beistandschaft oder der sozialen Begleitung spezialisiert sind, Fälle melden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein Einschreiten in einer bestimmten Familie ratsam wäre.

Art. 25 Kürzung, Sistierung oder Einstellung von Leistungen

Die kantonale AHV-Ausgleichskasse kann die Leistungen kürzen, sistieren oder einstellen, wenn sich die anspruchsberechtigte Person oder ein Familienmitglied der sozialen Begleitung entzieht, sich ihr widersetzt oder nicht unaufgefordert und im Rahmen des Zumutbaren daran teilnimmt. Sie muss der anspruchsberechtigten Person oder dem Familienmitglied eine schriftliche Mahnung zukommen lassen, in der sie auf die Rechtsfolgen hinweist und eine angemessene Bedenkzeit einräumt.

Art. 26 Rückerstattung

Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen rückerstattet werden. Die Rückerstattung kann nicht verlangt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person gutgläubig war und die Rückerstattung schwerwiegende Folgen für sie hätte.

Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die kantonale AHV-Ausgleichskasse von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Entsteht die Forderung aus einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

Entgegen den Artikeln 16a und 16b ELG müssen die Erbinnen und Erben rechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten.

Art. 27 Verrechnung

Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:

  1. Forderungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, miteinander;
  2. Forderungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, mit Renten oder Taggeldern, die aufgrund der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und der Familienzulagen geschuldet werden.

Hat die kantonale AHV-Ausgleichskasse einer anderen Sozialversicherung die Verrechnung angezeigt, so kann letztere die Leistung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen.

Werden die Leistungen rückwirkend ausgerichtet, so können private oder öffentliche Sozialhilfeeinrichtungen, die zur Sicherung des Unterhalts der anspruchsberechtigten Person und ihrer Familienangehörigen in der betreffenden Zeit Vorschüsse geleistet haben, einen Betrag bis zur Höhe der von ihnen geleisteten Vorschüsse zurückfordern.

Art. 28 Gewährleistung einer bestimmungsgemässen Verwendung der Leistungen

Auf begründetes Gesuch namentlich der Beiständin oder des Beistands, des Friedensgerichts oder des regionalen Sozialdienstes können die Leistungen einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person sie nicht oder voraussichtlich nicht für den Unterhalt von Familienmitgliedern verwendet.

Art. 29 Periodische Überprüfung der Dossiers

Die Dossiers werden periodisch von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse kontrolliert.

Der Staatsrat legt die Modalitäten dieser Kontrollen fest.

Art. 30 Observation – Grundsatz

Die zuständige Behörde kann die begünstigte Person, deren Einkommen und Vermögen nach Artikel 10 massgebend sind, observieren lassen und Bild- und Tonaufnahmen machen, um bestimmte Tatsachen nachzuweisen:

  1. wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die begünstigte Person ungerechtfertigt Ergänzungsleistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und
  2. der Nachweis der Tatsachen sonst unmöglich wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

Die zuständige Behörde teilt den begünstigten Personen nach Absatz 1 bei der Eröffnung des Dossiers mit, dass sie observiert werden können, wenn der Verdacht besteht, dass sie unrechtmässig Leistungen erhalten.

Art. 31 Observation – Bedingungen

Betroffene Personen dürfen nur observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort oder an einem Ort befinden, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.

Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen; bei einer Verlängerung wird die maximale Observationsdauer von 30 Tagen beibehalten.

Art. 32 Observation – Auftrag

Der Observationsauftrag wird den kantonalen Fachinspektorinnen und Fachinspektoren erteilt, die durch die Sozialhilfegesetzgebung eingesetzt werden.

Art. 33 Observation – Ergebnisse und Datenschutz

Die zuständige Behörde informiert die betroffenen Personen über den Grund, die Art und die Dauer der Observation, bevor sie eine Entscheidung über die Gewährung von Ergänzungsleistungen trifft.

Konnten die Anhaltspunkte nach Artikel 30 Abs. 1 Bst. a durch die Observation nicht bestätigt werden, so erlässt die zuständige Behörde einen Entscheid über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation und vernichtet nach Rechtskraft des Entscheids das Observationsmaterial, sofern eine betroffene Person nicht ausdrücklich beantragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt.

Der Staatsrat regelt:

  1. das Verfahren zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die observierten Personen, wobei die Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden muss;
  2. die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials;
  3. die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Observation beauftragt werden.

Art. 34 Finanzielle Deckung von Leistungen

Die Finanzierung der Leistungen, welche die kantonale AHV-Ausgleichskasse in Anwendung dieses Gesetzes ausrichtet, wird zu 100 % vom Staat getragen.

Art. 35 Finanzielle Deckung der Organisation

Die Finanzierung der Kosten, die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehen, wird vom Staat getragen.

Die Finanzierung der Kosten, die durch die soziale Begleitung entstehen, wird von den Gemeinden getragen.

Die Finanzierung der Kosten, die für in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge entstehen, wird vom Staat getragen.

6 Strafbestimmungen

Art. 36 Strafbestimmungen

Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:

  1. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder eine andere Person unberechtigterweise eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt;
  2. wer die Schweigepflicht nicht beachtet oder bei der Anwendung dieses Gesetzes sein Amt oder seine berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zu seinem eigenen Vorteil missbraucht;
  3. wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 22 Abs. 3 dieses Gesetzes) verletzt.

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, sofern die Tat nicht unter Absatz 1 fällt:

  1. wer unter Verletzung seiner Pflicht wissentlich unrichtige Auskünfte erteilt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;
  2. wer sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese Kontrolle auf andere Weise unmöglich macht.

Urteile und Einstellungsverfügungen sind der Ausgleichskasse, welche die Widerhandlung angezeigt hat, unverzüglich und vollständig zu melden.

Verstösse werden nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) verfolgt und beurteilt.

7 Rechtsmittel

Art. 37 Rechtsmittel

Gegen die Entscheide der kantonalen AHV-Ausgleichskasse kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen; sie muss kurz begründet werden und das Rechtsbegehren enthalten. Die Einsprache kann auch im Protokoll eines persönlichen Gesprächs, das von der Einsprechenrin oder vom Einsprecher unterzeichnet werden muss, festgehalten werden.

Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

8 Schlussbestimmungen

Art. 38 Evaluation

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes legt der Staatsrat dem Grossen Rat einen Evaluationsbericht vor.

Der Bericht legt Rechenschaft über die Umsetzung der Leistungen und über deren Wirksamkeit ab und enthält Empfehlungen.

Auf Grundlage des Berichts wird der Staatsrat innerhalb derselben Frist allfällige Änderungen des Gesetzes und seines Ausführungsreglements beantragen, um dem Zweck des Gesetzes gemäss Artikel 1 weiterhin gerecht zu werden.

Art. 39 Vollzug

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Egress

2024_024

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.02.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2024_024

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.02.2024 01.01.2026 2024_024
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