Die Person, die Leistungen beansprucht oder bereits bezieht, erteilt unentgeltlich alle Auskünfte, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der geschuldeten Leistungen und zur Geltendmachung von Regressansprüchen erforderlich sind.
Sie ist verpflichtet, den Personen und Stellen, die sie der zuständigen Behörde meldet, sowie den Bank- oder Postinstituten, bei denen sie Guthaben in irgendeiner Form hält, den Versicherungsgesellschaften, mit denen sie Verträge abgeschlossen hat, und den Sozialversicherungsträgern, die ihr Leistungen gewähren, sowie denjenigen, die Informationen über ihre finanzielle Lage besitzen, zu gestatten, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung ihres Anspruchs auf Leistungen erforderlich sind. Diese Auskunftspflicht gilt auch für Familienmitglieder.
Die anspruchsberechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, der die Leistungen ausbezahlt werden, hat den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Organen jede Änderung der persönlichen und materiellen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Diese Auskunftspflicht gilt sowohl für Änderungen, welche die anspruchsberechtigte Person betreffen, als auch für Änderungen, welche die Familienmitglieder betreffen.
Weigern sich die anspruchsberechtigte Person oder ihre Familienmitglieder in unentschuldbarer Weise, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen oder bei der Abklärung mitzuwirken, so kann die kantonale AHV-Ausgleichskasse nach Aktenlage entscheiden oder die Abklärung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss der anspruchsberechtigten Person oder den Familienmitgliedern eine schriftliche Mahnung zustellen, in der sie auf die Rechtsfolgen hinweist und eine angemessene Bedenkzeit einräumt.