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836.41

Ausführungsreglement zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen für Familien

(FamELR)

vom 28.10.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Ergänzungsleistungen für Familien – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 8. Februar 2024 über die Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG);

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1 Bearbeitung des Antrags (Art. 3 Abs. 3 FamELG[1])

Die Pflicht, alle Schritte zu unternehmen, erstreckt sich auf alle anderen Familienmitglieder.

Allfällige Vorschüsse werden erst nach Erhalt von Belegen über die bei den betreffenden Personen oder Stellen unternommenen Schritte gewährt.

Art. 2 Anspruchsberechtigte (Art. 5 Abs. 3 FamELG[2])

Wenn in einer Familie mehrere Personen die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 FamELG[3] erfüllen, ist diejenige Person erstanspruchsberechtigt, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV hat oder erheben kann.

Art. 3 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FamELG[4])

Die Mindestdauer nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a FamELG[5] wird ab dem ersten Tag des Monats gezählt, der auf die Anmeldung der oder des Anspruchsberechtigten bei der Einwohnerkontrolle einer freiburgischen Gemeinde folgt.

Art. 4 Gemeinsamer Haushalt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamELG[6])

In einem gemeinsamen Haushalt leben Personen, die dauerhaft denselben Wohnsitz und denselben gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der gemeinsame Haushalt gilt nicht als unterbrochen, wenn sich die oder der Anspruchsberechtigte oder eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger im Sinne von Artikel 6 FamELG[7] insbesondere:

  1. an einer anderen Adresse als seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufhält oder beherbergt wird, um eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[8] und seiner Ausführungsbestimmungen zu absolvieren, bis zum Abschluss dieser Ausbildung;
  2. aus beruflichen Gründen, entweder auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen der Arbeitslosenversicherung an einer anderen Adresse als seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufhält oder beherbergt wird, sofern er seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am Wohnort seiner Familienangehörigen beibehält;
  3. in einer Einrichtung für den Straf- oder Massnahmenvollzug für eine voraussichtliche Dauer von weniger als einem Jahr aufhält oder untergebracht ist;
  4. in einem Pflegeheim, einem nicht medizinisch betreuten Heim, einer Anstalt, einer Pflegefamilie, einem Spital oder einer anderen medizinischen oder verwandten Anstalt für eine voraussichtliche Dauer von weniger als drei Monaten aufhält oder beherbergt wird.

Art. 5 Pflegekind (Art. 4 Abs. 2 FamELG[9])

Ein Kind gilt als Pflegekind, wenn eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger unentgeltlich und dauernd für die Kosten der Pflege und Erziehung im Sinne von Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)[10] aufkommt.

Art. 6 Personen, die der Asylgesetzgebung unterliegen (Art. 4 Abs. 3–5 FamELG[11])

Nicht leistungsberechtigt sind:

  1. Familien, in denen ein oder mehrere Mitglieder Flüchtlinge sind, für die der Bund dem Kanton Entschädigungen für die Kosten zahlt oder zahlen wird, die durch die Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG[12]) entstehen;
  2. Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingsstatus, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem Wegweisungsentscheid, die gemäss Artikel 82 AsylG[13] Anspruch auf Nothilfe haben, solange ihre Beiträge nicht gemäss Artikel 14 Abs. 2bis AHVG[14] festgesetzt werden.

Art. 7 Gleichwertig geteilte Obhut (Art. 5 FamELG[15])

Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und die sich insbesondere aufgrund einer Vereinbarung oder eines Gerichtsentscheids die Obhut für ein Kind gleichmässig teilen, können jeweils als leistungsberechtigt anerkannt werden. Das Kind wird bei der Berechnung der Leistungen beider Haushalte berücksichtigt, sofern die Zeit, die das Kind bei jedem Elternteil verbringt, insgesamt gleichwertig ist, aber mindestens 40 % bei einem Elternteil verbracht wird.

Die Leistungen werden für jeden Elternteil entsprechend der Zusammensetzung seines eigenen Haushalts festgelegt.

Bei der Berechnung der Leistung für jedes der Kinder, dessen Obhut gleichmässig geteilt wird:

  1. wird der Betrag zur Deckung des Lebensbedarfs auf der Grundlage der in Artikel 11 dieses Ausführungsreglements vorgesehenen Pauschalen zur Hälfte berücksichtigt;
  2. werden die Krankenversicherungsprämien zur Hälfte berücksichtigt, es sei denn, eine Vereinbarung, ein Gerichtsentscheid oder ein anderes Beweismittel sieht eine andere Aufteilung vor;
  3. wird bei den Mietkosten das Kind vollständig berücksichtigt;
  4. werden die Einkünfte, die Erwerbskosten und das persönliche Vermögen des Kindes je zur Hälfte berücksichtigt;
  5. werden die Familienzulagen zur Hälfte berücksichtigt;
  6. werden Renten und andere regelmässige Leistungen des Kindes zur Hälfte berücksichtigt;
  7. werden Unterhaltszahlungen und Unterhaltsvorschüsse vollständig berücksichtigt.

Art. 8 Konkubinat (Art. 6 FamELG[16])

Als Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes gelten Personen, die faktisch eine Lebenspartnerschaft führen.

Das Konkubinat kann auf der Grundlage der Erklärung der anspruchsberechtigten Person festgestellt werden.

Ein Konkubinat wird vermutet, wenn die Personen:

  1. ein oder mehrere Kinder zusammen haben oder
  2. seit mindestens zwei Jahren zusammenleben.

Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner sind einem Ehepaar im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG)[17] gleichgestellt.

2 Jährliche Ergänzungsleistung

Art. 9 Bemessung (Art. 8 FamELG[18])

Massgebend für die Berechnung der jährlichen Leistung sind die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einkünfte sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

Für die anspruchsberechtigte Person und die anderen Familienangehörigen, deren anrechenbare Einkünfte und deren Vermögen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden können, ist die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

Kann die Person, die eine jährliche Leistung beansprucht, glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung beantragt, wesentlich kleinere anrechenbare Einkünfte erzielen wird als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so stützt sich die kantonale AHV-Ausgleichskasse auf die Angaben im Antrag und die entsprechenden Belege.

Art. 10 Anerkannte Ausgaben (Art. 9 FamELG[19])

Die Beträge zur Deckung des Lebensbedarfs sind die in Artikel 10 Abs. 1 Bst. a ELG[20] aufgeführten Beträge und werden wie folgt berücksichtigt:

  1. für die anspruchsberechtigte Person gemäss Artikel 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG[21];
  2. für Familienangehörige unter 11 Jahren gemäss Artikel 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 ELG[22], dabei gilt für das erste Mitglied der volle Betrag; für jedes weitere Mitglied reduziert er sich um einen Sechstel des Betrages des vorangehenden Mitglieds; der Betrag für das fünfte Mitglied gilt auch für weitere Mitglieder;
  3. für Familienangehörige ab 11 Jahren gemäss Artikel 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 ELG[23], dabei gelten für die ersten zwei Mitglieder der volle Betrag, für zwei weitere Mitglieder je zwei Drittel und für die übrigen Mitglieder je ein Drittel dieses Betrages.

In den Fällen nach Artikel 4 Abs. 2 Bst. c dieses Ausführungsreglements wird kein Betrag zur Deckung des Lebensbedarfs berücksichtigt.

Die übrigen Ausgaben werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 10 ELG[24] festgelegt.

In Abweichung von Artikel 10 Abs. 3 Bst. f ELG[25] werden Betreuungskosten nicht als anerkannte Ausgaben in die Berechnung einbezogen. Dasselbe gilt für die Krankheitskosten und die Kosten für die soziale Begleitung, die zurückerstattet werden.

Art. 11 Anrechenbare Einkünfte (Art. 10 FamELG[26])

Ersatzeinkünfte wie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV, werden bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens als Einkünfte berücksichtigt; Ergänzungsleistungen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nach Artikel 11 Abs. 1 Bst. h ELG[27] gelten nicht als Ersatzeinkünfte.

Der Freibetrag von 20 % auf dem Teil, der das hypothetische Einkommen gemäss Artikel 10 Abs. 1 Bst. a FamELG[28] in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 FamELG[29] übersteigt, gilt nicht für die Ersatzeinkünfte nach Absatz 1.

In Abweichung von Artikel 9a Abs. 1 ELG[30] liegt die Schwelle für das Reinvermögen bei 100'000 Franken für eine Familie mit einer volljährigen Person und bei 200'000 Franken für eine Familie mit zwei oder mehr volljährigen Personen.

Für die Berechnung des Reinvermögens wird das Vermögen aller Familienangehörigen kumuliert.

Art. 12 Hypothetisches Einkommen (Art. 11 FamELG[31])

Als Ausbildung im Sinne von Artikel 11 Abs. 2 FamELG[32] gilt:

  1. jede praktische oder theoretische Ausbildung von mindestens 20 Stunden pro Woche (einschliesslich Hausaufgaben) über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen mit dem Ziel, die finanzielle Unabhängigkeit der anspruchsberechtigten Person oder eines Familienangehörigen zu fördern;
  2. jede Massnahme im Rahmen der sozialen Begleitung im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 Bst. e FamELG[33] von mindestens 20 Stunden pro Woche über mindestens vier Wochen.

Für die Mutter wird im Monat der Geburt ihres Kindes sowie in den fünf darauffolgenden Monaten kein hypothetisches Einkommen berücksichtigt.

Ein hypothetisches Einkommen wird bei Personen, die das Referenzalter im Sinne des AHVG[34] erreicht haben, nicht berücksichtigt.

3 Vergütung von Kinderbetreuungskosten und Krankheitskosten

Art. 13 Vergütung von Kinderbetreuungskosten (Art. 12 FamELG[35])

Vergütet werden die Kosten für die institutionelle Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern diese Betreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zur Absolvierung einer Ausbildung, für eine Massnahme im Rahmen der sozialen Begleitung oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich ist. Die Kosten für die Betreuung müssen ordnungsgemäss ausgewiesen werden.

Die effektiven Kosten für die Betreuung in Einrichtungen wie Tagesfamilien, Kinderhorten und Kindertagesstätten werden gegen Vorlage der Rechnungen bis zur Höhe des Mindesttarifs, der für Einrichtungen gilt, die dem Gesetz vom 9. Juni 2011 über familienergänzende Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG)[36] unterliegen, vergütet.

Sofern sie nicht auf andere Weise vergütet werden und gegen Vorlage der Rechnungen, werden die Kosten bis zur maximalen Höhe vergütet:

  1. 5 Tage pro Woche während 48 Wochen pro Jahr zum Mindesttarif für Einrichtungen, die dem FBG[37] unterliegen;
  2. die bei Tagesfamilienbetreuungen dem Betrag, für eine Betreuung von 12 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche, während 48 Wochen pro Jahr entspricht, zum Mindesttarif, der für Einrichtungen gilt, die dem FBG[38] unterstellt sind.

Die Kosten für die ausserschulische Betreuung werden nach dem effektiven Tarif, der von der Einrichtung in Rechnung gestellt wird, vergütet.

Die Vergütung dieser Kosten muss innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung beantragt werden.

Art. 14 Vergütung von Krankheitskosten (Art. 13 FamELG[39])

Die Vergütung von Krankheitskosten übersteigt pro Jahr und pro Familie den Betrag von 10'000 Franken nicht.

Die Vergütung dieser Kosten muss innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung oder Abrechnung der Krankenkassen beantragt werden.

4 Soziale Begleitung

Art. 15 Massnahmen im Rahmen der sozialen Begleitung (Art. 15 Bst. e FamELG[40])

Familienangehörige haben Anspruch auf eine einfache und angemessene Massnahme, welche die soziale und berufliche Eingliederung fördert.

Der Anspruch auf Massnahmen im Rahmen der sozialen Begleitung wird vom Familienschalter in Form einer mit Rechtsmitteln versehenen Verfügung mitgeteilt. Die Verfügung legt den Zweck, den Rahmen, die Dauer und das Budget der gewährten Massnahme fest. Die Kosten der Massnahme, mit Ausnahme der Kosten gemäss den Absätzen 3–5 dieses Artikels, werden gegen Rechnung übernommen, die der Familienschalter an die kantonale AHV-Ausgleichskasse adressiert.

Die kantonale AHV-Ausgleichskasse vergütet die Kosten für die Fahrt vom Wohnort zum Ort der Massnahme im Rahmen der sozialen Begleitung. Grundsätzlich werden die effektiven Kosten berücksichtigt, welche den Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in der 2. Klasse für den direktesten Weg entsprechen.

Die Rückvergütung für die ausnahmsweise Benützung eines privaten Motorfahrzeugs im Besitz der anspruchsberechtigten Person oder einer Drittperson richtet sich nach Artikel 3 Abs. 3 Bst. a und b der Verordnung FIND vom 14. Dezember 2006 über den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit[41].

Die Unterkunftskosten werden nach den in Artikel 11 Abs. 2 AHVV[42] vorgesehenen Pauschalen vergütet. Die Unterkunftskosten werden nur vergütet, wenn die Familienangehörigen, die eine Massname im Rahmen der sozialen Begleitung absolvieren, sich während der Woche am Ort der Massnahme aufhalten müssen.

Die Vergütung der Kosten gemäss den Absätzen 3–5 muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Massnahme, auf die sie sich beziehen, beantragt werden.

Art. 16 Periodische Kontrolle (Art. 15 FamELG[43])

Die Familienschalter prüfen periodisch, aber mindestens einmal jährlich, ob eine soziale Begleitung erforderlich ist.

Art. 17 Überwachung (Art. 17 FamELG[44])

Das Kantonale Sozialamt wählt jährlich eine Stichprobe von Dossiers aus und analysiert diese, um die effektive, angemessene und einheitliche Einführung der sozialen Begleitung gemäss Artikel 15 FamELG[45] zu überprüfen.

Art. 18 Mitwirkungspflicht (Art. 18 FamELG[46])

Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Artikel 18 FamELG[47] hat der Familienschalter die kantonale AHV-Ausgleichskasse in Form einer schriftlichen Mitteilung über die Umstände und Gründe der Verletzung zu informieren.

Aufgrund dieser Mitteilung stellt die kantonale AHV-Ausgleichskasse der anspruchsberechtigten Person eine schriftliche Mahnung zu, in der sie auf die Rechtsfolgen hinweist und ihr eine angemessene Frist setzt, um ihren Pflichten nachzukommen.

5 Organisation, gemeinsame Bestimmungen und Finanzierung

Art. 19 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 19 Abs. 2 FamELG[48])

Um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien (Leistungen) geltend zu machen, muss die anspruchsberechtigte Person bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ein vollständig ausgefülltes Antragsformular einreichen. Die Geltendmachung dieses Anspruchs obliegt der anspruchsberechtigten Person oder der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter, die oder der in ihrem oder seinem Namen handelt. Dasselbe gilt im Falle eines Antrags auf Vergütung der Betreuungs- und Krankheitskosten der Leistungsbezügerinnen und -bezüger.

Entspricht ein Antrag den Formerfordernissen nicht oder wird er bei einer nicht zuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und die Rechtswirkungen des Antrags das Datum massgebend, an welchem er bei der Post aufgegeben oder bei der nicht zuständigen Stelle eingereicht wurde.

Art. 20 Rückerstattung (Art. 26 FamELG[49])

Die anspruchsberechtigte Person und jedes volljährige Familienmitglied haften solidarisch für die Rückerstattung des gesamten unrechtmässig bezogenen Betrags.

Art. 21 Verrechnung der Vorschussleistungen (Art. 27 FamELG[50])

Wurden Leistungen bis zum Erlass einer Verfügung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, über Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung oder über andere Leistungen der kantonalen oder eidgenössischen Sozialversicherungen gewährt, und werden der anspruchsberechtigten Person oder einer oder einem Familienangehörigen rückwirkend solche Leistungen zugesprochen, so werden diese Leistungen für denselben Zeitraum mit den bereits erbrachten Vorschussleistungen verrechnet.

In diesem Rahmen ist eine Rückerstattung direkt bei der anspruchsberechtigten Person für rechtmässig erbrachte Vorschussleistungen ausgeschlossen.

Art. 22 Gewährleistung einer bestimmungsgemässen Verwendung der Leistungen (Art. 28 FamELG[51])

Personen, die nach Artikel 28 FamELG[52] berechtigt sind, die Auszahlung von Leistungen an Dritte zu verlangen, haben dies mit dem von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formular zu tun.

In Abweichung von Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[53] wird der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt an den Krankenversicherer überwiesen.

Art. 23 Periodische Überprüfung der Dossiers (Art. 29 FamELG[54])

Die kantonale AHV-Ausgleichskasse muss periodisch, mindestens aber alle zwei Jahre, überprüfen, ob die anspruchsberechtigte Person und ihre Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen weiterhin erfüllen, insbesondere ob sich ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben.

Art. 24 Observation (Art. 30 FamELG[55])

Personen, die nach Artikel 30 FamELG[56] beobachtet werden können, sind die oder der Anspruchsberechtigte und die Familienangehörigen im Sinne von Artikel 6 FamELG[57].

Die kantonale AHV-Ausgleichskasse weist im Antragsformular für Leistungen ausdrücklich darauf hin, dass eine Observation möglich ist, wenn Anhaltspunkte für einen ungerechtfertigten Leistungsbezug oder für den Versuch eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs vorliegen.

Die Observationsmassnahme kann nur mit der Genehmigung der Direktion der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeordnet werden.

Art. 25 Observationsmassnahmen (Art. 30 FamELG[58])

Für Bildaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern, namentlich keine Nachtsichtgeräte.

Für Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Hörvermögen erweitern, namentlich keine Wanzen, Richtmikrofone und Tonverstärkungsgeräte. Aufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nicht verwertet werden; sind diese Aufzeichnungen in Bildaufzeichnungen enthalten, so sind die Bildaufzeichnungen ohne die Tonaufzeichnungen dennoch verwertbar.

Zur Standortbestimmung sind nur Instrumente zulässig, die nach ihrem bestimmungsgemässen Gebrauch der Standortbestimmung dienen, namentlich satellitenbasierte Ortungsgeräte. Es dürfen keine Fluggeräte eingesetzt werden.

Art. 26 Ort der Observation (Art. 31 Abs. 1 FamELG[59])

Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit diesen betritt.

Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere:

  1. das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume;
  2. unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.

Art. 27 Zuständige Behörde (Art. 33 FamELG[60])

Unter der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 33 FamELG[61] ist die kantonale AHV-Ausgleichskasse zu verstehen.

Art. 28 Einsicht in Observationsmaterial (Art. 33 Abs. 3 Bst. a FamELG[62])

Informiert die kantonale AHV-Ausgleichskasse die betroffene Person mündlich in ihren Räumlichkeiten über die Observation, so gewährt sie ihr Einsicht in das vollständige Observationsmaterial und weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.

Informiert die kantonale AHV-Ausgleichskasse die betroffene Person schriftlich über die Observation, so gibt sie ihr die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das vollständige Observationsmaterial in ihren Räumlichkeiten. Sie weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.

Art. 29 Aktenaufbewahrung (Art. 33 Abs. 3 Bst. b FamELG[63])

Die Akten müssen sicher, angemessen und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden.

Sie müssen durch angemessene bauliche, technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen, vor unprotokollierten Veränderungen und vor Verlust geschützt werden.

Art. 30 Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials (Art. 33 Abs. 3 Bst. b FamELG[64])

Die Vernichtung des Observationsmaterials muss kontrolliert und unter Wahrung der Vertraulichkeit aller in den Observationsmaterialien enthaltenen Informationen erfolgen.

Der Vernichtungsvorgang muss protokolliert werden.

Das Observationsmaterial, das unmittelbar im Anschluss an die Observation nicht als Beweismittel für eine Leistungsänderung benötigt wird, muss innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung (Art. 43a Abs. 8 ATSG[65]) vernichtet werden. Die Vernichtung muss der observierten Person schriftlich bestätigt werden.

Die Akten, die als Beweismittel für eine Leistungsänderung gedient haben, werden während 10 Jahren nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs aufbewahrt. Sie können danach vernichtet werden, sofern sicher ist, dass sie nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden. Diese Voraussetzung ist spätestens mit der Vollendung des hypothetischen 150. Lebensjahres der versicherten Person gegeben.

Art. 31 Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Observation beauftragt werden (Art. 33 Abs. 3 Bst. c Fam-ELG[66])

Die Anforderungen an die kantonalen Inspektorinnen und Inspektoren ergeben sich aus der Gesetzgebung über die Sozialhilfe.

Art. 32 Finanzielle Deckung (Art. 34 und 35 FamELG[67])

Der Staat bevorschusst der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die von ihr auszuzahlenden Leistungen und die bei der Anwendung des Gesetzes entstehenden Kosten.

Egress

2025_081

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.10.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_081

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 28.10.2025 01.01.2026 2025_081