Zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung befugt ist der Bezüger einer AHV- oder IV-Rente sowie einer Hilflosenentschädigung, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte oder eingetragener Partner, seine Verwandten in direkter auf- oder absteigender Linie, seine Geschwister sowie Drittpersonen oder Behörden, die ihn regelmässig unterstützen oder ständig betreuen.
Zur Geltendmachung seines Anspruchs hat der Leistungsansprecher bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) ein ordentlich ausgefülltes offizielles Gesuchsformular unter Beilage der nötigen Beweismittel einzureichen. ...
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