Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wird gemäss dem Vertrag vom 1. Dezember 2011 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg von der bernischen Aufsichtsbehörde für Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sichergestellt. Der Vertrag liegt dieser Verordnung bei.
841.4.12
Verordnung über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Präambel
gestützt auf die Änderung vom 19. März 2010 von Artikel 61 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
in Erwägung:
Die Strukturreform der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die am 19. März 2010 von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden ist, hat zum Zweck, die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen zu stärken. Nach Bundesrecht muss eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit die Aufsicht wahrnehmen. Kantone, die alleine nicht über einen ausreichenden Geschäftsumfang verfügen, um diese Voraussetzungen zu erfüllen, können sich zusammenschliessen, um regionale Aufsichtsbehörden zu schaffen.
Die Schaffung einer Einrichtung, die den Anforderungen des Bundesrechts entspricht, ist im Kanton Freiburg nicht möglich. Die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge muss daher auf regionaler Ebene organisiert werden. Zu diesem Zweck hat der Kanton Freiburg mit dem Kanton Bern einen Vertrag abgeschlossen, in dem vorgesehen ist, dass die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg von der bernischen Aufsichtsbehörde für Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen übernommen wird.
Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Art. 1
Art. 2
Es werden aufgehoben:
- der Beschluss vom 3. Oktober 1983 betreffend Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (SGF 841.4.12);
- der Beschluss vom 22. Dezember 1992 über die Vermögensanlage der sogenannten gewöhnlichen oder klassischen Stiftungen und der Personalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89bis Abs. 1 ZGB (SGF 841.4.17).
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 20.12.2011 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2012 | 2011_151 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 20.12.2011 | 01.01.2012 | 2011_151 |