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841.4.13

Vertrag über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

Präambel

Vertrag

vom 1. Dezember 2011

über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg

Der Kanton Freiburg und der Kanton Bern

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Die öffentlich-rechtliche Anstalt Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) erfüllt gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton Freiburg die Aufgaben der Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

Die BBSA erbringt ihre Leistungen in beiden Amtssprachen der Vereinbarungskantone.

Der Kanton Freiburg stellt der BBSA Räumlichkeiten im Kanton Freiburg zur Verfügung, die es erlauben, Organe von Einrichtungen nach Absatz 1 zu empfangen.

Art. 2 Finanzierung

Der Kanton Freiburg schuldet dem Kanton Bern und der BBSA keine Entschädigung für die Aufsichtstätigkeit.

Die BBSA erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit von den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg die gleichen Gebühren wie von den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Bern.

Art. 3 Vertretung im Aufsichtsrat

Der Kanton Bern stellt sicher, dass im Aufsichtsrat der BBSA die Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung betreffend Übertragung der Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, an die BBSA besteht, angemessen vertreten sind.

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Aufsicht – V 841.4.13

Der Staatsrat des Kantons Freiburg bestimmt seine Vertretung zu Handen der Ernennungsbehörde.

Art. 4

Anwendbares Recht Die Aufsicht wird nach der Bundesgesetzgebung und ergänzend nach der Gesetzgebung des Kantons Bern ausgeübt.

Art. 5

Haftung Für Schäden, die die BBSA im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Einrichtungen mit Sitz im Kanton Freiburg verursacht, haftet die BBSA und subsidiär der Kanton Freiburg.

Art. 6

Berichterstattung Die BBSA erstattet dem Kanton Freiburg jährlich Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.

Art. 7 Änderung und Auflösung der Vereinbarung

Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinkunft geändert werden.

Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.

Art. 8 Geschäftsübergabe

Alle beim Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge des Kantons Freiburg am 31. Dezember 2011 hängigen Verfahren betreffend die Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gehen am 1. Januar 2012 an die BBSA über.

Die vom Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge des Kantons Freiburg bis am 31. Dezember 2011 bearbeiteten Daten über die Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, werden ab 1. Januar 2012 von der BBSA bearbeitet. Der Kanton Freiburg übergibt diese Daten rechtzeitig der BBSA.

Art. 9

Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.