Es wird ein Ärzte-Rahmentarif festgelegt, dessen Mindestansatz 5 Rappen unter und dessen Höchstansatz 5 Rappen über den entsprechenden Ansätzen des genehmigten Vertragstarifs liegen.
842.1.18
Beschluss über den Ärzte-Rahmentarif
Präambel
gestützt auf den Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);
in Erwägung:
Nach der genannten Bestimmung setzt die Kantonsregierung bei der Genehmigung des Vertragstarifs einen Rahmentarif fest. Der Vertragstarif wurde am 12. Januar 1998 genehmigt, mit einem Taxpunktwert des Ärztetarifs von 3.90 Franken und einem Taxpunktwert der medizinischen Analysen von 3.70 Franken. Der Rahmentarif wird grundsätzlich so festgesetzt, dass seine Mindestansätze unter und seine Höchstansätze über dem genehmigten Vertragstarif liegen. Der Kantonalverband freiburgischer Krankenversicherer verlangt einen Rahmentarif von 5 Rappen, die Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg einen solchen von 10 % über oder unter dem Vertragstarif.
Der Rahmentarif kommt beim Wegfall des Tarifvertrages zur Anwendung. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll er es den Ärzten erlauben, ihre Leistungen zu Tarifen anzubieten, die leicht unter oder über dem Tarif des bestehenden Vertrags liegen. Er soll ausserdem die Parteien dazu bringen, möglichst rasch einen neuen Vertrag zu vernünftigen Bedingungen abzuschliessen. Der Preisüberwacher hat sich für +/- 5 Rappen ausgesprochen. Es ist angebracht, dieser Empfehlung zu folgen.
Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,
Art. 1
Art. 2
Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 07.04.1998 | Erlass | Grunderlass | 01.01.1998 | BL/AGS 1998 f 177 / d 176 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 07.04.1998 | 01.01.1998 | BL/AGS 1998 f 177 / d 176 |