in Erwägung:
Ab dem 1. Juli 2022 können Psychologen-Psychotherapeuten und Organisationen der Psychotherapie auf ärztliche Anordnung ihre Tätigkeit selbständig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ausüben.
Aufgrund einer fehlenden vertraglichen und hoheitlichen Tarifregelung haben verschiedene Krankenversicherer, vertreten durch die tarifsuisse AG und die CSS Kranken-Versicherung AG, am 13. April 2022 beim Kanton einen Antrag auf Festsetzung eines provisorischen Tarifs eingereicht.
Am 23. Mai 2022 haben die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP), die Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) und der Schweizerische Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) ebenfalls einen Antrag auf Festsetzung eines provisorischen Tarifs eingereicht.
Das Amt für Gesundheit hat die betroffenen Tarifparteien am 1. Juni und am 18. Juli 2022 formell zur Festsetzung eines provisorischen Tarifs durch den Staat Freiburg angehört und sie aufgefordert, ihre ursprünglichen Anträge zu ergänzen, sofern sie es wünschten. Im Rahmen der Anhörung vom 1. Juni wurde deutlich, dass zwischen einigen Tarifpartnern noch vor dem 1. Juli 2022 eine Vertragslösung gefunden werden könnte.
Schliesslich haben die Einkaufsgemeinschaft HSK AG und die FSP, die ASP, der SBAP sowie H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) dem Staatsrat am 13. Juni 2022 einen Tarifvertrag zur Genehmigung unterbreitet und subsidiär den Antrag gestellt, den ausgehandelten Tarif als provisorischen Tarif festzulegen. Der von diesen Verbänden vorgeschlagene Tarif entspricht einem Zeittarif von Fr. 2.58 pro Minute.
Da tarifsuisse AG noch keine Tarifeinigung erzielt hat und die Vereinbarung zwischen der Einkaufsgemeinschaft HSK AG und der FSP, der ASP, dem SBAP sowie H+ im Rahmen eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens einschliesslich Anhörung des Preisüberwachers nicht mehr vor Inkrafttreten des Anordnungsmodells am 1. Juli 2022 genehmigt werden konnte, ist es unerlässlich, bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs einen provisorischen Tarif festzulegen, damit die Leistungserbringer ihre Leistungen bis zum Vorliegen des definitiven Tarifs abrechnen können.
Die Kompetenz der Kantone, provisorische Tarife festzulegen, ergibt sich aus Artikel 46 Abs. 4 KVG. Sie wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, und zwar auch für die Fälle, in denen die Tarifpartner die Verhandlungen noch nicht als gescheitert erklärt haben (vgl. Urteil C‑195/2012 vom 24. September 2012, E. 5.3).
Entspricht der definitive Tarif nicht dem provisorischen, so müssen die Tarifparteien die Differenz ausgleichen. Der provisorische Tarif hat keine Auswirkungen und keinen Einfluss auf das Verhandlungs-, Genehmigungs- oder gar Festsetzungsverfahren des definitiven Tarifs 2022. Die Parteien können sich daher bei den weiteren Verhandlungen in keinem Fall auf den provisorischen Tarif berufen.
Die Parteien wurden angehört und ihre Antworten in dieser Verordnung berücksichtigt.
Konnte sich mindestens ein Teil der Tarifpartner auf Tarife einigen, so stützt sich der Staatsrat auf diese, so will es die Praxis des Kantons Freiburg bei der Festsetzung von provisorischen Tarifen.
Daher stützt sich der Kanton Freiburg bei der Festlegung des provisorischen Tarifs für alle Krankenversicherer auf die Vereinbarung zwischen der HSK AG und der FSP, der ASP, dem SBAP und H+, die dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet wurde. Um eine möglichst einheitliche Abrechnung auf kantonaler und sogar auf schweizerischer Ebene zu gewährleisten, ist die in Anhang 5 des oben erwähnten Tarifvertrags festgelegte Abrechnungsgrundlage anzuwenden.
Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,