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842.1.21

Verordnung zur Festsetzung des provisorischen Tarifs für die Vergütung der Leistungen der ambulanten Physiotherapie

vom 13.01.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);

in Erwägung:

Physioswiss hat stellvertretend für Physiofribourg die Tarifverträge mit tarifsuisse AG, der Einkaufsgemeinschaft HSK AG und der CSS Kranken-Versicherung AG per 31. Dezember 2024 zwecks Neuverhandlung gekündigt.

Der Kanton Freiburg hat die Tarifverträge von 2018 um ein Jahr bis Ende 2025 verlängert. Somit gibt es ab dem 1. Januar 2026 keinen geltenden Tarif mehr. Damit die Leistungserbringer ihre Leistungen ab dem 1. Januar 2026 in Rechnung stellen können, muss entweder ein ausgehandelter und vom Staatsrat genehmigter Tarif oder ein zu diesem Zeitpunkt geltender provisorischer Tarif vorliegen.

Die Kompetenz der Kantone, provisorische Tarife festzulegen, ergibt sich aus Artikel 46 Abs. 4 KVG. Sie wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, und zwar auch für die Fälle, in denen die Tarifpartner die Verhandlungen noch nicht als gescheitert erklärt haben (vgl. Urteil C-195/2012 vom 24. September 2012, E. 5.3).

Der dringliche Charakter vorsorglicher Massnahmen schliesst vertiefte Abklärungen aus. Für eine eingehende Beweisführung fehlt die Zeit. Vorsorgliche Massnahmen erfolgen aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Es wird im Verfahren zu den definitiven Tarifen zu prüfen sein, auf Grund welcher Beweise sich welche definitiven Tarife ergeben.

Entspricht der definitive Tarif nicht dem provisorischen, so müssen die Tarifparteien die Differenz ausgleichen. Der provisorische Tarif hat keine Auswirkungen und keinen Einfluss auf das Verhandlungs-, Genehmigungs- oder gar Festlegungsverfahren des definitiven Tarifs. Die Parteien können sich daher bei den weiteren Verhandlungen in keinem Fall auf den provisorischen Tarif berufen.

Die Parteien wurden angehört und ihre Antworten in dieser Verordnung berücksichtigt.

Zur uneingeschränkten Wahrung der Vertragsautonomie sowie des Vertragsprimats in den Tarifverhandlungen für das Jahr 2026 wird der im Jahr 2025 geltende Tarif, der einem Taxpunktwert von Fr. 0.98 entspricht, ab dem 1. Januar 2026 als unbefristeter provisorischer Tarif übernommen und festgesetzt.

Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1

Der provisorische Taxpunktwert für von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (Art. 47 der Bundesverordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)[1]) und Organisationen der Physiotherapie (Art. 52 KVV[2]) erbrachte ambulante physiotherapeutische Leistungen beträgt Fr. 0.98.

Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen gemäss Artikel 2 der Bundesverordnung vom 30. April 2025 über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung[3].

Art. 2

Entspricht der definitive Tarif nicht dem provisorischen, so führen die betroffenen Parteien die entsprechenden Ausgleichszahlungen aus.

Egress

2026_004

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.01.2026 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2026_004

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.01.2026 01.01.2026 2026_004