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842.1.4

Gesetz über die Auflösung der Schülerkrankenkasse des Kantons Freiburg

vom 22.09.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.1994)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17. August 1993 über die Auflösung der Schülerkrankenkasse des Kantons Freiburg;

auf Antrag dieser Behörde;

beschliesst:

Art. 1

Die Schülerkrankenkasse des Kantons Freiburg wird auf den 31. Dezember 1993 als öffentliche Krankenkasse aufgelöst.

Art. 2

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 20. Dezember 1919 betreffend Errichtung einer Krankenversicherung für die Primarschulen;
  2. das Gesetz vom 7. Februar 1945 betreffend Ergänzung des Gesetzes vom 20. Dezember 1919 betreffend Errichtung einer Krankenversicherung für die Primarschulen;
  3. das Gesetz vom 14. Mai 1948 betreffend Einführung der Tuberkulose-Versicherung für die obligatorisch gegen Krankheit versicherten Schüler.

Art. 3

Das Gesetz vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 4

Das Gesetz vom 18. November 1971 betreffend Errichtung einer Schülerunfallversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 5

Der Staatsrat verfügt die nötigen Massnahmen zur Auflösung der Schülerkrankenkasse und führt das Vermögen der Kasse, mit Ausnahme des Sicherheitsfonds, Zwecken der Krankenversicherung zu.

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[1]

Egress

BL/AGS 1993 f 429 / d 432

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.09.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 429 / d 432

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.09.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 429 / d 432