Jeder Arbeitgeber, der berechtigt ist, Personen aus dem Asylbereich zu beschäftigen, insbesondere Asylbewerberinnen und Asylbewerber, vorläufig aufgenommene Personen oder schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, ist verpflichtet, den Betrag für die Kosten aus der obligatorischen Krankenversicherung von ihrem Lohn einzubehalten. Werden die Personen aus dem Asylbereich in Einrichtungen beherbergt, die von der vom Staat beauftragten Organisation (die Organisation) geführt werden, so behält der Arbeitgeber zudem die Kosten und Nebenkosten für die Unterbringung ganz oder teilweise ein.
Der Arbeitgeber überweist die einbehaltenen Beträge jeden Monat an die Organisation; anderenfalls droht ihm eine Strafverfolgung.