Die für die Sozialversicherungen zuständige Direktion[1] informiert von Zeit zu Zeit und in geeigneter Weise die Arbeitgeber über die Pflicht, ihre Arbeitnehmer zu versichern, und weist die Betroffenen auf die Sanktionen hin, die bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergriffen werden können.
Die kantonale AHV-Ausgleichskasse kann mit der Durchführung dieser Informationsaufgaben betraut werden.