Das Gesetz vom 18. November 1971 betreffend Errichtung einer Schülerunfallversicherung (SGF 842.2.4) wird aufgehoben.
842.2.4
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Errichtung einer Schülerunfallversicherung
Präambel
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 31. Januar 2006;
auf Antrag dieser Behörde,
Art. 1 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 2 Übergangsrecht – Subsidiäre Garantie des Staates
Der Staat gewährleistet subsidiär die Übernahme der Leistungen, die über die Aufhebung des Gesetzes hinaus erteilt werden müssen.
Art. 3 Übergangsrecht – Übertragung und Verwendung des Vermögens
Das Vermögen der Schülerunfallversicherung wird in einen Fonds übertragen, der von der für die Finanzen zuständigen Direktion[1] verwaltet und für die Deckung der garantierten zukünftigen Leistungen und der Verwaltungskosten verwendet wird.
Subsidiär und im Rahmen der verfügbaren Mittel kann der Fonds dazu verwendet werden, in Härtefällen Familien von Kindern, die verunfallen oder ein anderes, schwerwiegendes gesundheitliches Problem haben, Beiträge zu gewähren. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Beiträge fest.
Der Fonds wird grundsätzlich aufgelöst, wenn alle Schadenfälle erledigt sind und keine flüssigen Mittel mehr vorhanden sind.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 12.05.2006 | Erlass | Grunderlass | 01.09.2006 | 2006_040 |
| 06.02.2019 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | 01.09.2019 | 2019_009 |
| 06.02.2019 | Art. 3 Abs. 1a | eingefügt | 01.09.2019 | 2019_009 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 12.05.2006 | 01.09.2006 | 2006_040 |
| Art. 3 Abs. 1 | geändert | 06.02.2019 | 01.09.2019 | 2019_009 |
| Art. 3 Abs. 1a | eingefügt | 06.02.2019 | 01.09.2019 | 2019_009 |