Lexipedia

865.51

Beschluss betreffend den eidgenössischen Buss- und Bettag

vom 06.09.1930 (Fassung in Kraft getreten am 06.09.1930)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

im Hinblick auf den Beschluss der Tagsatzung vom 2. August 1832;

in Erwägung:

die Tagsatzung hat verordnet, dass alljährlich der dritte Sonntag im September auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Buss- und Bettag gefeiert werden solle, um der göttlichen Vorsehung für die Wohltaten zu danken, deren sie das Schweizerland hat teilhaftig werden lassen;

auf Antrag der Direktion des Kultus-, Gemeinde- und Pfarreiwesens,

beschliesst:

Art. 1

Der eidgenössische Buss- und Bettag wird inskünftig ohne besondere Bekanntmachung alljährlich am dritten Sonntag im September im ganzen Kanton gefeiert.

Art. 2

Die religiösen Zeremonien dieses Festes werden weiterhin von den jeweiligen kirchlichen Behörden angeordnet.

Art. 3

Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Egress

BL/AGS 1930 f 64 / d 66

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.09.1930 Erlass Grunderlass 06.09.1930 BL/AGS 1930 f 64 / d 66

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.09.1930 06.09.1930 BL/AGS 1930 f 64 / d 66