Mit diesem Gesetz sollen die Sozialpartnerschaft gestärkt, ein ausgeglichener und unverzerrter Arbeitsmarkt gewährleistet und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gefördert und sichergestellt werden.
866.1.1
Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt
(BAMG)
Präambel
Beschäftigung und Arbeitsmarkt – G
gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG);
gestützt auf die Artikel 335d ff. 359 ff. und 360a ff. des Obligationenrechts (OR);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) und seine Ausführungsverordnungen;
gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten;
gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (HArG) und den Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 über die Förderung der Heimarbeit;
gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG);
gestützt auf die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und die Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA);
gestützt auf die Artikel 55 Abs. 2 und 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20. April 2010;
auf Antrag dieser Behörde,
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 Ziel
Art. 2 Zweck
Dieses Gesetz hat zum Zweck:
- die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Bereich der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts aufzustellen;
- die berufliche Eingliederung von Stellensuchenden und von Arbeitslosen zu fördern, die keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten;
- die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu fördern.
Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz führt die Bundesgesetzgebung in den folgenden Bereichen aus:
- Arbeitsvermittlung und Personalverleih;
- obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung;
- Verfahren bei Massenentlassungen;
- Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen;
- Unfallverhütung und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- Aufenthaltsbewilligungen, deren Zahl vom Bund begrenzt wird;
- freier Personenverkehr im Bereich der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Es führt kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Stellensuchenden ein, die keine Leistungen gemäss AVIG beanspruchen können oder ihren Leistungsanspruch ausgeschöpft haben.
Art. 4 Persönlicher Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton erwerbstätig sind;
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton;
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton tätig sind;
- im Kanton wohnhafte Stellensuchende, d.h. Personen, die bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet sind und eine Arbeit suchen;
- im Kanton wohnhafte Arbeitslose, d.h. Personen, die bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet sind und sofort für eine Arbeit zur Verfügung stehen;
- Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen;
- Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung;
- private Arbeitsvermittler (Vermittler) und Personalverleiher (Verleiher) mit Sitz oder Filiale im Kanton.
1.2 Vollzugsbehörden
Art. 5 Staatsrat
Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
Er definiert die kantonale Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, insbesondere zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
Er erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er kann diese Befugnis der für die Beschäftigungspolitik und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zuständigen Direktion[1] (die Direktion) übertragen.
Art. 6 Direktion
Die Direktion hat folgende Befugnisse:
- Sie setzt die vom Staatsrat festgelegte kantonale Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik um.
- Sie baut Partnerschaften auf in den Gebieten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
- Sie beaufsichtigt die Vollzugsbehörden.
- Sie koordiniert die kantonalen Massnahmen nach diesem Gesetz .
- Sie gewährt die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.
- Sie erfüllt alle anderen Aufgaben, die dieses Gesetz ihr überträgt.
Art. 7 Amt
Neben den gesetzlichen Befugnissen in den Bereichen, die durch dieses Gesetz geregelt werden, hat das für die Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zuständige Amt[2] (das Amt) namentlich die folgenden Aufgaben:
- Es verwaltet die Finanzen im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons.
- Es verfasst und übermittelt die von den Bundesbehörden verlangten Mitteilungen und Berichte in seinem Zuständigkeitsbereich .
- Es verfasst die von der Direktion verlangten Tätigkeitsberichte.
Art. 8 Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) werden gemäss den Bestimmungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt.
Sie stehen den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unternehmen, die Personal suchen, zur Verfügung.
Sie beraten, kontrollieren und vermitteln die Stellensuchenden und erlassen Verfügungen in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie gewährleisten den ständigen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt über die Zahl der RAV.
Art. 9 Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen
Die Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen wird gemäss den Bestimmungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt.
Sie sorgt dafür, dass arbeitsmarktliche Massnahmen entwickelt werden, die den Bedürfnissen der Stellensuchenden entsprechen.
Sie bereitet die Leistungsaufträge der Anbieter von Massnahmen vor und führt die Verhandlungen mit ihnen.
Sie stellt die Qualität der arbeitsmarktlichen Massnahmen sicher und koordiniert und beaufsichtigt das gesamte Massnahmenangebot, um gegenüber den Bundesbehörden den reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.
Art. 10 Mediation
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird eine Mediation eingerichtet.
Stellensuchende können sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beratungs-, Kontroll- und Vermittlungstätigkeit oder einer Verfügung gemäss der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung an die Mediation wenden. Diese gibt ihnen Auskunft und schlägt Lösungen vor oder bietet eine Schlichtung an.
Die Mediatorin oder der Mediator wird von der Direktion ernannt, die den Auftrag der Mediation festlegt.
Art. 11 Arbeitsinspektorat
Das Arbeitsinspektorat führt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben aus und erlässt seine Verfügungen unabhängig.
Es koordiniert seine Tätigkeit mit der Arbeitsmarktüberwachung, mit der es zusammenarbeitet.
Es übermittelt dem Amt die nach Bundesrecht verlangten Mitteilungen und Berichte.
Art. 12 Arbeitsmarktüberwachung
Die Arbeitsmarktüberwachung führt die ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben aus; sie beachtet dabei die von der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt festgelegten Ziele.
Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit dem Arbeitsinspektorat und den paritätischen Organen, die durch Gesamtarbeitsverträge errichtet werden, sowie mit den Kontrollaktivitäten im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs. Sie arbeitet mit den betreffenden Behörden zusammen.
Sie leitet ihre Berichte an die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt oder an die Behörde weiter, die von dieser bezeichnet wird.
Art. 13 Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts
Das Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts führt die Umfragen und Studien durch, mit denen die Entwicklung des Arbeitsmarkts analysiert werden kann.
Es steht der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt zur Verfügung, die seine Mitglieder bezeichnet und seine Arbeitsweise und Befugnisse festlegt.
Das Organ stützt sich namentlich auf die Arbeitslosenstatistik, auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung und auf ein statistisches System zur Einschätzung der orts- und berufsüblichen Löhne.
Art. 14 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte
Das für Gesundheitsfragen zuständige Amt[3] bezeichnet im Bereich der Arbeitsmedizin, des Gesundheitsschutzes und der Hygiene am Arbeitsplatz eine oder mehrere Vertrauensärztinnen oder einen oder mehrere Vertrauensärzte.
Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte verpflichten sich, ihren Auftrag unabhängig und in Beachtung der Berufsethik zu erfüllen.
Das Amt wendet sich an die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte, wenn es ein ärztliches Gutachten im Bereich der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe oder auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Hygiene am Arbeitsplatz benötigt.
Der Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes kann auch vom Organ verlangt werden, das für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zuständig ist.
Bei Meinungsverschiedenheit hat das Gutachten der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes Vorrang vor dem der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte arbeiten mit den übrigen Sozialversicherungseinrichtungen, insbesondere mit den für die Invalidenversicherung und die Sozialhilfe zuständigen Behörden, zusammen.
Art. 15 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMK) – Errichtung, Organisation und Stellung
Es wird eine kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMK) geschaffen; diese behandelt Fragen der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts sowie der Arbeitslosigkeit und der Eingliederung von Stellensuchenden, die keine Leistungen gemäss AVIG beanspruchen können.
Die BAMK setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen. Sie werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Sozialpartner und der Direktion bezeichnet. Vier Mitglieder vertreten die Arbeitgebervereinigungen, vier die Arbeitnehmervereinigungen, zwei die Bezirke und die Gemeinden und fünf Mitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, den Staat.
Die BAMK wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert. Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen, das Amt führt das Sekretariat.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse, das für die Statistik zuständige Amt[4], das für die Berufsbildung zuständige Amt[5] und das für die Berufsberatung zuständige Amt[6] sind mit beratender Stimme in der BAMK vertreten.
Art. 16 BAMK – Befugnisse und Kompetenzen
Die BAMK erfüllt die Aufgaben der tripartiten Kommissionen gemäss AVIG. Sie ist für den Bereich der Vertrags- und Arbeitsvermittlungspolitik zuständig.
Sie hat ferner folgende Befugnisse:
- Sie nimmt Stellung zu den Leitlinien und den Zielen der kantonalen Politik zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zu den Gesetzes- und Reglementsentwürfen über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe.
- Sie formuliert Vorschläge zur Verbesserung der Beschäftigungssituation, insbesondere für die Langzeitarbeitslosen, gewisse Kategorien von Arbeitslosen (z.B. arbeitslose Jugendliche) und zur Betreuung von ausgesteuerten Arbeitslosen.
- Sie formuliert Vorschläge zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt.
- Sie formuliert Vorschläge für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Verwaltung der ausländischen Arbeitskräfte, die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr und die Bekämpfung der Schwarzarbeit.
- Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele des Arbeitsinspektorats im Bereich der Hygiene, der Sicherheit und der Gesundheit in den Unternehmen fest; sie führt ausserdem alle Aufgaben nach Artikel 57 dieses Gesetzes aus.
- Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele der Arbeitsmarktbeobachtung im Bereich der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Schwarzarbeit fest, nimmt die Anzeigerapporte des Amts oder des von ihm beauftragten Organs entgegen und leitet sie an die betroffenen paritätischen Organe weiter. Sie koordiniert diese Aufgaben mit jenen der paritätischen Organe im Rahmen des Vollzugs der Gesamtarbeitsverträge.
- Im Auftrag der betroffenen paritätischen Organe kann sie die Arbeitsmarktbeobachtung mit den Kontrollen in den Bereichen beauftragen, die von Gesamtarbeitsverträgen abgedeckt sind.
- Sie ist die tripartite Kommission nach Artikel 360b OR.
- Sie verfasst die von den Bundesbehörden verlangten Tätigkeitsberichte über ihre Zuständigkeitsbereiche.
- Sie wird über die Schlussfolgerungen des zuhanden der Direktion verfassten Revisionsberichts über den kantonalen Beschäftigungsfonds informiert.
- Sie erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden.
Art. 17 BAMK – Arbeitsweise
Die BAMK tagt mindestens zweimal im Jahr und so oft es die Präsidentin oder der Präsident für nötig erachtet. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn drei Mitglieder dies verlangen.
Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die BAMK trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Art. 18 BAMK – Unterkommissionen
Die BAMK kann sich für die Bearbeitung unterschiedlicher Zuständigkeits- und Kompetenzbereiche in Unterkommissionen aufteilen.
Sie legt die Arbeitsweise dieser Unterkommissionen fest.
Art. 19 Besondere Kommissionen
Der Staatsrat kann je nach den Bedürfnissen im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts besondere Kommissionen errichten.
Die Zusammensetzung dieser Kommissionen und ihre Arbeitsweise werden im Ausführungsreglement festgelegt.
Art. 20 Dienstverhältnis des Personals
Das Personal des Amts wird gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal angestellt. Die Möglichkeit von Stellenaufhebungen bei rückläufiger Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten.
2 Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung
2.1 Ausführung des AVG
Art. 21 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Bewilligungen
Das Amt ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug der Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
Vor dem Entzug einer Bewilligung wegen eines Verschuldens des Unternehmens wird in leichten Fällen zuerst eine Verwarnung ausgesprochen. Mit der Verwarnung wird eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gesetzt.
Art. 22 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Überprüfung
Das Amt überprüft periodisch, ob die Aufrechterhaltung der Bewilligung gerechtfertigt ist.
Es führt zu diesem Zweck regelmässig Kontrollen durch und erstattet den kontrollierten Unternehmen darüber Bericht.
Es fordert die Unternehmen auf, die bei der Kontrolle festgestellten Mängel zu beheben, und setzt ihnen dafür eine Frist.
Art. 23 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Sicherheiten
Der Verleiher hinterlegt die nötigen Sicherheiten beim Amt, das bei Konkurs des Unternehmens für deren Verwertung zuständig ist.
Das Amt kann die Aufbewahrung der Sicherheiten Dritten übertragen.
Art. 24 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Gebühren
Das Amt erhebt die Gebühren nach der Bundesgesetzgebung. Diese werden nach dem Aufwand bemessen, den die Prüfung des Bewilligungsgesuchs oder die Änderung der Bewilligung verursacht.
Das Reglement setzt die Höhe der Gebühren fest.
Die Erteilung einer Bewilligung oder einer Bewilligungsänderung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühren im Voraus bezahlt werden.
Art. 25 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Auskunftspflicht
Die Vermittler und Verleiher müssen von Amtes wegen oder auf Verlangen des Amts die Auskünfte und Dokumente vorlegen, die für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Bewilligung nötig sind.
Sie informieren das Amt von Amtes wegen über alle ihnen bekannten Vorkommnisse, die für die Überwachung des Arbeitsmarkts von besonderer Bedeutung sind.
Art. 26 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Beratung und Beschwerde
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können beim Amt Rat einholen oder Klagen einreichen. Das Amt prüft daraufhin, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
Art. 27 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Zivilrechtliche Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen der Vermittlerin oder dem Vermittler und der stellensuchenden Person wegen des Vermittlungsvertrags oder zwischen der Verleiherin oder dem Verleiher und der arbeitnehmenden Person wegen des Arbeitsvertrags fallen unter die Arbeitsgerichtsbarkeit.
Das Justizgesetz ist anwendbar.
Art. 28 Freie Stellen
Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann der Staatsrat auf Ersuchen der BAMK verlangen, dass die freien Stellen in besonders betroffenen Branchen, Berufen oder Regionen dem Amt gemeldet werden müssen.
Die Meldung muss gleichzeitig mit der Ausschreibung in den Medien auf dem dafür vorgesehenen Formular gemacht werden.
2.2 Ausführung des AVG und des OR: Verfahren bei Entlassungen
Art. 29 Meldung von Entlassungen und Betriebsschliessungen
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dem Amt die Entlassungen und die Betriebsschliessungen nach den Bestimmungen der einschlägigen Bundesgesetzgebung melden, sobald sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sind.
Die Meldung muss spätestens am Tag, an dem den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Kündigung mitgeteilt wird, mit dem dafür vorgesehenen Formular gemacht werden.
Das Amt sorgt dafür, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Sozialplan ausarbeiten, sofern ein solcher im Bundesrecht oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen wird. Es stellt ihnen seine Dienste zur Verfügung, um die berufliche Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten, insbesondere indem es die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner RAV in die betroffenen Betriebe sendet.
Die bundesrechtlichen Strafbestimmungen über Verletzungen der Meldepflicht bleiben vorbehalten.
Art. 30 Massenentlassungen
Das Amt ist die zuständige Behörde bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d ff. OR.
2.3 Ausführung des AVIG
Art. 31 Befugnisse des Amts
Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse:
- Es übt die Entscheidbefugnisse nach AVIG sowie alle weiteren Befugnisse aus, die ihm von der Bundesgesetzgebung übertragen werden, soweit diese nicht an die RAV abgetreten werden.
- Es organisiert, leitet und überwacht die RAV gemäss der Bundesgesetzgebung.
- Es sorgt für den Vollzug des Leistungsauftrags, den der Bund den RAV und der Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen erteilt.
- Es koordiniert und genehmigt die Tätigkeit der RAV und erlässt die Weisungen für den Vollzug.
- Es überträgt die Befugnis für die An- und Abmeldung der Stellensuchenden an die Gemeinden, soweit das Bundesrecht dem nicht entgegensteht.
- Es erstellt einen Rahmenplan über die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Bundesrecht und stellt deren Finanzierung mit Hilfe der Beiträge des Bundes und des über den kantonalen Beschäftigungsfonds gewährten Beitrags des Kantons sicher.
- Es bietet den Stellensuchenden ausreichend Massnahmen zur Qualifizierung, Weiterbildung und Umschulung an und sorgt für die zweckmässige Verwaltung der dazu eingesetzten finanziellen Mittel.
- Es schliesst Leistungsaufträge mit den Anbietern von arbeitsmarktlichen Massnahmen ab.
- Es organisiert arbeitsmarktliche Massnahmen in den Bereichen, in denen das Angebot nicht ausreicht, insbesondere zugunsten von jungen Arbeitslosen und ungelernten Stellensuchenden.
- Es pflegt den ständigen Kontakt mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Sozialdiensten, der Berufsberatung und den Institutionen, die sich an der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beteiligen, und schlägt ihnen gegebenenfalls Vereinbarungen zur Zusammenarbeit vor. Das Amt sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere:
| 1. | zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Organen; | ||
| 2. | mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit weiteren Berufsorganisationen und Fachverbänden; | ||
| 3. | mit den privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern; | ||
| 4. | mit anderen betroffenen Organisationen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung. | ||
Es nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen werden.
Das Amt kann gewisse kantonale Aufgaben delegieren, sofern es sich nicht um Aufgaben im Rahmen des Vollzugs der Bundesgesetzgebung handelt.
Art. 32 Befugnisse der RAV – Im Allgemeinen
Die RAV vollziehen den von den zuständigen Bundesbehörden festgelegten Leistungsauftrag. Sie haben namentlich folgende Befugnisse:
- Sie sind für die An- und Abmeldung der Stellensuchenden zuständig und nehmen eine Vorprüfung der Vermittlungsfähigkeit dieser Personen vor. Das Reglement legt das Verfahren fest.
- Sie beraten die Stellensuchenden und Arbeitslosen bei der Arbeitssuche.
- Sie vermitteln den stellensuchenden und arbeitslosen Personen Arbeit und besetzen die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gemeldeten freien Stellen wieder.
- Sie weisen die Betroffenen den arbeitsmarktlichen Massnahmen zu, die geeignet sind, eine rasche und dauerhafte Eingliederung zu begünstigen.
- Sie kontrollieren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Stellensuchende und Arbeitslose, um Missbräuche zu bekämpfen[7].
- Sie weisen auf Missbräuche seitens der Unternehmen, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der nicht gewinnorientierten Institutionen hin.
Die RAV sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit mit der BAMK und den betroffenen Kreisen in ihrer Region.
Art. 33 Befugnisse der RAV – Koordination
Die RAV koordinieren ihre Tätigkeit mit den regionalen Sozialdiensten und jenen Sozialdiensten, die darauf spezialisiert sind, die Vermittlung von Stellensuchenden zu fördern. Der Inhalt und die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung geregelt.
Sie koordinieren ausserdem ihre Tätigkeit mit den für Berufsberatung und Berufsbildung zuständigen Ämtern, um die berufliche Eingliederung der Stellensuchenden zu erleichtern, namentlich wenn eine berufliche Umschulung nötig ist.
Im Rahmen der Koordination ihrer Tätigkeit können die RAV gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts mit den betroffenen Dienststellen Daten der Stellensuchenden austauschen[8].
Art. 34 Befugnisse der RAV – Haftung
Der Staat haftet für die RAV dem Bund gegenüber gemäss Bundesgesetzgebung.
Art. 35 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Organisation
Der Staat führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne der Bundesgesetzgebung. Sie trägt die Bezeichnung Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (die Öffentliche Kasse).
Die Öffentliche Kasse ist eine autonome Institution ohne Rechtspersönlichkeit, die administrativ der Direktion zugewiesen ist.
Sie wird von einer Verwalterin oder einem Verwalter geleitet, die oder der für die Geschäftsführung verantwortlich ist.
Die Verwalterin oder der Verwalter und das Personal unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Die Möglichkeit von Stellenaufhebungen bei rückläufiger Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten.
Art. 36 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Haftung
Der Staat haftet für die Öffentliche Kasse dem Bund gegenüber gemäss Bundesgesetzgebung.
Art. 37 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Bezügerinnen und Bezüger
Die Öffentliche Kasse steht allen Personen offen, die ihren Wohnsitz im Kanton Freiburg haben, sowie den versicherten Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die im Kanton Freiburg arbeiten.
Sie steht ausserdem den Unternehmen im Kanton zur Auszahlung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von deren Wohnort, zur Verfügung.
Sie ist allein zuständig für die Auszahlung der Insolvenzentschädigungen.
Art. 38 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Verwaltung
Die Verwalterin oder der Verwalter führt die Öffentliche Kasse gemäss den Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
Sie oder er trifft alle Massnahmen, die für eine rationelle Geschäftsführung der Öffentlichen Kasse notwendig sind.
Sie oder er vertritt die Institution gegenüber Dritten und bei Rechtsstreitigkeiten. Diese Befugnis kann intern auch einer anderen Person übertragen werden.
Für die Geschäftsprüfung, die Revision der Auszahlungen und die Aufsicht gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.
Art. 39 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Vertretungsbefugnis
Bei Finanzgeschäften wird die Öffentliche Kasse durch die Kollektivunterschrift zu zweit folgender Personen verpflichtet: der Verwalterin oder des Verwalters und einer für Buchhaltung und Zahlungen verantwortlichen angestellten Person, oder einer dieser beiden Personen und der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Direktion.
Art. 40 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Zahlstellen
Bei Bedarf können mit dem Einverständnis der Direktion in den Bezirken oder Regionen Zahlstellen geschaffen werden.
2.4 Ausführung des ArG
Art. 41 Befugnisse des Arbeitsinspektorats
Das Arbeitsinspektorat trifft die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen nach dem Bundesgesetz und den Bundesverordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit einer andern, in diesem Gesetz bezeichneten Behörde fallen.
Die für Kantons- oder Gemeindepolizei, Baupolizei, Feuer- und Sanitätspolizei zuständigen Organe können bei der Ausführung der einschlägigen Gesetzgebung beigezogen werden.
Art. 42 Befugnisse des Gemeinderats
Der Gemeinderat erfüllt im Einvernehmen mit dem Amt die Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.
Art. 43 Betriebsverzeichnis – Nichtindustrielle Betriebe
Der Gemeinderat führt laufend ein Verzeichnis über die dem Arbeitsgesetz unterstellten nichtindustriellen Betriebe.
Alle Eintragungen und Änderungen in diesem Verzeichnis müssen dem Amt umgehend schriftlich gemeldet werden.
Bestehen Zweifel darüber, ob das Arbeitsgesetz für einen nichtindustriellen Betrieb oder für gewisse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben gilt, so unterbreitet der Gemeinderat den Fall dem Amt, das in erster Instanz entscheidet.
Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen der Gemeindebehörde die Errichtung eines Betriebes sowie die Verlegung oder Übergabe, die Einstellung der Tätigkeit und alle Vorkehren mitteilen, die die Art eines Betriebes ändern könnten.
Art. 44 Betriebsverzeichnis – Industrielle Betriebe
Das Amt entscheidet, welche Betriebe und Betriebsabteilungen, die die Voraussetzungen eines industriellen Betriebs erfüllen, den speziellen Vorschriften für industrielle Betriebe unterstellt werden.
Es entscheidet auch über die Änderung oder Löschung der Unterstellung.
Das Amt führt das kantonale Register der industriellen Betriebe.
Art. 45 Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe – Gesuche
Die Gesuche um Genehmigung der Pläne für den Bau, die Umgestaltung oder Vergrösserung eines industriellen Betriebes müssen dem Amt zusammen mit den in der Bundesgesetzgebung verlangten Schriftstücken unterbreitet werden.
Die Gesuche um Betriebsbewilligung eines industriellen Betriebes müssen an das Amt gerichtet werden.
Art. 46 Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe – Verfügungen
Das Arbeitsinspektorat entscheidet über die Genehmigung der Baupläne und Betriebsbewilligungen.
Art. 47 Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe – Bau, Umgestaltung und Vergrösserung von nichtindustriellen Betrieben
Die für die Baupolizei zuständige Behörde unterbreitet alle Gesuche, die von nichtindustriellen Betrieben für den Bau, die Umgestaltung oder die Vergrösserung an sie gerichtet werden, dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme.
Das Arbeitsinspektorat kann verlangen, dass an die Baubewilligung besondere Massnahmen geknüpft werden, die im Sinne des Bundesgesetzes oder seiner Ausführungsverordnungen nötig sind.
Art. 48 Arbeits- und Ruhezeit – Kontrolle der Arbeitsstunden
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen eine Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden führen; diese muss jederzeit erlauben, die Zahl der von jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden festzustellen.
Art. 49 Arbeits- und Ruhezeit – Feiertage
Feiertage gelten im Sinne des Bundesgesetzes als Sonntage. An diesen Tagen ist die Ausübung der im Reglement beschriebenen Tätigkeiten verboten.
Folgende Feiertage gelten für das gesamte Kantonsgebiet: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten.
Die folgenden Tage gelten ebenfalls als Feiertage:
- in den Gemeinden mit einer mehrheitlich römisch-katholischen Bevölkerung:
| 1. | Fronleichnam | ||
| 2. | Mariä Himmelfahrt | ||
| 3. | Allerheiligen | ||
| 4. | Mariä Empfängnis | ||
- in den Gemeinden mit einer mehrheitlich evangelisch-reformierten Bevölkerung:
| 1. | Berchtoldstag | ||
| 2. | Ostermontag | ||
| 3. | Pfingstmontag | ||
| 4. | Stephanstag. | ||
Der Staatsrat kann aus historischen Gründen Ausnahmen von der Aufteilung der Feiertage bewilligen.
Der Anspruch auf Feiertage hängt vom Geschäftssitz oder vom Sitz der im Kanton gelegenen Filiale ab.
Art. 50 Jugendarbeitsschutz
Der Staatsrat regelt die Verfahren für die Meldungen und Bewilligungen nach der Bundesgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz.
Art. 51 Genehmigung der Betriebsordnung
Die Gesuche um Genehmigung oder Änderung der Betriebsordnung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten.
Art. 52 Kontrolle
Die Betriebskontrolle nach dem Bundesgesetz wird vom Arbeitsinspektorat durchgeführt; dafür braucht es keine vorherige Meldung.
Auf Ersuchen des Arbeitsinspektorats kann die Oberamtsperson der Gemeinde, der Gemeindepolizei und der Kantonspolizei bestimmte Aufgaben übertragen.
Art. 53 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde
Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz werden vom Arbeitsinspektorat getroffen.
Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern oder einen Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schliessen.
Art. 54 Anzeigen
Anzeigen wegen Nichtbefolgens der Vorschriften des Bundes oder des Kantons oder einer Verwaltungsverfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten.
2.5 Ausführung des UVG, der VUV und des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Art. 55 Vollzugsorgan
Das Arbeitsinspektorat sorgt dafür, dass die Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie die Sicherheitsvorschriften für technische Einrichtungen und Geräte beachtet werden, soweit dafür nicht ein anderes Vollzugsorgan zuständig ist. Zu diesem Zweck kann es:
- die Betriebe von Amtes wegen oder auf eine Anzeige hin kontrollieren (Art. 60–63 VUV);
- einen Betrieb mit einer Verfügung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zwingen (Art. 64 und 65 VUV);
- seine vollstreckbaren Verfügungen oder die von ihm getroffenen vorsorglichen Massnahmen durch eine Prämienerhöhung oder durch Zwangsmassnahmen durchsetzen (Art. 66 und 67 VUV).
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Rat des Arbeitsinspektorats über die einschlägigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit einholen. Diese Auskünfte sind unentgeltlich.
Das Arbeitsinspektorat orientiert die betreffenden Behörden sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in zweckmässiger Weise über die wichtigsten Aspekte seines Tätigkeitsbereichs.
Art. 56 Kantonale Rechtshilfebehörde
Die Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons richten ihre Rechtshilfegesuche zur Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen an das Amt.
Das Amt leitet die Anweisungen der Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons umgehend an die Kantons- oder Gemeindepolizei weiter.
Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind an die Anweisungen der Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons gebunden. Sie sind ausschliesslich für die korrekte Ausführung der erhaltenen Anweisungen verantwortlich.
Art. 57 Koordinationsstelle
Die BAMK gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.
Sie hat folgende Aufgaben:
- Sie nimmt Stellung zu den Richtlinien der kantonalen und interkantonalen Politik in den Bereichen Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben.
- Sie nimmt Stellung zu den Prioritäten, die das kantonale Vollzugsorgan in seiner Tätigkeit zu befolgen hat.
- Sie entwickelt im Hinblick auf Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben ein Informations- und Ausbildungskonzept.
- Sie erstellt nach Bedarf Empfehlungen für bestimmte Unternehmensgruppen.
- Sie kann sich weiterer allgemeiner oder spezieller Angelegenheiten annehmen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.
Art. 58 Meldepflicht bei Unfällen
Erfährt die Kantons- oder Gemeindepolizei, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet hat, so muss sie dies unverzüglich dem Arbeitsinspektorat melden.
Die Meldung ist an keine Form gebunden.
Art. 59 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde
Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz werden vom Arbeitsinspektorat getroffen.
Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern, Stoffe oder Gegenstände zu beschlagnahmen oder einen Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schliessen.
2.6 Ausführung des HArG
Art. 60 Befugnisse
Die Befugnisse des Arbeitsinspektorats richten sich nach dem Bundesrecht.
Art. 61
Das Arbeitsinspektorat hat namentlich folgende Befugnisse:
- Es entscheidet von Amtes wegen oder auf Begehren einer betroffenen Person, wenn in einem bestimmten Fall Zweifel am Vollzug des Gesetzes bestehen.
- Es führt gemäss Bundesrecht das kantonale Register über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben.
- Es kontrolliert die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geführten Heimarbeiterinnen- und Heimarbeiterlisten.
- Es gestattet Abweichungen gemäss Bundesgesetz.
- Es erstattet den zuständigen Bundesbehörden jährlich Bericht über den Vollzug des Bundesgesetzes.
2.7 Ausführung des OR und des AVEG im Zusammenhang mit den Normal und Gesamtarbeitsverträgen
Art. 62 Normalarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats
Der Staatsrat ist die für Normalarbeitsverträge zuständige Behörde im Sinne des Obligationenrechts.
Er erlässt Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Hausdienst sowie in den Wirtschaftszweigen, in denen ein Bedarf besteht.
Art. 63 Normalarbeitsverträge – Befugnisse der BAMK
Die BAMK erfüllt ihre Aufgaben gemäss Bundesgesetzgebung (Art. 360b OR).
Sie muss ferner:
- gestützt auf die Weisungen des Organs zur Beobachtung des Arbeitsmarkts Unterlagen erarbeiten, die die berufs- und ortsüblichen Arbeitsbedingungen widerspiegeln;
- die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge festgelegten Mindestlöhne gemäss Bundesgesetz kontrollieren;
- relevante Informationen über die üblichen Löhne in bestimmten Wirtschaftszweigen und Berufskategorien aufstellen und regelmässig veröffentlichen.
Art. 64 Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats
Der Staatsrat hat folgende Befugnisse für die Gesamtarbeitsverträge:
- Er beschliesst die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
- Er legt den Geltungsbereich in Bezug auf das Gebiet, den Wirtschaftszweig oder den Beruf sowie das Datum des Inkrafttretens und die Dauer der Allgemeinverbindlicherklärung fest.
- Er verfügt die Änderung oder Ausdehnung von allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.
- Er verlängert oder hebt Allgemeinverbindlicherklärungen auf.
- Er setzt Allgemeinverbindlicherklärungen ausser Kraft.
Art. 65 Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Amts
Das Amt hat folgende Befugnisse:
- Es prüft, ob für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in besonderen Berufssparten ein Bedarf besteht.
- Es unterstützt die Parteien im Hinblick auf die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
- Es ist mit der Leitung des Verfahrens nach Bundesgesetz beauftragt.
- Es ist Aufsichtsorgan im Sinne des Bundesgesetzes.
- Es ist ermächtigt, an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan zu bestimmen.
2.8 Ausführung des Gesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 66 Befugnisse des Staatsrats
Der Staatsrat erlässt bei Bedarf Normalarbeitsverträge gemäss Bundesgesetzgebung.
Gegebenenfalls erlässt er weitere Vollzugsbestimmungen.
Art. 67 Befugnisse des Amts
Das Amt hat folgende Befugnisse:
- Es führt über die Arbeitsmarktüberwachung alle Kontrollen durch, die nicht ausdrücklich einer anderen, durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung bezeichneten Behörde übertragen werden. Es kann bei Bedarf die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden anfordern.
- Es entscheidet über Verwaltungssanktionen gemäss der Bundesgesetzgebung.
- Es leitet die Kontrollberichte und seine Verfügungen an die BAMK weiter.
- Es entscheidet über Streitigkeiten, insbesondere über die Streitfälle nach Artikel 360b Abs. 5 OR.
- Es erfüllt alle übrigen Aufgaben, die durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen werden.
Das Amt kann seine Kontrollaufgaben einem verwaltungsexternen paritätischen Organ übertragen. Die Aufgabendelegation erfolgt in Form eines Leistungsauftrags.
Art. 68 Befugnisse des für den Vollzug des Ausländerrechts zuständigen Amts
Das für den Vollzug des Ausländerrechts zuständige Amt[9] ist für das Meldeverfahren im Sinne der Bundesgesetzgebung zuständig.
Es empfängt insbesondere alle Meldungen, die nicht direkt den zuständigen Bundesbehörden elektronisch zugestellt werden.
Es informiert die BAMK innert zwei Tagen über jede Meldung, die ihm zugestellt wird, und registriert die vollständige Meldung unverzüglich im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).
Art. 69 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden
Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen.
Das Verfahren wird im Reglement festgelegt.
2.9 Ausführung des BGSA
Art. 70 Staatsrat
Der Staatsrat legt auf Antrag der BAMK periodisch die Strategie des Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit fest.
Art. 71 BAMK
Die BAMK definiert die Ziele und Aktionspläne des Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Art. 72 Amt – Aufgaben
Das Amt führt mit Hilfe der Arbeitsmarktüberwachung Kontrollen gemäss der Bundesgesetzgebung durch und stellt die Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sicher.
Bei Bedarf kann es die Dienste aussenstehender Fachpersonen beanspruchen.
Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Personen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle verfügen.
Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Amtsgeheimnis und die Vorschriften über den Datenschutz beachten.
Es stellt sicher, dass das Personal, das im kantonalen Kontrollorgan oder für dieses Organ arbeitet, nicht in einem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen oder Betrieben steht.
Art. 73 Amt – Befugnisse
Das Amt spricht Massnahmen des Verwaltungszwangs im Sinne von Artikel 77 und Verwaltungssanktionen im Sinne von Artikel 77a dieses Gesetzes aus.
Es erlässt seine Verfügungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
Das Amt stellt der zuständigen Bundesbehörde, den betreffenden kantonalen Behörden und der BAMK eine Kopie seiner Verfügungen zu. Die BAMK leitet diese an die betreffenden paritätischen Organe weiter.
Art. 74 Kontrollen
Die Kontrollen werden von Amtes wegen oder auf Anzeige durchgeführt.
Sie werden gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausgeführt.
Art. 74a Arbeitsmarktüberwachung – Eigenschaft als Beamtin oder Beamter der Gerichtspolizei
Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei im Sinne der Strafprozessordnung (StPO).
Art. 74b Unterstellung bei der gerichtspolizeilichen Tätigkeit
Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung unterstehen bei der Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben im Sinne von Artikel 74a Abs. 1 und 74e Abs. 2 dieses Gesetzes der mit der Sache befassten Behörde der Strafrechtspflege oder, falls keine Strafrechtspflegebehörde damit befasst ist, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt.
Art. 74c Vereidigung
Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung sind der Direktion unterstellt und leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
Für die Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben leisten sie den Eid oder das feierliche Versprechen vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der für die Kantonspolizei zuständigen Direktion.
Art. 74d Aufgaben
Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben die Aufgabe, Verstössen gegen das Arbeitsgesetz, das Entsendegesetz und das Schwarzarbeitsgesetz vorzubeugen, sie festzustellen, zu untersuchen, zu sanktionieren und anzuzeigen.
Der Staatsrat erlässt im Reglement die Dienstmodalitäten der Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung.
Art. 74e Befugnisse
Gemäss Bundesrecht über die Bekämpfung der Schwarzarbeit haben die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung die Befugnis:
- Betriebe oder Arbeitsplätze während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten;
- von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
- alle erforderlichen Unterlagen zu konsultieren und zu kopieren;
- die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überprüfen;
- sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen zu lassen.
Unter den in der StPO vorgesehenen Voraussetzungen dürfen sie ausserdem:
- jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person und jeden Ort, an dem eine derartige Tätigkeit vermutet wird, überwachen und observieren;
- jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person sowie die Klägerschaft und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 157 ff. StPO);
- im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einvernehmen;
- Beweismittel beschlagnahmen (Art. 263 ff. StPO).
Sie dürfen weder Gewalt noch Zwangsmassnahmen anwenden, die über die Massnahmen nach Absatz 2 und Artikel 77 dieses Gesetzes hinausgehen.
Art. 74f Ausweis
Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben sich auszuweisen.
Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie unaufgefordert vorweisen; diese Pflicht gilt nicht im Falle einer Überwachung und einer Observation im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes.
Art. 74g Aufsichtsbeschwerde
Wer Grund hat, sich über eine Massnahme einer Inspektorin oder eines Inspektors der Arbeitsmarktüberwachung oder über eine Handlung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann sich innert zehn Tagen an die Direktion wenden.
Die Direktion entscheidet über die Begründetheit der Beschwerde.
Ihr Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
Vorbehalten bleibt die Beschwerde gemäss der StPO gegen Verfahrenshandlungen im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 dieses Gesetzes.
Art. 74h Ausrüstung
Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung erhalten vom Staat die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausrüstung.
Sie leisten ihren Dienst unbewaffnet.
Art. 75 Delegation der Kontrolltätigkeiten
Die Kontrolltätigkeiten können auf Antrag der BAMK gemäss der Bundesgesetzgebung delegiert werden; davon ausgenommen sind die gerichtspolizeilichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 dieses Gesetzes.
Die Delegation von Kontrolltätigkeiten wird im Einzelnen in einem Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten geregelt.
Wurde das Kontrollorgan durch einen Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt, sokann es lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.
Wird die Kontrolltätigkeit an Dritte delegiert, so stellt das Amt sicher, dass die kontrollierenden Personen in keinem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen stehen.
Art. 75a Legitimation Dritter
Dritte, denen die Kontrolltätigkeit im Sinne von Artikel 75 dieses Gesetzes delegiert wurde, müssen sich nach Artikel 74c Abs. 1 vereidigen lassen und erhalten einem Legitimationsausweis nach Artikel 74f.
Sofern im Leistungsauftrag nach Artikel 75 Abs. 2 oder im Reglement nichts anderes vorgesehen ist, haben die Inspektorinnen und Inspektoren von beauftragten Dritten dieselben Rechte und Pflichten wie die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung.
Art. 76 Kontrollprotokoll und Anzeigerapport
Das Kontrollprotokoll wird gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes verfasst und weitergeleitet. Es wird unverzüglich an das Amt weitergeleitet, das gegebenenfalls einen Anzeigerapport erstellt.
Der Anzeigerapport informiert über die festgestellten Verstösse und die Identität der betroffenen Personen. Er wird zusammen mit dem Kontrollprotokoll an die BAMK und an die Entscheidbehörden weitergeleitet.
Die BAMK leitet den Anzeigerapport an die betreffenden paritätischen Kommissionen weiter.
In seinem Anzeigerapport ersucht das Amt die betreffenden Behörden, über die festgestellten Verstösse zu entscheiden. Diese informieren das Amt und die BAMK über ihre Entscheide und die ausgesprochenen Sanktionen gemäss den Vorschriften des Bundesrechts, damit das Amt die Sanktionen aussprechen kann, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen (Art. 73 Abs. 1 dieses Gesetzes).
Die BAMK informiert die betreffenden paritätischen Kommissionen über die ausgesprochenen Sanktionen.
Art. 77 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden
Besteht ein Verdacht auf Schwarzarbeit oder weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt:
- jedem Betrieb, bei dem vermutet wird, dass er die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit nicht einhält, den Zugang zu einem Arbeitsort verbieten;
- umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen.
Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung können vorsorglich und vereinfacht die Massnahmen nach Absatz 1 verfügen.
Eine Person, die eine Arbeit direkt an Personen vergibt und sie für ihre Arbeit bezahlt, handelt als Arbeitgeber. Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung sind ermächtigt, provisorische Massnahmen nach Absatz 1 zu verfügen.
Für jede vorsorgliche Massnahme muss das Amt anschliessend eine Verfügung erlassen.
Das Verfahren gemäss den Absätzen 1, 1a, 1b und 2 wird im Reglement festgelegt.
Bei einem Einsatz von mehreren Behörden an einem Arbeitsort kann die zuständige Oberamtfrau oder der zuständige Oberamtmann, falls keine Behörde der Strafrechtspflege mit der Sache befasst ist, die Koordination der Tätigkeiten übernehmen und die Massnahmen nach den Absätzen 1a und 1b anordnen.
Art. 77a Verwaltungssanktionen
Gestützt auf die von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden festgestellten Verstösse in den kontrollierten Bereichen verfügt das Amt die folgenden Sanktionen:
- einen Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens und eine allfällige Kürzung der gewährten Finanzhilfen gemäss den Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons im Sinne von Artikel 13 BGSA;
- eine Busse, die dem beschuldigten Unternehmen und/oder, im Falle einer erwiesenen Weitervergabe an Subunternehmen, dem Erstunternehmer im Sinne von Artikel 5 EntsG auferlegt wird und bis zu
| 1. | 20 % der bereinigten Angebotssumme bei Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens oder | ||
| 2. | 1'000'000 Franken in allen anderen Fällen beträgt. | ||
Die zuständigen Behörden liefern ihm die nötigen Informationen, damit es feststellen kann, ob die betroffenen Unternehmen Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons erhalten.
Bei wiederholten Verstössen kann das Amt die vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 77 Abs. 1 dieses Gesetzes definitiv verfügen.
Wer Schwarzarbeit nach diesem Abschnitt fördert, kann mit Sanktionen im Sinne der Absätze 1–3 belegt werden.
Art. 78 Gebühren und Kosten
Wird ein Fall von Schwarzarbeit aufgedeckt oder hat das Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Betriebs das Verfahren deutlich verlängert, so auferlegt das Amt ihr oder ihm die durch das Verfahren verursachten Kosten einschliesslich der Kosten für Expertisen.
Die Gebühren werden gemäss Bundesgesetzgebung festgesetzt.
3 Kantonale Massnahmen
3.1 Kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung
Art. 79 Art der Massnahmen
Der Staat bietet Massnahmen zur Förderung der beruflichen Eingliederung von Stellensuchenden und Arbeitslosen (kantonale Massnahmen) an.
Die kantonalen Massnahmen stellen keine Leistungen im Sinne des Sozialhilfegesetzes dar. Es besteht kein Anspruch darauf und sie sind subsidiär zu den Leistungen nach der Bundesgesetzgebung.
Sie sind für Personen bestimmt, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Bundes ausgeschöpft haben oder die die Voraussetzungen für diese Entschädigung nicht erfüllen.
Die Massnahmen im Sinne dieses Abschnitts werden gemäss denselben qualitativen Grundsätzen bewilligt wie die Massnahmen für Arbeitslose, die gemäss Bundesgesetz entschädigt werden, sind aber für jedes RAV kontingentiert.
Art. 80 Kontingente
Das Amt legt die Kontingente gestützt auf sein Jahresbudget fest, das unter Berücksichtigung des Vermögens, der Einnahmen und der Ausgaben des kantonalen Beschäftigungsfonds aufgestellt wird.
Diese Kontingente werden auf Vorschlag des Amts im Einvernehmen mit der BAMK namentlich im Verhältnis zur zivilrechtlichen Bevölkerung der Bezirke und der Anzahl Stellensuchenden, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft haben, auf die RAV und die Betreuungseinrichtung nach Artikel 86 Abs. 2 dieses Gesetzes verteilt.
Die RAV und die erwähnte Betreuungseinrichtung sorgen für die zweckmässige Nutzung der Kontingente.
Art. 81 Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
Das Reglement legt die Voraussetzungen und Kriterien für die Gewährung von kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung fest.
Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger können eine kantonale Massnahme beantragen, wenn sie seit mindestens drei Monaten beim RAV angemeldet sind.
Art. 82 Zuständige Behörde
Das RAV ist für die Gewährung der kantonalen Massnahmen zuständig. Es wendet dabei Prioritätskriterien an.
Das Reglement legt das Verfahren für die Gewährung der Massnahmen fest.
Auf Antrag der stellensuchenden Person erlässt das RAV eine Verfügung gemäss den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens.
Die Verfügung des RAV kann innert dreissig Tagen mit Einsprache an das Amt angefochten werden.
Art. 83 Einstellung und Entzug des Leistungsanspruchs
Die Einstellung oder der Entzug des Leistungsanspruchs wird verfügt, wenn eine Person eine von der zuständigen Behörde angeordnete Massnahme ablehnt oder gegen den Vermittlungsvertrag verstösst, indem sie einem Beratungsgespräch im RAV fernbleibt oder keine Bemühungen um Arbeit nach den Weisungen des RAV macht, es sei denn, die Massnahme sei unzumutbar, insbesondere im Falle der interinstitutionellen Zusammenarbeit.
Der Leistungsanspruch wird entzogen, wenn die betreffende Person eine Massnahme ohne entschuldbare Gründe abbricht oder wenn sie durch eigenes Verschulden entlassen wird.
Bevor der Leistungsanspruch wegen Verletzung des Vermittlungsvertrags entzogen wird, wird die Person in der Regel verwarnt.
Von einer Einstellung oder einem Entzug des Leistungsanspruchs kann jedoch abgesehen werden, wenn die betreffende Person durch die Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 dieses Gesetzes oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit betreut wird. In diesem Fall klären die für die Betreuung zuständigen Partner ab, ob die Fortsetzung der Massnahme angezeigt ist.
Der Leistungsanspruch kann mit Wirkung auf den Tag, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger die Massnahme schriftlich annimmt, wiederhergestellt werden.
Art. 84 Art der Leistungen und kantonale Rahmenfrist
Der Staat bietet die folgenden kantonalen Massnahmen an:
- Abklärung der beruflichen Fähigkeiten und Betreuung durch die RAV;
- Beschäftigungsprogramme bei Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
- Programme, die in Form eines Personalverleihs organisiert werden und deren Verwaltung einer privaten, nicht gewinnorientierten Körperschaft übertragen werden kann;
- Massnahmen zur Ergänzung des Angebots für besondere Gruppen von Arbeitslosen im Sinne von Artikel 31 Bst. i dieses Gesetzes.
Die Leistungen nach Absatz 1 Bst. b werden in der Regel für die im Reglement festgelegte Dauer gewährt und können verlängert werden, falls das Eingliederungsziel dies rechtfertigt. Die Leistungen sind auf längstens ein Jahr beschränkt. Dies entspricht der vollen Rahmenfrist des Kantons, die von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ein Beschäftigungsprogramm antritt.
Nach Ablauf der kantonalen Rahmenfrist können erst nach einer Wartezeit von zwei Jahren wieder Leistungen gewährt werden.
Art. 85 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – RAV
Das zuständige RAV klärt die beruflichen Fähigkeiten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger ab, berät, kontrolliert und vermittelt sie gemäss den Modalitäten, die für die dem Bundesrecht unterstehenden Stellensuchenden gelten.
Für die betreffenden Personen wird ein berufliches Eingliederungsziel festgesetzt, das ihren Qualifikationen und Berufswünschen, in erster Linie aber den auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen Rechnung trägt.
Das RAV stimmt die Betreuung von Leistungsempfängerinnen und –empfängern, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit den für Soziales zuständigen Behörden aufgenommen werden, auf die besonderen Bedürfnisse dieser Personen ab.
Art. 86 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger
Das Amt arbeitet mit dem für Soziales zuständigen Amt[10] und den übrigen zuständigen Sozialdiensten zusammen, um nach Lösungen für die berufliche Eingliederung von Stellensuchenden zu suchen, die andere Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezogen haben. Zu diesem Zweck können namentlich kantonale Massnahmen eingesetzt werden.
Das Amt und das für Soziales zuständige Amt organisieren und verwalten eine Betreuungseinrichtung für die betroffenen Stellensuchenden.
Die Ämter nach Absatz 2 legen in einer Vereinbarung die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit fest. Diese Vereinbarung sieht namentlich eine gemeinsame Statistik vor.
Art. 87 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Besondere Einrichtung für Jugendliche
Das Amt arbeitet namentlich mit den für Erziehung, Berufsbildung, Migrationsfragen und sozialen Fragen zuständigen Dienststellen zusammen, um die Betreuung von Jugendlichen mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung zu erleichtern.
Zu diesem Zweck organisieren und verwalten die betreffenden Dienststellen eine Einrichtung für die Abklärung der persönlichen Situation und die Betreuung der Jugendlichen.
Das Reglement legt die Organisation der Einrichtung fest.
Art. 88 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Koordination
Das Amt sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für ein Massnahmenangebot, das den Bedürfnissen der Stellensuchenden und der Jugendlichen entspricht, die von den besonderen Einrichtungen betreut werden, und stellt die Logistik sicher.
Zu diesem Zweck legt es die Zahl der kantonalen Massnahmen fest, die durchgeführt werden können.
Art. 89 Beschäftigungsprogramm – Begriff
Ein Beschäftigungsprogramm ist eine befristete, berufliche Beschäftigung bei einem Unternehmen oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
…
Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen für die Organisation von Beschäftigungsprogrammen dieselben Anforderungen erfüllen wie für die Organisation von Massnahmen, die von der obligatorischen Arbeitslosenversicherung finanziert werden.
Art. 90 Beschäftigungsprogramm – Leistungsempfängerinnen und -empfänger
Das RAV kann Leistungsempfängerinnen und -empfängern, denen es trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen ist, sich dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt wieder einzugliedern, Beschäftigungsprogramme vermitteln.
Das RAV und der Anbieter der Massnahme stellen einen Ausbildungsplan auf. Dieser definiert die beruflichen Ziele der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers.
Art. 91 Beschäftigungsprogramm – Pflichten der Anbieter
Die Anbieter von Beschäftigungsprogrammen verpflichten sich, Stellensuchende am Arbeitsplatz auszubilden und ihren Bedürfnissen entsprechend zu betreuen.
Die Übernahme der Betreuungs- und Lohnkosten wird im Reglement festgelegt.
Das Reglement legt ebenfalls die Bedingungen (Alter der Leistungsempfängerinnen und -empfänger und Dauer der Massnahme) sowie den Höchstbetrag des kantonalen Beschäftigungsfonds an die berufliche Vorsorge der Leistungsempfängerinnen und –empfänger fest.
Art. 92 Beschäftigungsprogramm – Anforderungen an Unternehmen
Ein Unternehmen kann Beschäftigungsprogramme durchführen, wenn es:
- in den letzten 18 Monaten keine Angestellten aus wirtschaftlichen Gründen entlassen hat, also keine Kündigungen ausgesprochen hat, die auf wirtschaftliche Faktoren zurückzuführen sind und in keinem Zusammenhang mit der Person der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen. Die Entlassung infolge einer Umstrukturierung des Unternehmens gilt nicht als Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen;
- sich an Gesamt- und Normalarbeitsverträge hält und berufs- und ortsübliche Arbeitsbedingungen bietet.
Programme dürfen nur dann unmittelbar hintereinander organisiert werden, wenn das Unternehmen die stellensuchende Person angestellt hat oder nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass keine Anstellung zustande kam; andernfalls muss eine Frist von 18 Monaten eingehalten werden.
Art. 93 Verträge
Zwischen der Programmteilnehmerin oder dem Programmteilnehmer und dem Amt wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Zwischen dem Programmanbieter und dem Amt wird ein Personalverleihvertrag abgeschlossen.
Die Verträge enthalten Klauseln für eine erleichterte Kündigung für den Fall, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Pflichten nicht erfüllt werden, z.B. in den Fällen nach Artikel 83 dieses Gesetzes.
3.2 Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit
Art. 94 Beiträge
Auf Antrag der BAMK ermuntert der Staatsrat die Arbeitslosen und die Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, eine Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit abzuschliessen, indem er Beiträge an die Versicherungsprämien leistet.
Das Verfahren, die Höhe der Beiträge und der Kreis der Leistungsempfängerinnen und -empfänger werden im Reglement festgelegt.
3.3 Service Check
Art. 95 Definition
Der Service Check ist ein System, das den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die gelegentlich oder regelmässig Personen zur Ausführung persönlicher Dienstleistungen beschäftigen, die administrativen Schritte zur Anmeldung bei den Sozialversicherungen und zur Erhebung der Quellensteuer erleichtert.
Als persönliche Dienstleistung gilt insbesondere eine Teilzeitbeschäftigung oder eine befristete Tätigkeit, die auf einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag beruht und deren Lohn der Arbeitskraft direkt ausgezahlt wird.
Der Staatsrat kann bei Bedarf auf Antrag der BAMK das Service-Check-System auf andere Tätigkeiten ausdehnen.
Art. 96 Befugnisse des Amts
Das Amt führt ein Service-Check-System ein und stellt dessen Verwaltung und Kontrolle sicher. Zu diesem Zweck:
- arbeitet es mit den Behörden, die für den Vollzug der Gesetzgebung über die Sozialversicherungen zuständig sind, und mit den Privatversicherungen zusammen;
- stellt es eine Struktur auf, die dafür zuständig ist, die Sozialabgaben und die Quellensteuern aus Arbeitsverhältnissen im Bereich der persönlichen Dienstleistungen mit Schecks einzukassieren;
- stellt es sicher, dass die Struktur nach Buchstabe b die einkassierten Sozialabgaben und Quellensteuern bei den betreffenden Behörden und Versicherungen einzahlt;
- begünstigt es für die Ausstellung der Schecks die vereinfachte Anmeldung von persönlichen Dienstleistungen insbesondere auf elektronischem Weg.
Das Amt kann das Einkassieren und das Einzahlen einer privaten, nicht gewinnorientierten Institution übertragen.
Es kann für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Service Check Verwaltungsgebühren erheben.
Das Amt sorgt dafür, dass das Service-Check-System in der Öffentlichkeit und bei den interessierten Kreisen bekannt wird.
Art. 97 Buchführungsbericht
Das Amt unterbreitet der Direktion jeweils auf Ende des Kalenderjahres einen Buchführungsbericht über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Service Check.
4 Verschiedene Bestimmungen
4.1 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Art. 98 Im Allgemeinen
Das Amt arbeitet namentlich mit den Ämtern zusammen, die für Wirtschaftsförderung, Berufsbildung, Vollzug des Ausländerrechts, Statistik, und Soziales zuständig sind.
Art. 99 Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
Das für die Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitlosigkeit zuständige Amt[11], die Kantonale Invalidenversicherungsstelle sowie das für Soziales zuständige Amt[12] oder die regionalen Sozialdienste sind Partner der interinstitutionellen Zusammenarbeit gemäss Bundesgesetzgebung.
Die Partner arbeiten zur Erreichung des Eingliederungsziels eng zusammen. Die Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf den Bereich der Abklärung, der Qualifizierung, der Vermittlung und der Eingliederung der betroffenen Personen.
Die Partner schaffen die für die Ausführung ihrer Aufgaben nötige gesicherte Informatikanwendung an. Die Anwendung dient der Sammlung und dem Austausch der von den Partnern erfassten Daten sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung. Sie enthält keine öffentlich zugänglichen Daten[13].
Die Partner tauschen die notwendigen Informationen aus; sie beachten dabei die Gesetzesbestimmungen über den Datenschutz.
Art. 100 Leistungsempfängerinnen und -empfänger
Die Stellensuchenden und Arbeitslosen, die von den RAV betreut werden, die Versicherten im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die Personen, die Sozialhilfe im Sinne des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) erhalten, können in den Genuss der interinstitutionellen Zusammenarbeit kommen, wenn sie der Teilnahme schriftlich zustimmen.
4.2 Mittel und Finanzierung
Art. 101 Elektronische Informationssysteme
Das Amt und die RAV sind im Kanton für die elektronische Erfassung und Nachführung der Daten des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) zuständig.
Das Amt verfügt über ein weiteres, vom AVAM unabhängiges Informationssystem, mit dem die eigenen Aktivitäten sowie die Aktivitäten des Arbeitsinspektorats, der Arbeitsmarktüberwachung und des Organs zur Beobachtung des Arbeitsmarkts verwaltet werden können[14].
Die Daten des Systems nach Absatz 2 sind den durch dieses Gesetz eingesetzten Behörden auf begründetes schriftliches Gesuch hin zugänglich.
Art. 102 Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Bekämpfung der Schwarzarbeit
Die Finanzierung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
Wird die Kontrolltätigkeit delegiert, so wird die Höhe der Entschädigung gemäss den Anforderungen in Absatz 1 im Leistungsauftrag festgelegt.
Art. 103 Kantonaler Beschäftigungsfonds – Organisation und Verwendung
Der Kanton Freiburg verfügt über einen kantonalen Beschäftigungsfonds. Das Kapital, die Erträge und die Zinsen dieses Fonds werden verwendet für:
- die Finanzierung der kantonalen Massnahmen im Rahmen der für das laufende Jahr festgelegten Kontingente;
- die Finanzierung der Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen bei Krankheit für Arbeitslose und Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, sowie zur Rückerstattung der damit verbundenen Verwaltungskosten;
- die Finanzierung des kantonalen Beitrags an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
- die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Forschungsprojekten über den Arbeitsmarkt;
- die Finanzierung der Investitions- und Verwaltungskosten des Amts und der Öffentlichen Kasse unter Vorbehalt der Bundesbeiträge;
- die Finanzierung der Mediationsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem AVIG;
- die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende, die andere Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezogen haben, und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung, soweit diese Einrichtungen nicht durch die Arbeitslosenversicherung finanziert werden;
- die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende ab 50 Jahren und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung, unter Vorbehalt der Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung;
- die Finanzierung von Berufsvorbereitungsmassnahmen.
Der Beschäftigungsfonds wird gespeist durch:
- einen in den Voranschlag des Staats aufgenommene Beitrag, der mindestens gleich hoch ist wie der Beitrag der Gemeinden nach Buchstabe c;
- die Kapitalzinsen;
- einen Beitrag der Gemeinden von 15 Franken pro Einwohner;
- Geschenke, Vermächtnisse und andere Beiträge;
- einen Betrag aus der Abgabe für die Finanzierung der Begleitmassnahmen zur Steuerreform. Dieser Betrag wird zugunsten der Massnahmen gemäss Absatz 1 Bst. h eingesetzt.
Der Staatsrat kann, je nach den Bedürfnissen des Fonds, den Beitrag der Gemeinden senken. Er kann den Beitrag auf höchstens 20 Franken pro Einwohner erhöhen, nachdem die Gemeinden informiert wurden. In diesem Fall wird der Beitrag des Kantons (Abs. 2 Bst. a) auf dieselbe Weise verändert.
Art. 104 Kantonaler Beschäftigungsfonds – Verwaltung
Das Amt ist für die laufende Verwaltung des Beschäftigungsfonds zuständig.
Es berichtet dem Staatsrat und den Gemeinden jährlich über die Buchführung des Beschäftigungsfonds, insbesondere über den Stand der Reserven und die Ausgaben.
4.3 Rechtsmittel
Art. 105 Grundsatz
Die Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, sind unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde anfechtbar.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind ebenfalls vorbehalten.
Art. 106 Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
Die Bestimmungen des ATSG sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar.
Die Artikel 100–102 AVIG bleiben vorbehalten.
Art. 107 Im Bereich der kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung
Verfügungen der RAV über kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung können mit Einsprache an das Amt angefochten werden.
Ausserdem gelten die Bestimmungen des ATSG sinngemäss.
Art. 108 Verfügungen des Arbeitsinspektorats
Die Verfügungen des Arbeitsinspektorats können innert dreissig Tagen mit Einsprache an das Amt angefochten werden.
Die Entscheide über Einsprachen nach Absatz 1 können innert dreissig Tagen mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
4.4 Pflichten
Art. 109 Auskunftspflicht
Die Verwaltungsbehörden des Kantons geben den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte und Dokumente kostenlos ab.
Wer die Dienste dieser Behörden in Anspruch nimmt, ist ebenfalls auskunftspflichtig.
Die Bestimmungen des ATSG und des AVIG bleiben vorbehalten.
Art. 110 Schweigepflicht
Die Personen, die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligt sind, müssen Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren über die Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten.
Die Bestimmungen des ATSG und des AVIG bleiben vorbehalten.
Art. 111 Datenschutzpflicht
Die Bekanntgabe von Daten untersteht den Grundsätzen des Datenschutzes gemäss der einschlägigen Gesetzgebung.
4.5 Strafbestimmungen
Art. 112 Im Allgemeinen
Mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken wird bestraft:
- wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise zu Unrecht Leistungen erwirkt;
- wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich irrführende Angaben macht oder die Auskunft verweigert;
- wer die Schweigepflicht verletzt;
- wer als Vollzugsorgan seine Pflichten verletzt, um dadurch sich selbst oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Vorbehalten bleiben mit einer höheren Strafe bedrohte Verbrechen oder Vergehen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch oder nach der Spezialgesetzgebung des Bundes.
Die Strafbehörden stellen dem Amt eine Kopie der entsprechenden Urteile zu.
Vorbehalten bleiben die Verfolgung und die Beurteilung der bundesrechtlich geregelten Zuwiderhandlungen, die sich nach dem Justizgesetz richten.
Art. 113 Für Widerhandlungen gegen das AVG
Das Amt verhängt die Bussen nach dem Bundesgesetz.
Im Übrigen ist das Justizgesetz anwendbar.
Art. 114 Für Widerhandlungen gegen das ArG
Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach diesem Gesetz und nach dem Justizgesetz.
…
Art. 114a Für Widerhandlungen gegen das BGSA – Übertretung
Mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- die Kontrollen der Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht vereitelt oder sich ihnen widersetzt;
- die Kontrollen nach Artikel 74e Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes vereitelt oder sich ihnen widersetzt;
- gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 BGSA verstösst.
Wer Schwarzarbeit nach dem Abschnitt 2.9 dieses Gesetzes fördert, kann mit Sanktionen im Sinne des Absatzes 1 belegt werden.
Art. 114b Für Widerhandlungen gegen das BGSA – Verfahren
Das Amt verhängt die Bussen nach dem Bundesgesetz.
Im Übrigen gilt das Justizgesetz.
4.6 Gebühren und Kosten
Art. 115
Für Verfügungen kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die Verfahrenskosten auferlegen.
Die Gebühren und Kosten werden im Reglement festgelegt.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes und des Kantons, namentlich diejenigen über die Unentgeltlichkeit der Verfahren.
5 Schlussbestimmungen
Art. 116 Anspruch auf kantonale Massnahmen
Für die Bestimmung des Anspruchs auf kantonale Massnahmen sind massgebend:
- die bei Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Rahmenfristen;
- die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgewiesene Dauer des Wohnsitzes und der Stellensuche.
Es werden keine Leistungen rückwirkend ausgezahlt.
Art. 117 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
- das Ausführungsgesetz vom 8. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SGF 864.1.1);
- das Gesetz vom 13. November 1996 über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe (BAHG)(SGF 866.1.1);
- das Gesetz vom 24. November 1859 betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage (SGF 865.1);
- das Nachtragsgesetz vom 15. November 1868 betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage (SGF 865.10).
Art. 118 Änderung bisherigen Rechts
Das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1) wird wie folgt geändert:
Art. 119 Inkrafttreten und Referendum
Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.[15]
Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Egress
Genehmigung
Dieses Gesetz wurde am 20.06.2018 vom Bundesrat mit Vorbehalten zu den Artikeln 32 Abs. 1 Bst. e, 33 Abs. 3, 99 Abs. 3 und 101 Abs. 2 genehmigt (ASF INFO 2022-07).
Die Änderung vom 12.09.2019 wurde am 06.11.2019 vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung genehmigt (ASF INFO 2019-46).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 06.10.2010 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2011 | 2010_105 |
| 13.12.2018 | Art. 103 Abs. 1, g) | geändert | 01.01.2020 | 2018_124 |
| 13.12.2018 | Art. 103 Abs. 1, h) | eingefügt | 01.01.2020 | 2018_124 |
| 13.12.2018 | Art. 103 Abs. 2, e) | eingefügt | 01.01.2020 | 2018_124 |
| 12.09.2019 | Art. 8 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 8 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 8 Abs. 4 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 15 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 15 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 15 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 15 Abs. 4 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 16 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 16 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 17 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 17 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 17 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 18 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 28 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 29 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 31 Abs. 1, a) | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 31 Abs. 1, b) | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 31 Abs. 1, c) | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 31 Abs. 1, d) | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 31 Abs. 3 | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 32 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 32 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 32 Abs. 1, a) | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 32 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 33 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 33 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 33 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 34 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 34 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 37 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 37 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 37 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 57 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 63 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 63 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 67 Abs. 1, c) | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 68 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 70 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 71 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 71 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 72 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 73 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 73 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 74a | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 74b | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 74c | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 74d | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 74e | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 74f | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 74g | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 74h | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 75 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 75a | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 76 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 76 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 76 Abs. 4 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 76 Abs. 5 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 77 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 77 Abs. 1, a) | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 77 Abs. 1, b) | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 77 Abs. 1a | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 77 Abs. 1b | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 77 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 77 Abs. 3 | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 77 Abs. 4 | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 77a | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 79 Abs. 4 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 80 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 80 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 81 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 82 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 82 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 82 Abs. 4 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 83 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 84 Abs. 1, a) | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 84 Abs. 1, b) | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 84 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 85 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 85 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 85 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 85 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 89 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 89 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 89 Abs. 2 | aufgehoben | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 89 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 90 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 90 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 90 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 91 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 91 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 92 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 92 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 94 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 95 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 95 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 96 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 96 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 96 Abs. 4 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 97 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 100 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 101 | Titel geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 101 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 101 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 101 Abs. 3 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 102 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 103 Abs. 1, i) | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 107 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 112 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 112 Abs. 2 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 114 Abs. 1 | geändert | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 114 Abs. 2 | aufgehoben | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 114a | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
| 12.09.2019 | Art. 114b | eingefügt | 01.01.2020 | 2019_073 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 06.10.2010 | 01.01.2011 | 2010_105 |
| Art. 8 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 8 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 8 Abs. 4 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 15 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 15 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 15 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 15 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 15 Abs. 4 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 16 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 16 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 17 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 17 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 17 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 18 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 18 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 28 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 29 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 31 Abs. 1, a) | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 31 Abs. 1, b) | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 31 Abs. 1, c) | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 31 Abs. 1, d) | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 31 Abs. 3 | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 32 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 32 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 32 Abs. 1, a) | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 32 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 33 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 33 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 33 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 34 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 34 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 37 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 37 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 37 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 57 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 63 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 63 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 67 Abs. 1, c) | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 68 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 70 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 71 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 71 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 72 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 73 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 73 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 74a | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 74b | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 74c | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 74d | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 74e | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 74f | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 74g | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 74h | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 75 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 75a | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 76 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 76 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 76 Abs. 4 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 76 Abs. 5 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 77 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 77 Abs. 1, a) | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 77 Abs. 1, b) | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 77 Abs. 1a | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 77 Abs. 1b | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 77 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 77 Abs. 3 | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 77 Abs. 4 | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 77a | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 79 Abs. 4 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 80 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 80 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 81 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 82 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 82 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 82 Abs. 4 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 83 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 84 Abs. 1, a) | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 84 Abs. 1, b) | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 84 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 85 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 85 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 85 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 85 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 89 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 89 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 89 Abs. 2 | aufgehoben | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 89 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 90 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 90 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 90 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 91 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 91 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 92 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 92 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 94 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 95 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 95 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 96 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 96 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 96 Abs. 4 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 97 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 100 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 101 | Titel geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 101 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 101 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 101 Abs. 3 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 102 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 103 Abs. 1, g) | geändert | 13.12.2018 | 01.01.2020 | 2018_124 |
| Art. 103 Abs. 1, h) | eingefügt | 13.12.2018 | 01.01.2020 | 2018_124 |
| Art. 103 Abs. 1, i) | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 103 Abs. 2, e) | eingefügt | 13.12.2018 | 01.01.2020 | 2018_124 |
| Art. 107 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 112 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 112 Abs. 2 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 114 Abs. 1 | geändert | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 114 Abs. 2 | aufgehoben | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 114a | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |
| Art. 114b | eingefügt | 12.09.2019 | 01.01.2020 | 2019_073 |