Im Rahmen des Vollzugs des Bundesrechts über die Ausländer regelt diese Verordnung die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Prüfung der Bedingungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Prüfung der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedingungen.
866.2.12
Verordnung über die Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte
Präambel
Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte – V
gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP);
auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zuständige Behörde
Das Amt für Bevölkerung und Migration übt alle Befugnisse aus, die in diesem Bereich der kantonalen Behörde zugewiesen werden.
Es hört gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (die Kommission) an.
Es arbeitet mit dem Amt für den Arbeitsmarkt zusammen.
Art. 4 Kommission für die Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte – Befugnisse
Die Kommission berät das Amt für Bevölkerung und Migration in allen Fragen, die mit der Prüfung der wirtschaftlichen Lage und des Arbeitsmarktes zusammenhängen. Sie nimmt Stellung zu den Gesuchen um Erteilung einer erstmaligen Jahresbewilligung gemäss Artikel 20 VZAE.
Auf entsprechenden Antrag überweist sie dem Amt für Bevölkerung und Migration eine Stellungnahme zu den Gesuchen um erstmalige Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne von Artikel 19 VZAE.
Sie beantragt dem Staatsrat alljährlich die Zuteilung der Kontingente, die dem Kanton für erstmalige Jahresbewilligungen gemäss der VZAE zustehen; sie trägt dabei den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung.
Sie übermittelt dem Amt für Bevölkerung und Migration ferner ihre Stellungnahme zur Zuteilung weiterer Kontingente durch den Bund.
Art. 5 Kommission für die Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte – Expertinnen und Experten
An den Sitzungen der Kommission nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Bevölkerung und Migration, des Amtes für den Arbeitsmarkt und der Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg mit beratender Stimme teil, wenn die Kommission für Fragen in Verbindung mit dieser Verordnung einberufen wird.
Wenn die Kommission den Antrag zuhanden des Staatsrates für die Zuteilung der Kontingente vorbereitet, nehmen auch je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten sowie der Direktion für Gesundheit und Soziales mit beratender Stimme teil.
Für besondere Fragen kann die Kommission auch andere Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 6 Rechtsmittel
Gegen die Entscheide des Amtes für Bevölkerung und Migration kann innert zehn Tagen bei diesem Amt Einsprache erhoben werden.
Gegen die Einspracheentscheide kann direkt beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration).
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte (SGF 866.2.12) wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 10.12.2007 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2008 | 2007_123 |
| 02.07.2012 | Art. 2 | geändert | 01.08.2012 | 2012_058 |
| 02.07.2012 | Art. 3 | aufgehoben | 01.08.2012 | 2012_058 |
| 02.07.2012 | Art. 5 | geändert | 01.08.2012 | 2012_058 |
| 26.06.2019 | Ingress | geändert | 01.07.2019 | 2019_055 |
| 26.06.2019 | Art. 6 Abs. 2 | geändert | 01.07.2019 | 2019_055 |
| 01.04.2022 | Art. 5 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_045 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 10.12.2007 | 01.01.2008 | 2007_123 |
| Ingress | geändert | 26.06.2019 | 01.07.2019 | 2019_055 |
| Art. 2 | geändert | 02.07.2012 | 01.08.2012 | 2012_058 |
| Art. 3 | aufgehoben | 02.07.2012 | 01.08.2012 | 2012_058 |
| Art. 5 | geändert | 02.07.2012 | 01.08.2012 | 2012_058 |
| Art. 5 Abs. 2 | geändert | 01.04.2022 | 01.02.2022 | 2022_045 |
| Art. 6 Abs. 2 | geändert | 26.06.2019 | 01.07.2019 | 2019_055 |