Der Fonds dient der Finanzierung von Initiativen, Programmen und Projekten im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und des Artikels 25a WFG.
900.12
Reglement über den Wirtschaftsförderungs-Fonds
Präambel
gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik;
gestützt auf Artikel 25a des Gesetzes vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung (WFG);
gestützt auf die Programmvereinbarung vom 14. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Freiburg;
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
Art. 1 Zweck
Art. 2 Speisung des Fonds
Der Fonds wird gespeist durch:
- die vom Bund gemäss der Programmvereinbarung ausbezahlten Beträge;
- die in den Voranschlag der Wirtschaftsförderung aufgenommenen finanziellen Beiträge;
- die Rückzahlungen und Rückerstattungen von Darlehen.
Art. 3 Vorgesehene Beiträge
Das Gesetz sieht folgende Beiträge vor:
- verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen;
- A-Fonds-perdu-Beiträge;
- Zinskostenbeiträge.
Art. 4 Zinsen
Die Zinsen der Darlehen werden in der Rechnung der Wirtschaftsförderung verbucht.
Art. 5 Kontrolle der Verpflichtungen
Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds verfügbaren Betrag nicht übersteigen.
Die Wirtschaftsförderung kontrolliert laufend die eingegangenen Verpflichtungen.
Sie informiert die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion und die Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr über den Stand der finanziellen Verpflichtungen.
Art. 6 Verwaltung
Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz ausgewiesen.
Für die administrativen Belange des Fonds ist die Wirtschaftsförderung zuständig.
Art. 7 Aufsicht
Die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds wird der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion übertragen.
Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 10.06.2008 | Erlass | Grunderlass | 01.07.2008 | 2008_061 |
| 08.04.2022 | Art. 5 Abs. 3 | geändert | 01.02.2022 | 2022_046 |
| 08.04.2022 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_046 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 10.06.2008 | 01.07.2008 | 2008_061 |
| Art. 5 Abs. 3 | geändert | 08.04.2022 | 01.02.2022 | 2022_046 |
| Art. 7 Abs. 1 | geändert | 08.04.2022 | 01.02.2022 | 2022_046 |