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910.1

Landwirtschaftsgesetz

(LandwG)

vom 03.10.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Präambel

Landwirtschaftsgesetz

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG);

gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Februar 2006;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz legt die Zielsetzungen und Massnahmen für die Unterstützung und die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft auf wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Ebene fest.

Es enthält die Vollzugsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und die Bestimmungen über die kantonseigenen Massnahmen.

Art. 2 Ziele

Der Staat sorgt dafür, dass:

  1. die Produktion hochwertiger und gesunder Nahrungsmittel, die den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, gewährleistet ist;
  2. die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen für die landwirtschaftliche Produktion auf dem ganzen Gebiet des Kantons Freiburg verboten wird;
  3. die Produkte, insbesondere die für die Region typischen Produkte gefördert werden;
  4. die Produktion und die Verwendung von nicht der Ernährung dienenden Stoffen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von erneuerbaren Energien, gefördert wird;
  5. die Tätigkeiten leistungsfähiger landwirtschaftlicher Familienbetriebe unabhängig von ihrer Rechtsform unterstützt werden;
  6. er sich an der Entwicklung des ländlichen Raumes beteiligt;
  7. Natur, Landschaft und Umwelt erhalten werden;
  8. die Verbindung zwischen landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Kreisen gefördert wird;
  9. eine effiziente, rationelle und auf die Qualität der Leistungen ausgerichtete Verwaltungsorganisation gewährleistet wird;
  10. die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Bevölkerung verbessert werden.

Art. 3 Massnahmen

Der Staat ergreift namentlich geeignete Massnahmen, um:

  1. die Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion insbesondere unter dem Blickwinkel des technischen Fortschritts, der Produktivität und der Zusammenarbeit zwischen den Landwirtschaftsbetrieben zu verbessern;
  2. die Berufsbildung so zu gestalten, dass sie den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Paralandwirtschaft, Lebensmitteltechnologie und Hauswirtschaft angepasst ist;
  3. die berufsorientierte Weiterbildung, die Beratung und die angewandte Forschung zu fördern und zu intensivieren;
  4. zur Innovation und Entwicklung von Produktions-, Verwertungs- und Absatzstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse beizutragen;
  5. zur Vielfalt von gesunden und hochwertigen, gentechnisch nicht veränderten Erzeugnissen beizutragen, die ohne Leistungsförderer und Tiermehl produziert wurden;
  6. die Entwicklung des ländlichen Raumes namentlich im Einklang mit der Politik in den Bereichen der lokalen und regionalen Entwicklung, der Raumplanung sowie von Umwelt, Tourismus und Waldbau zu fördern;
  7. ein Angebot an nachhaltigen Produkten aus der Region zu fördern;
  8. eine hochwertige, abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung zu fördern;
  9. im Angebot der öffentlichen Gemeinschaftsgastronomie nachhaltige Produkte aus der Region zu bevorzugen.

Die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen für die Produktion von Lebensmitteln und Pflanzen, als Futter und für die Pflanzen- und Tierpflege ist auf dem ganzen Gebiet des Kantons Freiburg verboten.

Art. 4 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes entspricht dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft.

Das Gesetz über die Bodenverbesserungen bleibt vorbehalten.

2 Organisation

Art. 5 Staatsrat

Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:

  1. Er legt für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren die allgemeinen agrarpolitischen Ziele, insbesondere diejenigen zur Förderung der Agrarprodukte fest, setzt die Prioritäten, beschafft die voraussichtlichen Mittel und Ressourcen für die Umsetzung der gesetzlichen Massnahmen und legt für jeden Zeitraum einen Lagebericht vor.
  2. Er entscheidet über die Finanzhilfen, für die er zuständig ist.
  3. Er nimmt namentlich im Rahmen von Vernehmlassungen des Bundes Stellung zu agrarpolitischen Fragen von allgemeiner Tragweite.
  4. Er fördert die interkantonale Zusammenarbeit, genehmigt die im Hinblick auf die Anwendung dieses Gesetzes geschlossenen Abkommen mit Dritten und schliesst die interkantonalen Verträge ab; die Rechte des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
  5. Er ernennt die Mitglieder der nachfolgend bezeichneten Kommissionen.
  6. Er nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragen werden.

Art. 6 Direktion

Die für Landwirtschaftsfragen zuständige Direktion[1] (die Direktion) übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und alle Befugnisse aus, die nicht einer anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind.

Sie entscheidet über sämtliche Finanzhilfen, für die sie zuständig ist und die keine Direktzahlungen sind. Für weniger umfangreiche Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren.

Art. 7 Grangeneuve

Grangeneuve ist für Fragen der Landwirtschaft, einschliesslich der Fragen im Zusammenhang mit Strukturhilfen und sozialen Begleitmassnahmen, zuständig.

Es nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden oder für die es gemäss der Spezialgesetzgebung zuständig ist; es entscheidet insbesondere über die Ausrichtung der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Direktbeiträge (Direktzahlungen) sowie der Beiträge nach kantonaler Gesetzgebung, die denselben Kriterien entsprechen.

Es gewährleistet das Angebot und das Management der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufs- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung, namentlich im Landwirtschaftsbereich.

Es gewährleistet die Beratung, die angewandte Forschung und die Versuche in den landwirtschaftlichen und paralandwirtschaftlichen Bereichen wie Milch- und Lebensmitteltechnologie und der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte.

Es ist ausserdem für Aufgaben und Dienstleistungen technischer Natur in diesen Bereichen zuständig.

Art. 9 Örtliche Landwirtschaftsverantwortliche

Es werden örtliche Landwirtschaftsverantwortliche eingesetzt, die den Auftrag haben, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Verwaltungsaufgaben in den verschiedenen Bereichen der Landwirtschaft mitzuarbeiten.

Die Tätigkeitsgebiete der örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen werden von der Direktion festgelegt.

Ihre Stellung und ihre Aufgaben werden von der Direktion festgelegt.

Art. 10 Weinbaukommissäre

Für die freiburgischen Rebberge Vully und Cheyres/Font wird je ein Weinbaukommissär ernannt.

Sie haben den Auftrag, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der staatlichen Aufgaben in den verschiedenen Bereichen des Weinbaus mitzuarbeiten.

Ihre Stellung und ihre Aufgaben werden von der Direktion festgelegt.

Art. 11 Landwirtschaftskommission

Es wird eine Konsultativkommission von 9 bis 11 Mitgliedern eingesetzt.

Sie hat in erster Linie die Aufgabe, zu Fragen allgemeiner Tragweite zur Agrarpolitik, insbesondere zur Vierjahresagrarpolitik (Art. 5 Bst. a), zum Lagebericht und zu den Ausführungsbestimmungen, Stellung zu nehmen.

Sie setzt sich aus Vertretern der betroffenen Kreise, insbesondere aus solchen, die aus der Produktion stammen, zusammen.

Der für die Landwirtschaft zuständige Direktionsvorsteher hat den Vorsitz der Kommission inne.

Art. 12 Kommission für Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Es wird eine Kommission mit höchstens 9 Mitgliedern eingesetzt, die umfangreiche Gesuche um Hilfen für Strukturverbesserungen und um Betriebshilfen prüft und dazu Stellung nimmt.

Der Staatsrat bestimmt, ab welchen Beträgen die Stellungnahme der Kommission erforderlich ist, und regelt deren Arbeitsweise.

Art. 13 Dritte

Der Staat kann Dritten (Berufs- und Branchenverbänden, privaten Organisationen und anderen) vertraglich Vollzugsaufgaben übertragen.

Er kann Organisationen, die den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, offiziell anerkennen.

Art. 14 Verwaltung von landwirtschaftlichen und rebbaulichen Liegenschaften

Für die Verwaltung der landwirtschaftlichen und rebbaulichen Betriebe des Staates ist die Direktion zuständig; sie sind ihr administrativ zugewiesen.

Die Direktion stellt die Koordination der wichtigsten Aktivitäten und Investitionen des Staates sicher.

Die Liegenschaften des Staates werden nach den üblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet. Sie können jedoch auch zu Forschungszwecken oder zu anderen Zwecken von öffentlichem Interesse verwendet werden.

3 Berufsbildung, Beratung, angewandte Forschung, Versuche und Dienstleistungen

Art. 15

Die Tätigkeiten und Massnahmen zugunsten der Berufsbildung, der Beratung, der angewandten Forschung, von Versuchen oder Dienstleistungen werden im Gesetz über Grangeneuve geregelt.

Die Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung und die berufsorientierte Weiterbildung bleibt vorbehalten.

4 Landwirtschaftsfonds

Art. 16 Form und Zweck

Der Staat gewährt subsidiär, gegebenenfalls als Ergänzung zu den Massnahmen des Bundes, zinsgünstige oder zinslose Darlehen für:

  1. den Bau oder die Renovation von Gebäuden und Anlagen, einschliesslich des Wohnteils, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören;
  2. den Erwerb von festen Einrichtungen;
  3. den vollständigen oder teilweisen Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder von zusätzlichem Land;
  4. die Entwicklung innovativer Projekte, insbesondere umweltschonender Anlagen, Einrichtungen und Techniken, oder solcher, die eine Stärkung der Synergien mit anderen Wirtschaftssektoren zum Ziel haben;
  5. Massnahmen und Operationen im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen;
  6. den Bau von Anlagen und Infrastrukturen für nicht landwirtschaftliche Nebenbetriebe im Rahmen der internen Entwicklung von Landwirtschaftsbetrieben, insbesondere im Bereich Agrotourismus.

Zu denselben Bedingungen können auch Darlehen gewährt werden für die Förderung:

  1. von Projekten für den Bau oder die Renovation von Infrastrukturen für die Verwertung, den Absatz und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  2. der Errichtung von Infrastrukturen von regionalem Interesse im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raumes.

Art. 17 Mittel

Die Darlehen werden durch einen Landwirtschaftsfonds (der Landwirtschaftsfonds) finanziert.

Der Landwirtschaftsfonds wird gespeist aus:

  1. den Beiträgen aus dem Voranschlag;
  2. den Rückzahlungen und den Rückerstattungen von Darlehen.

Der Landwirtschaftsfond wird gespeist, bis er einen Betrag von 40 Millionen Franken enthält.

Die Zinsen der Darlehen werden jährlich in die allgemeine Staatskasse eingezahlt.

Art. 18 Voraussetzungen – Landwirtschaftsbetriebe

Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen im Bereich der Investitionskredite in der Landwirtschaft gelten sinngemäss auch für die Darlehen nach Artikel 16 Abs. 1.

Art. 19 Voraussetzungen – Verwertungsbetriebe

Betriebe nach Artikel 16 Abs. 2, die Agrarprodukte verwerten, können Darlehen erhalten, wenn:

  1. die zu fördernden Massnahmen aus agrarpolitischer Sicht rationell und wirtschaftlich tragbar sind;
  2. die geplanten Massnahmen den Bewirtschaftern direkt zugute kommen;
  3. der Gesuchsteller seine eigenen Mittel und seinen Privatkredit bereits soweit zumutbar einsetzt oder eingesetzt hat;
  4. der Betrieb längerfristig eine Existenz bietet;
  5. die Verwertung von Agrarprodukten die Hauptbeschäftigung des Gesuchstellers darstellt;
  6. die Agrarprodukte hauptsächlich aus Landwirtschaftsbetrieben der betreffenden Region stammen;
  7. die betreffenden Produzenten massgeblich an den Betrieben, die Darlehen erhalten, beteiligt sind.

Der Staatrat legt ausserdem die Bedingungen für die Gewährung der Darlehen fest.

Art. 20 Infrastrukturen von regionalem Interesse

Projekte, die auch landwirtschaftlichen Interessen dienen, können Darlehen nach Artikel 16 Abs. 2 Bst. b erhalten.

Art. 21 Höchstbetrag

Pro Projekt kann das Darlehen nach Abzug möglicher anderer öffentlicher Hilfen 50 % der Gesamtinvestition nicht überschreiten.

Für Gemeinschaftsprojekte kann dieser Satz jedoch bis zu 60 % und für Projekte im Berggebiet bis zu 70 % ausmachen.

Art. 22 Garantie und Verfahren

Der Staatsrat regelt die Anforderungen, die an die Darlehensgarantien und das Gewährungsverfahren zu stellen sind.

5 Produktion, Zucht, Förderung, Vermarktung, Selektion und Ernährung

Art. 23 Grundsätze

Der Staat kann die Entwicklung der Konkurrenzfähigkeit der freiburgischen Landwirtschaft im Rahmen der gewährten Kredite fördern, indem er:

  1. sich für die Aktivitäten der verschiedenen Betriebszweige, insbesondere für die Förderung der Zucht, einsetzt;
  2. Bemühungen zur Stärkung der Qualität und des Schutzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Kennzeichnung, Selektion und Verwertung sowie die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und Garantiemarken fördert;
  3. die Absatzförderung unterstützt;
  4. sektorenübergreifende Massnahmen und Projekte, insbesondere im Bereich Entwicklung des ländlichen Raumes, fördert;
  5. sektorenübergreifende Massnahmen und Projekte zur Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltigen Produkten aus der Region fördert;
  6. die Ausbildung und Information zum Thema Ernährung unterstützt;
  7. eine stärkere Rückverfolgbarkeit der Produkte fördert.

Die dazu vorgesehenen Massnahmen ergänzen die Bemühungen der Produzenten, Verarbeiter, Händler und Berufsorganisationen sowie die Massnahmen des Bundes.

Die Massnahmen nach Absatz 1 können mit Auflagen und Pflichten versehen werden. Die betreffenden Organisationen werden vorgängig angehört.

Die Direktion kann angemessene Initiativen ergreifen, um innovative Projekte auf ihre Machbarkeit hin zu prüfen und entsprechende Studien vorzunehmen.

Art. 24 Tätigkeiten

Die Unterstützungsmassnahmen gelten für Tätigkeiten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft.

Die Tätigkeiten im Bereich Agrotourismus erhalten dieselben Leistungen.

Art. 25 Leistungen

Um die Zielsetzungen nach Artikel 23 zu erreichen, erbringt der Staat namentlich die folgenden Leistungen:

  1. Dienstleistungen, die darin bestehen, dass er mit den Organisationen mit Förderungs-, Beratungs-, Zertifizierungs- und Kontrollaufgaben zusammenarbeitet und ihnen seine eigenen Ressourcen zur Verfügung stellt;
  2. Finanzhilfen zugunsten von Aktivitäten in den Bereichen Promotion, Marketing, Märkte, Wettbewerb, Projekte, Studien, Forschung und Züchtung.

Die Direktion legt den Deckungsgrad der Finanzierung der Dienstleistungstätigkeiten nach Absatz 1 Bst. a fest.

Art. 26 Vorrang und Umfang

Der Vorrang und der Umfang der Leistungen werden entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung des Produktionszweigs, ihrem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, der Dringlichkeit und der Finanzlage des Staates festgelegt, wobei der Zucht Priorität eingeräumt wird.

Art. 27 Empfänger

In der Regel sind die Leistungen nach Artikel 25 Abs. 1 für gemeinschaftliche Organisationen, insbesondere für Promotions- oder Produktionsorganisationen, Branchenorganisationen und Berufsverbände bestimmt.

Art. 28 Modalitäten

Grundsätzlich sind die Finanzhilfen für Förderungszwecke nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. b für einzelne Tätigkeiten, Aktionen oder Projekte bestimmt, die im Rahmen der Zielsetzungen nach Artikel 5 Bst. a festgelegt wurden und für die Voranschlagskredite gewährt wurden.

Art. 29 Ausführung, Verfahren und Kontrolle

Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Ausführungsmassnahmen, das Verfahren und die Kontrolle im Einzelnen fest.

6 Besondere Massnahmen

Art. 30 Sömmerungsbeiträge – Grundsatz

Mit dem Ziel, die Verwertung der Käseproduktion im Sömmerungsgebiet zu fördern, zahlt der Kanton Sömmerungsbeiträge.

Art. 31 Sömmerungsbeiträge – Pauschale

Der jährliche Gesamtbetrag der Sömmerungsbeiträge wird im Voranschlag im Rahmen der agrarpolitischen Richtlinien gemäss Artikel 5 Bst. b festgelegt.

Art. 32 Sömmerungsbeiträge – Empfänger

Der Gesamtbetrag wird entsprechend dem am Sömmerungsort erzeugten und zur Vermarktung bestimmten Produktionsvolumen auf die Sömmerungsbetriebe verteilt.

Art. 33 Sömmerungsbeiträge – Weitere Bedingungen und Verfahren

Der Staatsrat legt die Kriterien, die administrativen Einzelheiten und das Verfahren für die Gewährung der Beiträge fest.

Art. 34 Innovation

Die Direktion schreibt einen Innovationspreis aus, der den Urhebern innovativer Projekte in der Landwirtschaft oder verwandten Gebieten, im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten zu einem Landwirtschaftsbetrieb, mit der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes oder mit der Verwertung von Rohstoffen für erneuerbare Energie zu Bekanntheit verhelfen soll.

Die Direktion bestimmt zu diesem Zweck eine fünfköpfige Jury, die Experten beiziehen kann.

Die für diesen Preis verwendeten Beträge werden jährlich im Voranschlag festgelegt, wobei die agrarpolitischen Zielsetzungen gemäss Artikel 5 Bst. a berücksichtigt werden.

Der Entscheid der Jury ist endgültig.

Art. 35 Beiträge an die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und an die Biodiversität – Grundsätze

Der Staat fördert die Anwendung von Techniken und betrieblichen Verfahren sowie die Verwendung und den Erwerb von Einrichtungen und Anlagen zum Schutz landwirtschaftlicher Böden, des Wassers, der Luft und der Biodiversität, indem er Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt.

Der Staatsrat legt die entsprechenden Massnahmen, die gefördert werden können, fest.

Art. 36 Beiträge an die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und an die Biodiversität – Empfänger

Die Beiträge können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt werden, die Direktzahlungen erhalten und:

  1. die sich verpflichten, die betreffenden Techniken oder betrieblichen Verfahren anzuwenden;
  2. oder welche die betreffenden Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Bewirtschaftung ihres Betriebs erwerben.

Unternehmen, die landwirtschaftliche Arbeiten ausführen, können für den Erwerb von Maschinen ebenfalls Beiträge erhalten. 

Art. 38 Beiträge an die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und an die Biodiversität – Bedingungen und Verfahren

Der Staatsrat legt die Bedingungen, die Berechnungsmodalitäten und das Verfahren für die Gewährung dieser Beiträge fest.

Art. 39 Betriebshilfen für Betriebe in Schwierigkeiten

Die Direktion erstellt auf Anfrage oder von Amtes wegen einen den Umständen angepassten Massnahmenplan für die Sanierung, Beratung oder Begleitung von Betrieben in Schwierigkeiten; bei Bedarf arbeitet sie dabei mit den Berufsorganisationen zusammen. Die Direktion schreitet von Amtes wegen ein, wenn die Betriebe in Schwierigkeiten in grossem Umfang mit öffentlichen Geldern unterstützt werden.

Sie kann in diesem Rahmen die von der Bundesgesetzgebung vorgesehene Finanzhilfe gewähren, um unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu beheben oder das Entstehen von Schwierigkeiten zu verhindern.

Sie verfügt zu diesem Zweck über die vom Bund dafür bereitgestellten Mittel und über einen dafür vorgesehenen Voranschlagskredit.

Art. 39a Imkerei – Schutz der Bienenvölker

Der Staat kann Tätigkeiten unterstützen, deren Ziel der Schutz, der Erhalt oder die Förderung von Bienenvölkern ist.

Art. 39b Imkerei – Züchterische Selektion

Der Staat sorgt für die Schaffung optimaler Voraussetzungen für die züchterische Selektion der Bienen mit dem Hauptziel, genetische Vermischung zu verhindern.

Die Direktion legt die Belegstationen und die Schutzgebiete fest, in denen der Aufenthalt und die Wanderimkerei von Bienenvölkern verboten sind.

7 Verfahrenskosten und Rechtsmittel

Art. 40 Verfahrenskosten

Die Kosten für Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes können teilweise dem Gesuchsteller übertragen werden. Besondere Vorschriften in diesem Bereich bleiben vorbehalten.

Die Begründung oder Änderung einer Grundpfandverschreibung sowie die Abtretung eines Grundpfandrechts zur Sicherung der Investitionskredite des Bundes, der Darlehen des Landwirtschaftsfonds und der Darlehen im Rahmen der Betriebshilfe werden von Grundpfandrechtssteuern befreit.

Art. 41 Rechtsmittel

Gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes gefällt werden, kann bei der Direktion Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, namentlich des Gesetzes über Grangeneuve, bleiben vorbehalten.

Gegen die Entscheide von Grangeneuve über Finanzhilfen im Bereich der Direktzahlungen und der kantonalen Hilfen, die denselben Kriterien entsprechen, kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung bei der entscheidenden Behörde Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache muss schriftlich eingereicht werden und eine kurze Begründung sowie Rechtsbegehren enthalten.

Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

8 Schlussbestimmungen

Art. 42 Übergangsrecht – Übernahme von Verträgen

Alle im Namen der Autonomen Landwirtschaftlichen Amortisationskasse oder Kantonalen Zentralstelle für Agrarkredite gewährten Darlehen werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Staat übernommen.

Der Staatsrat legt die Einzelheiten dieser Übernahme fest.

Die in Anwendung des Dekrets vom 26. Juni 2003 über die Anwendung von Anbaumethoden zum Schutz landwirtschaftlicher Böden abgeschlossenen Umstellungsverträge werden zu den vereinbarten Bedingungen beibehalten.

Art. 43 Übergangsrecht – Überweisung des Landwirtschaftsfonds

Das gegenwärtige Kapital des aufgrund des Dekrets vom 27. Mai 1994 über die Schaffung eines kantonalen Landwirtschaftsfonds gebildeten Landwirtschaftsfonds wird formell an den «neuen» Landwirtschaftsfonds als Einlage nach Artikel 17 dieses Gesetzes überwiesen.

Das Kapital von 40 Millionen Franken nach Artikel 17 Abs. 3 wird entsprechend den Bedürfnissen im Rahmen des jährlichen Voranschlags gebildet; die Beitragsgesuche müssen jedoch berücksichtigt werden.

Art. 44 Änderung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:

Das Ausführungsgesetz vom 28. September 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SGF 214.2.1) wird wie folgt geändert:

Das Ausführungsgesetz vom 24. Februar 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (SGF 222.4.3) wird wie folgt geändert:

Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1) wird wie folgt geändert:

Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Gesetz vom 7. Februar 1996 über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (SGF 910.3);
  2. das Dekret vom 27. Mai 1994 über die Schaffung eines kantonalen Landwirtschaftsfonds (SGF 910.4);
  3. das Gesetz vom 21. November 1997 über die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (SGF 910.5);
  4. das Ausführungsgesetz vom 24. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Pflanzenschutz (SGF 912.5.1);
  5. das Gesetz vom 16. Mai 1961 über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht (SGF 913.0.1)
  6. das Gesetz vom 16. März 1921 betreffend den Weidgang der Ziegen und Schafe (SGF 913.1.8);
  7. das Gesetz vom 17. November 1992 über Sömmerungsbeiträge (SGF 913.5.5);
  8. das Einführungsgesetz vom 27. November 1962 zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (SGF 915.1);
  9. das Dekret vom 30. Juli 1935 zur Errichtung einer kantonalen landwirtschaftlichen Entschuldungskasse (SGF 915.5);
  10. das Dekret vom 26. Juni 2003 über die Anwendung von Anbaumethoden zum Schutz landwirtschaftlicher Böden (SGF 811.2).

Art. 46 Inkrafttreten

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[2]

Egress

2006_111

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.10.2006 Erlass Grunderlass 01.03.2007 2006_111
11.09.2009 Art. 5 geändert 01.01.2010 2009_099
20.03.2012 Art. 39a eingefügt 01.07.2012 2012_026
20.03.2012 Art. 39b eingefügt 01.07.2012 2012_026
18.03.2015 Art. 2 geändert 01.07.2015 2015_030
18.03.2015 Art. 3 geändert 01.07.2015 2015_030
07.02.2018 Art. 3 geändert 01.04.2018 2018_011
07.02.2018 Abschnitt 5 geändert 01.04.2018 2018_011
07.02.2018 Art. 23 geändert 01.04.2018 2018_011
05.11.2021 Art. 5 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 7 Titel geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 7 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 8 aufgehoben 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 35 Titel geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 36 Titel geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 36 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 36 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 36 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 36 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 37 aufgehoben 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 38 Titel geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 38 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 41 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 41 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 41 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_144

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 2 geändert 18.03.2015 01.07.2015 2015_030
Art. 3 geändert 18.03.2015 01.07.2015 2015_030
Art. 3 geändert 07.02.2018 01.04.2018 2018_011
Art. 5 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 5 Abs. 1, a) geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Titel geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Abs. 3 eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Abs. 4 eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Abs. 5 eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 8 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 15 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Abschnitt 5 geändert 07.02.2018 01.04.2018 2018_011
Art. 23 geändert 07.02.2018 01.04.2018 2018_011
Art. 35 Titel geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 35 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 36 Titel geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 36 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 36 Abs. 1, a) eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 36 Abs. 1, b) eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 36 Abs. 2 eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 37 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 38 Titel geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 38 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 39a eingefügt 20.03.2012 01.07.2012 2012_026
Art. 39b eingefügt 20.03.2012 01.07.2012 2012_026
Art. 41 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 41 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 41 Abs. 4 eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144