gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG), insbesondere die Artikel 26 ff. und 37 ff.;
gestützt auf Artikel 149 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG);
gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 30. November 1992 über den Wald (WaV), insbesondere die Artikel 28 ff. und 40 ff.;
gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV);
gestützt auf die Verordnung vom 14. November 2019 des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK);
gestützt auf die Verordnung vom 29. November 2017 des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU);
gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG), insbesondere die Artikel 58, 64c und 64f;
gestützt auf Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 (LandwG);
gestützt auf das Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR), insbesondere Artikel 53;
gestützt auf Artikel 34 ff. des Landwirtschaftsreglements vom 27. März 2007 (LandwR);
gestützt auf das Modul 1 (Asiatischer Laubholzbockkäfer) der Vollzugshilfe Waldschutz, das 2018 vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) herausgegeben wurde;
in Erwägung:
Der Asiatische Laubholzbockkäfer wird gemäss PGesV-WBF-UVEK als besonders gefährlicher Schadorganismus eingestuft und gilt als prioritärer Quarantäneorganismus, und somit untersteht er der Melde- und Bekämpfungspflicht. Der Käfer befällt gesunde Laubholzbäume und kann sie innert weniger Jahre zum Absterben bringen.
Auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wurden Befallsherde dieses Insekts schon gefunden und ausgerottet.
Diese Verordnung wird insbesondere gemäss Artikel 58 Abs. 5 WSG und gemäss den vom Bundesamt für Umwelt gestellten Anforderungen angepasst, um die gesammelten Erfahrungen bei der Entdeckung neuer Befallsherde dieses Organismus auf dem Kantonsgebiet zu berücksichtigen.
Dazu gehört insbesondere die Gebietsabgrenzung (Kern-, Fokus- und Pufferzone), was differenzierte Massnahmen umfasst. Die betroffenen Personen werden persönlich über die konkret geplanten Massnahmen informiert. Sind sie nicht einverstanden, so können sie einen sie betreffenden formellen Entscheid verlangen.
Da es sich um einen Organismus handelt, der eine Gefahr für die Bäume und die Wälder darstellt, liegt es in der Zuständigkeit des Amts für Wald und Natur, die Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen anzuwenden.
Die Kosten werden gemäss Artikel 58 WSG geregelt.
Auf Antrag des Amts für Wald und Natur,