Diese Verordnung legt den Schutzperimeter der Belegstation auf dem Dent-de-Lys für Honigbienen der hybriden Rasse Buckfast fest.
Der Aufenthalt und der Standortwechsel von Bienenvölkern sind dort verboten.
913.4.313
gestützt auf Artikel 39b Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006;
in Erwägung:
Die Zucht von Bienenköniginnen erfolgt in geeigneten Belegstationen.
Um die Selektion zu gewährleisten und eine ausreichende Rassenreinheit zu erlangen, muss vermieden werden, dass nicht selektionierte Drohnen auf der Station anwesend sind. Aus diesen Gründen befinden sich die Stationen grundsätzlich in höheren Lagen und an durch natürliche Grenzen (Berge) abgesperrten Orten.
Damit die Qualität der Stationen bestmöglich gewährleistet ist, muss vermieden werden, dass sich in einem Umkreis von rund 5 km um die Station Bienenstände ansiedeln.
Die Belegstation Dent-de-Lys ist von Apisuisse, der Dachorganisation der Schweizer Bienenzüchterinnen und -züchter, anerkannt.
Diese Verordnung legt den Schutzperimeter der Belegstation auf dem Dent-de-Lys für Honigbienen der hybriden Rasse Buckfast fest.
Der Aufenthalt und der Standortwechsel von Bienenvölkern sind dort verboten.
Die geografischen Koordinaten der Belegstation Dent-de-Lys sind 566'700 / 149'450.
Der Schutzperimeter deckt eine Fläche von rund 4300 ha ab. Er hat folgende Grenzen: vom Gipfel des Dent-de-Lys Richtung Süden bildet die Gemeindegrenze (Haut-Intyamon), und danach die Kantonsgrenze die Grenze des Perimeters, und zwar bis zur Kreuzung mit der Nordkoordinate 144'000; der Perimeter folgt dieser West-Ost-Linie bis zur östlichen Kantonsgrenze; danach folgt er der Kantonsgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Ostkoordinate 572'000, und verläuft dann in gerader Linie Richtung Norden bis zur Strasse Lessoc–Grandvillard; dann folgt er dieser Strasse bis eingangs von Grandvillard bevor er nach Westen abdreht und in gerader Linie bis zur Ecke der Gemeindegrenze, die in der Saane liegt, läuft; er geht weiter entlang dieser Grenze bis zum Grat des Entre-Deux-Dents, dem er bis zum Bach Marive folgt; dann verläuft die Grenze weiter in Richtung Dent-de-Lys via Vanil-de-l'Arche und Vanil-Blanc.
Der Plan des vorerwähnten Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung. Er kann auf dem Geoportal des Kantons Freiburg eingesehen werden.
Kein Bienenvolk darf im Schutzperimeter der Belegstation Dent-de-Lys angesiedelt oder dorthin verschoben (Wandern von Bienenvölkern) werden.
Die Bienenzüchter, deren Stand sich innerhalb des Schutzperimeters der Belegstation befindet, richten sich nach den Weisungen der Betreiber der Station.
Die Aufsicht des Perimeters wird von der Bienenkommissärin oder vom Bienenkommissär gewährleistet. Diese Person arbeitet dazu mit den Betreibern der Belegstation Dent-de-Lys zusammen.
Besteht der Verdacht, dass neue Stände innerhalb des Perimeters angesiedelt worden sind, so muss dies der Bienenkommissärin oder dem Bienenkommissär gemeldet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 23.05.2013 | Erlass | Grunderlass | 01.07.2013 | 2013_037 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
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| Erlass | Grunderlass | 23.05.2013 | 01.07.2013 | 2013_037 |