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914.10.112

Verordnung ILFD über den Status der Mitglieder der Einsatzgruppe im Tierseuchenfall

vom 14.01.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2023)

Präambel

Tierseuchenfall, Status der Mitglieder der Einsatzgruppe – V

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) und sein Ausführungsreglement vom 17. Dezember 2002 (StPR);

gestützt auf das Gesetz vom 22. September 1982 betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter;

gestützt auf das Gesetz vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung;

gestützt auf die Verordnung vom 11. Februar 2008 über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die Sanima;

gestützt auf Artikel 35 Abs. 3 der Tierseuchenverordnung vom 8. April 2014 (TiersV);

gestützt auf die Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 des Amts für Personal und Organisation;

beschliesst:

Art. 1 Ausübung eines öffentlichen Amts

Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit üben die Mitglieder der Einsatzgruppe ein öffentliches Amt aus.

Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind, unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind, unterstehen der Gesetzgebung über die öffentlichen Nebenämter.

Art. 2 Auftrag und Aufgaben

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt legt gemäss Artikel 31 Abs. 4 TiersV in einer Weisung den Rahmen des Auftrags und der Aufgaben der Einsatzgruppe fest.

Art. 3 Behandlung von Personalfragen

Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) ist für sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit der Einsatzgruppe zuständig.

Art. 4 Ernennung a) Wahl und Einsatzpflicht

Die Mitglieder der Einsatzgruppe werden vor allem aufgrund ihrer Fachkenntnisse und ihrer Verfügbarkeit gewählt.

Mit der Annahme ihrer Ernennung verpflichten sie sich, auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sofort einsatzbereit zu sein und sich zu ihrer oder seiner Verfügung zu halten.

Das Amt macht sie ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam, bevor sie ihre Ernennung annehmen.

Art. 5 b) Verhältnis zum Arbeitgeber

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates geht die Annahme der Ernennung mit der Leistung besonderer Dienstzeiten nach Artikel 59 Abs. 2 StPG einher.

Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Staates bei einer anderen Verwaltungseinheit als dem Amt erwerbstätig, so muss die Vorsteherin oder der Vorsteher ihrer oder seiner Einheit dem Amt schriftlich das Einverständnis zur Annahme der Pflicht nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 geben.

Übt die gewählte Person eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als dem Staat aus, so müssen sie und ihr Arbeitgeber dem Amt schriftlich ihr Einverständnis zur Annahme der Pflicht nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 geben.

Art. 6 Entlöhnung und Entschädigung der Mitglieder der Einsatzgruppe die beim Staat erwerbstätig sind

Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die beim Staat angestellt sind, erhalten neben ihrem üblichen Funktionsgehalt keine besondere Entlöhnung.

Art. 7 Entlöhnung und Entschädigung der Mitglieder der Einsatzgruppe die bei einem anderen Arbeitgeber als dem Staat erwerbstätig oder selbständigerwerbend sind

Die Entlöhnung der Mitglieder, die bei einem anderen Arbeitgeber als dem Staat erwerbstätig oder die selbständigerwerbend sind, beträgt 50 Franken brutto pro Stunde für die Tätigkeit im Seuchenfall und für Übungen. In dieser Entlöhnung inbegriffen sind die Ferienentschädigung, der 13. Monatslohn und die Feiertagsentschädigung. Als maximale Entlöhnung wird eine Pauschale von 500 Franken pro Einsatztag festgelegt.

Die Teilnahme an Vorträgen und Ausbildungskursen, die von den Verwaltungseinheiten des Staates oder des Bundes organisiert werden, gibt Anspruch auf eine Entschädigung von pauschal 120 Franken pro Halbtag oder Abend und 190 Franken pro ganzen Tag.

Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf Entschädigung für Dienstreisen nach den Artikeln 119–129 StPR.

Art. 8 Ende der Mitgliedschaft bei der Einsatzgruppe – Rücktritt eines Mitglieds

Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die der Einsatzgruppe nicht mehr angehören möchten, reichen ihren Rücktritt beim Amt ein; dieses benachrichtigt die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion).

Der Rücktritt muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z. B. bei Krankheit oder Wohnsitzwechsel, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.

Art. 9 Ende der Mitgliedschaft bei der Einsatzgruppe – Bei wiederholten Fehlern oder Unterlassungen eines Mitglieds

Wenn Mitglieder der Einsatzgruppe wiederholt Fehler machen, sich wiederholt Unterlassungen zuschulden kommen lassen oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, kann die Direktion sie auf Antrag des Amts ihrer Funktion als Mitglied der Einsatzgruppe entheben.

Diesem Beschluss muss, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwarnung vorausgehen.

Art. 10 Übergangsrecht

Für die Mitglieder, die bei einem anderen Arbeitgeber als dem Staat erwerbstätig sind und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur Einsatzgruppe gehören, gilt Artikel 5 Abs. 3 nicht.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

Egress

2015_002

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.01.2015 Erlass Grunderlass 01.03.2015 2015_002
26.09.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.10.2023 2023_077
26.09.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.10.2023 2023_077

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.01.2015 01.03.2015 2015_002
Art. 7 Abs. 1 geändert 26.09.2023 01.10.2023 2023_077
Art. 7 Abs. 2 geändert 26.09.2023 01.10.2023 2023_077