Alle gesömmerten Tiere müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein.
Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Sie dürfen nur in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden.
Die während der Sömmerung verantwortlichen Tierhalterinnen und -halter sowie die übrigen Angestellten sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Krankheitsverdacht die zuständige Tierärztin oder den zuständigen Tierarzt beizuziehen und Krankheitsfälle gegebenenfalls zu melden.
Auf der Alp verendete Tiere müssen in einer regionalen Sammelstelle entsorgt werden; sie können nur in Ausnahmefällen und mit vorgängiger Genehmigung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts vergraben werden. Im Übrigen gilt die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
Die Tierschutzvorschriften, namentlich diejenigen über den Transport, die Haltung und die spezifische Ausbildung der Tierhalterinnen oder -halter, gelten auch während der Sömmerung.