Lexipedia

914.10.67

Verordnung zur Änderung des Bedarfsdeckungsplans für Sammelstellen tierischer Abfälle

vom 29.11.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2011)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966 (TSG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG);

gestützt auf die Bundesverordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP);

gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle;

nach Einsicht in den Bericht der Nutztierversicherungsanstalt (Sanima) vom 26. August 2011 zur Bedarfsplanung für die Sammelstellen für tierische Abfälle;

gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der Sanima vom 1. Juni 2011;

in Erwägung:

Sanima muss Sammelstellen für tierische Abfälle errichten oder mieten und sie betreiben. Der Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle vom 23. Februar 1999 sieht vor, dass sich die Sammelstellen für tierische Abfälle in Broc, Düdingen, Kerzers, Romont, Clarens, Moudon und Payerne befinden.

Die Menge der in Sammelstellen abgegebenen tierischen Abfällen steigt stetig an. In der Kantonsmitte sah sich die Sanima gezwungen, am Standort Châtillon, Gemeinde Hauterive (FR), eine neue Sammelstelle für Tierkörper bis zu 250 kg zu errichten. Im Süden des Kantons machen die chronische Überlastung der Standorte Broc und Romont sowie die mangelnde Attraktivität der Sammelstelle Clarens eine Überarbeitung des Bedarfsdeckungsplans erforderlich.

Die aktuelle und die zukünftige Situation erfordern, dass die Sammelstelle Châtillon in den Deckungsplan aufgenommen, der Standort Clarens daraus entfernt und der Bau einer neuen Sammelstelle in der Region La Joux, Gemeinde Vuisternens-devant-Romont, geplant wird.

Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Die Änderungen des Bedarfsdeckungsplans für Sammelstellen tierischer Abfälle werden genehmigt.

Sie werden bei der nächsten Revision in die kantonale Abfallplanung integriert.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

Egress

2011_130

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.11.2011 Erlass Grunderlass 01.12.2011 2011_130

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 29.11.2011 01.12.2011 2011_130
Verordnung zur Änderung des Bedarfsdeckungsplans für Sammelstellen tierischer Abfälle | Lexipedia | Lexipedia