Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Waldgesetzgebung, bezeichnet die Vollzugsbehörden und setzt deren Befugnisse fest.
Es soll ausserdem:
- eine optimale Bewirtschaftung des Waldes begünstigen, damit dieser namentlich seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen nachhaltig erfüllen kann;
- die Verwendung von einheimischem Holz fördern;
- eine den natürlichen Bedingungen und den Waldfunktionen angepasste Waldbehandlung gewährleisten.
Zu diesem Zweck sorgt der Staat insbesondere:
- für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes sowie die Erhaltung seiner Artenvielfalt;
- für die Ermittlung des Zustandes des Waldes und seiner Funktionen;
- für den Schutz vor Naturereignissen, in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Dienststellen und Organen;
- in Zusammenarbeit mit anderen Organen für die Information, die Berufsausbildung und die Beratung.