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922.14

Verordnung über die Jagd auf das Wildschwein

vom 06.05.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2025)

Präambel

Jagd auf das Wildschwein – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) und die dazugehörige Verordnung vom 29. Februar 1988 (JSV);

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV);

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ);

gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG);

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird bezweckt, die Jagd auf das Wildschwein im Juli 2025 zu gestatten, um die Wildschäden in der Landwirtschaft zu reduzieren.

Im Übrigen gelten die eidgenössische und die kantonale Jagdgesetzgebung.

Art. 2 Orte

Die Wildschweinjagd findet im Flachland und im Gebirge in folgenden Sektoren statt: 0202, 0501, 0503, 0701, 0702, 0703, 0704, 0705, 0706, 0801, 0802, 0803, 1001, 1002, 1004, 1005, 1101, 1103, 1105, 1301, 1302, 1303, 1304, 1305, 1306, 1401, 1405, 1406, 1501, 1502, 1503 und 1504.

Carte chasse été

Im Wald und in allen Wildschutzgebieten gemäss den Artikeln 29 und 36 der Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume ist die Jagd verboten.

Art. 3 Jagdarten

Für die Jagd auf das Wildschwein sind die Ansitzjagd und die Pirsch ohne Hund gestattet.

Art. 4 Jagdtage

Die Jagd ist am Montag, Dienstag, Donnerstag und Samstag gestattet.

Art. 5 Jagdzeiten

Bei genügender Sicht ist die Jagd auf das Wildschwein eine Stunde vor und bis zu zwei Stunden nach Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenaufgangszeiten von Bern gestattet.

Bei genügender Sicht ist die Jagd auf das Wildschwein zwei Stunden vor und bis zu einer Stunde nach Sonnenuntergang gemäss den offiziellen Sonnenuntergangszeiten von Bern gestattet.

An Jagdtagen dürfen sich die Jägerinnen und Jäger den ganzen Tag mit ihren Waffen im Jagdgebiet aufhalten.

Art. 6 Patent

Wer an der Sommerjagd auf das Wildschwein teilnehmen will, muss ein Grundpatent und ein Spezialpatent, für das eine Taxe von 50 Franken bezahlt werden muss, erwerben.

Das Spezialpatent kann vom 15. bis 30. Juni 2025 beim Oberamt beantragt werden.

Art. 7 Meldung und Kontrolle der erlegten Tiere

Der Abschuss eines Wildschweins muss bis spätestens zum Ende der Jagdzeiten gemäss Artikel 5 Abs. 1 und 2 per Telefon der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region gemeldet werden; diese oder dieser beschliesst und organisiert falls nötig die Kontrolle.

Jeder Schuss muss unverzüglich der Einsatz- und Alarmzentrale der Kantonspolizei (EAZ, T +41 26 347 01 17) gemeldet werden.

Art. 8 Strafbestimmungen

Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG gelten Widerhandlungen gegen Artikel 2–7 dieser Verordnung.

Egress

2025_024

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.05.2025 Erlass Grunderlass 01.07.2025 2025_024

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.05.2025 01.07.2025 2025_024