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923.1

Gesetz über die Fischerei

(FischG)

vom 15.05.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Präambel

Fischerei – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. Februar 1973 über die Fischerei;

gestützt auf die Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 8. Dezember 1975 zum vorgenannten Gesetz;

gestützt auf die interkantonalen Konkordate;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 28. Dezember 1978;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gesetzgebung

Die Fischerei in den kantonalen Gewässern wird geregelt:

  1. durch die Bundesgesetzgebung;
  2. durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen;
  3. durch die interkantonalen Konkordate.

Die Fischerei in den interkantonalen Gewässern wird vom Staatsrat geregelt, der mit den Nachbarkantonen die nötigen Vereinbarungen abschliesst; die Rechte des Grossen Rates bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendungsbereich

Das vorliegende Gesetz regelt:

  1. den Fang und die Hege der Fische, Krebse und Fischnährtiere in den öffentlichen und privaten Gewässern;
  2. die Berufsfischerei, soweit ihre Ausübung nicht durch die interkantonalen Konkordate geregelt ist.

Die Fischerei in den privaten Gewässern unterliegt den polizeilichen Vorschriften gemäss Abschnitt 4.

Die Artikel 32 Abs. 1, 37 und 45 gelten auch für die Fischzuchtanstalten sowie für die künstlich angelegten privaten Gewässer, in welche Fische und Krebse aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können.

Art. 3 Fischereirecht

Unter Fischereirecht versteht man das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere zu fangen. Ohne nähere Umschreibung umfasst der Begriff «Fisch» im vorliegenden Gesetz auch die Krebse.

Das Fischereirecht in den öffentlichen Gewässern ist ein Regalrecht. Vorbehalten bleiben Rechte von Privatpersonen, die aus anerkannten Rechtstiteln abgeleitet werden.

Der Staat kann das Fischereirecht mit dem Patent- oder dem Pachtsystem verleihen.

Art. 4 Ausübung des Fischereirechts

Niemand darf in den dem Regalrecht unterstellten Gewässern fischen, ohne im Besitze eines gemäss Artikel 3 Abs. 3 verliehenen Rechtes für eine der beiden Konzessionsarten zu sein.

Ohne Bewilligung des Eigentümers darf niemand in den dem Regalrecht nicht unterstellten Privatgewässern oder künstlich erstellten privaten Anlagen fischen.

2 Ausführungsorgane

Art. 5 Staatsrat

Der Staatsrat

  1. erlässt die nötigen Bestimmungen zum Vollzug des Bundesgesetzes für jene Fälle, die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehen sind;
  2. erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz;
  3. schliesst interkantonale Vereinbarungen und Konkordate ab über die Ausübung der Fischerei in interkantonalen Gewässern;
  4. bestimmt die Art der Fischerei in den dem Regal unterstellten Gewässern;
  5. ernennt die Mitglieder der Konsultativkommission für die Fischerei;
  6. setzt den Betrag der Patente, der Taxen und der Gebühren fest;
  7. überwacht ganz allgemein die Wahrung der Fischereiinteressen.

Art. 6 Direktion

Die für die Fischerei zuständige Direktion[1] (die Direktion), trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufsicht über die Fischerei und zur Wahrung ihrer Interessen sowie zum Schutz der Fischfauna.

Sie ist die im Sinne des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständige Behörde.

Beim Schutz der Wasserflora und der Lebensräume der Fischfauna arbeitet sie mit den Organen zusammen, die mit dem Natur- und Landschaftsschutz beauftragt sind.

Art. 7 Amt

Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist mit den direkten Vollzugs- und den fischereitechnischen Aufgaben beauftragt.

Es erfüllt die Sonderaufgaben, namentlich auch in administrativer Hinsicht, die ihm von der Direktion übertragen werden.

Art. 8 Konsultativkommission

Die Konsultativkommission für die Fischerei setzt sich aus zwölf bis fünfzehn Mitgliedern zusammen, welche

  1. den Freiburgischen Verband der Fischereivereine,
  2. das Amt für Umwelt,
  3. die Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
  4. die Ufereigentümer vertreten.

Sie steht unter dem Vorsitz des Direktionsvorstehers.

Die Kommission begutachtet zu Handen des Staatsrates die Entwürfe der Konkordate, der Ausführungsreglemente zu den Konkordaten, der Verträge und Beschlüsse über die Fischerei und ganz allgemein alle Fragen, welche ihr von den obgenannten Ausführungsorganen unterbreitet werden.

3 Regal

Art. 9 A. Verteilung der Gewässer

Der Staatsrat bezeichnet:

  1. die Pachtgewässer;
  2. die Gewässer für die Patentfischerei;
  3. die Gewässer, in denen die Fischerei unter gewissen Bedingungen freigegeben ist;
  4. die dauernden oder zeitweiligen Schongebiete;
  5. die Wasserläufe, die der Aufzucht dienen.

Er gewährleistet die Koordination zwischen der Verteilung der Gewässer und der Unterschutzstellung der Biotope, die in Anwendung der Gesetzgebung über den Naturschutz beschlossen wird.

Art. 10 B. Fischereipatente – Allgemeine Bedingungen

Es kann kein Patent erteilt werden an Personen,

  1. die nicht im Besitz ihrer bürgerlichen Rechte sind, ausser sie seien durch ihren gesetzlichen Vertreter ermächtigt;
  2. die durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden;
  3. die während der fünf vorhergehenden Jahre wegen einer absichtlichen Verletzung der körperlichen Integrität eines mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten in Ausführung seines Dienstes verurteilt wurden;
  4. die während der fünf vorhergehenden Jahre wegen Diebstahl oder Beschädigung eines Fischereigerätes verurteilt wurden;
  5. die während der drei vorhergehenden Jahre wegen absichtlicher Beschädigung von Grundeigentum bei der Ausübung der Fischereigesetzgebung verurteilt wurden;
  6. die während der drei vorhergehenden Jahre einmal wegen absichtlicher oder dreimal wegen fahrlässiger Übertretung der Fischereigesetzgebung verurteilt wurden;
  7. die ohne triftigen Grund und trotz Mahnung durch die zuständige Behörde ihre korrekt ausgefüllte und unterzeichnete Statistik des Vorjahres nicht abgegeben haben.

Personen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben, können dazu angehalten werden, nachzuweisen, dass sie an ihrem Wohnsitz die Bedingungen zur Verleihung des Fischereirechtes erfüllen.

Wenn der Gesuchsteller in eine Untersuchung wegen absichtlicher Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer unter Absatz 1 Bst. c, d oder e des vorliegenden Artikels genannten Übertretung einbezogen ist, wird der Entscheid über die Erteilung des Patentes aufgeschoben.

Art. 11 Minderjährige – Freie Fischerei

Minderjährige können vor dem vollendeten 14. Altersjahr in den dem Staatsregal unterstellten Gewässern mit ihren eigenen Geräten fischen, ohne dass sie ein Patent benötigen.

Dieses Recht haben sie aber nur im Beisein eines die elterlichen Rechte ausübenden Inhabers eines Fischereirechtes oder eines andern Erwachsenen, der ein Fischereirecht besitzt und dem die Aufsicht über den Minderjährigen übertragen wurde.

Der Ertrag dieser Freifischerei muss in das Kontrollheft und in die Statistik des anwesenden Fischereirechtbesitzers eingetragen werden.

Ein Fischereirechtinhaber kann nicht gleichzeitig mehr als drei Minderjährige unter dem vollendeten vierzehnten Altersjahr unter seiner Aufsicht haben.

Art. 12 Minderjährige – Patente

Minderjährige erhalten ein Fischereipatent nur mit schriftlicher Einwilligung des Inhabers der elterlichen Sorge.

Art. 13 Betrag, Taxen, Gebühren

Im Kanton wohnhafte Personen bezahlen für das Patent nicht mehr als 300 Franken.

Die Taxen und Gebühren dürfen zusammen 50 Franken nicht überschreiten.

Der Patentbetrag kann für Personen, die im Augenblick der Gesuchstellung ausserhalb des Kantons wohnen, um höchstens 100 % erhöht werden. Dieser Betrag kann jedoch nicht niedriger sein als jener, der von einem im Kanton Freiburg wohnenden Fischer für ein gleichwertiges Patent im Kanton des Gesuchstellers verlangt wird.

Art. 14 Natur des Patentes

Das Patent ist persönlich und unübertragbar. Seine Gültigkeit ist beschränkt auf das ganze Kalenderjahr, für das es ausgestellt wurde, oder auf einen Teil desselben.

Niemand kann Inhaber mehrerer Patente der gleichen Kategorie für die gleiche Periode sein.

Art. 15 Form und Tragen des Patentes

Das Fischereipatent ist von seinem Inhaber zu unterzeichnen. Das allgemeine Patent ist mit einer neueren Fotografie des Inhabers zu versehen.

Jeder Fischer muss das Patent bei sich tragen; er hat es auf Verlangen eines mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten sowie des Eigentümers, des Mieters oder des Pächters des Ufergrundstückes vorzuweisen.

Die Fischer haben das Recht, gegenseitig die Vorweisung ihrer Patente zu verlangen.

Art. 16 Patententzug / Zurückbehaltung

Das Patent wird vom Amt sofort entzogen, wenn ein Tatbestand eintritt oder nachträglich offenbar wird, der seine Erteilung verhindert hätte.

Das Amt behält das Patent bis zum Urteilsspruch zurück, wenn der Inhaber Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen absichtlicher Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer in Artikel 10 Abs. 1 Bst. c, d oder e genannten Übertretung ist.

Das von einer schweizerischen Gerichtsbehörde als Zusatzstrafe ausgesprochene Fischereiverbot bleibt vorbehalten.

Art. 17 Verhinderung zum Fischen

Wenn ein Patent entzogen oder zurückbehalten wird oder wenn aus irgendeinem Grund das Fischen nicht möglich ist, kann der Staat weder zur Zahlung einer Entschädigung noch zur ganzen oder teilweisen Rückerstattung des Patentbetrages, der Taxen und Gebühren gehalten werden.

Art. 18 Pachtfischerei

Die Artikel 10, 12, 14, 15, 16 und 17 sind sinngemäss auch auf die Pächter von Fischereilosen anwendbar.

Personen, die nicht im Genuss ihrer bürgerlichen Rechte stehen, können nicht Pächter eines Fischereiloses sein.

Art. 19 Dauer und besondere Bedingungen

Der Staatsrat setzt die Pachtdauer und die allgemeinen Bedingungen für die Verpachtung der Fischereilose fest.

Die Direktion setzt die Sonderbestimmungen für jeden Pachtvertrag fest.

4 Ausübung der Fischerei

Art. 20 Fischereizeiten

Der Staatsrat setzt die Perioden, die Tage und die Stunden fest, während denen die Fischerei gestattet ist.

Art. 21 Schongebiete

Die Fischerei ist verboten:

  1. in den vom Staatsrat als Schongebiete bezeichneten Gewässern;
  2. in den Fischzuchtanlagen.

Art. 22 Uferbegehungsrecht

Die Fischer sind berechtigt, die Ufer der dem kantonalen Regal unterstehenden Gewässer zur Ausübung der Fischerei zu begehen und sich dort aufzuhalten.

Die Ausübung dieses Rechtes darf nicht durch Einzäunungen oder private Durchgangsverbote verhindert oder eingeschränkt werden.

Die Fischer dürfen jedoch nicht in Gebäude, Werke, Baustellen und deren Nebenanlagen eindringen. Sie haften gemäss Bundesrecht für die an fremdem Eigentum angerichteten Schäden.

Die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken können vom Staatsrat von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Auflagen befreit werden, wenn sie nachweisen, dass diese für sie schwere Nachteile darstellen.

Art. 23 Erlaubte Geräte

In den Regalgewässern sind ausschliesslich folgende Fischereigeräte zugelassen:

  1. für den Fischfang, die Ruten und ihr Zubehör; in den Pachtgewässern ist auch der Bären gestattet;
  2. für den Krebsfang, die Kleinsetzbären oder Waagen.

Um die gefangenen Fische aus dem Wasser zu ziehen, kann sich der Fischer eines Keschers oder eines Gaffs bedienen.

Zum Köderfang für seinen Eigenbedarf darf der Fischer eine Pfrille (Fliegenschnäpper) oder eine Elritzenreuse verwenden.

Der Staatsrat erlässt im übrigen die nötigen Vorschriften betreffend die Eigenschaften, die Anwendungsweise und die Anzahl der benutzbaren Fanggeräte.

Art. 24 Verbotene Fangmethoden

Ausser den durch das Bundesgesetz verbotenen Fangmethoden ist untersagt:

  1. Köder auszuwerfen, um Fische anzuziehen;
  2. natürliche oder künstliche Eier von Fischen oder Lurchen als Köder zu verwenden.

Art. 25 Schutz der Fische – Fangmindestmasse

Der Staatsrat beschliesst die Fangmindestmasse der Fische.

Jeder gefangene Fisch, der nicht das vorgeschriebene Mass erreicht, muss sofort, ob tot oder lebendig, ins Gewässer zurückversetzt werden.

Art. 26 Schutz der Fische – Schonzeiten

Fische, die zufällig ausserhalb der vom Staatsrat festgesetzten Zeiten gefangen werden, müssen, ob tot oder lebend, sofort wieder ins Gewässer zurückversetzt werden.

Art. 27 Fangstatistik

Den Inhabern von Fischereipatenten und den Pächtern von Fischereilosen wird ein Statistikformular oder ein Kontrollheft über die Fischfänge abgegeben, damit die durch das Bundesgesetz vorgeschriebene Statistik erstellt werden kann.

Der Fischer muss bei der Ausübung der Fischerei im Besitz des Formulars oder des Kontrollheftes sein.

Der Staatsrat setzt die Art der Verwendung des Formulars oder des Kontrollheftes fest.

Art. 28 Behinderung der Fischerei

Es ist verboten, die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere durch Einbringen ins Wasser von Gegenständen oder Stoffen, welche die Fische und Krebse vertreiben, oder durch Beschädigung der Fischereigeräte.

Art. 29 Fischereiwettbewerb

Das Amt kann anlässlich der Durchführung von Fischereiwettbewerben im Rahmen des Bundesgesetzes Ausnahmen von den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gestatten.

Art. 30 Fischhandel

Nach Ablauf der drei ersten Tage der vom Staatsrat festgesetzten allgemeinen und besonderen Schonzeiten dürfen Fische, die im Kanton Freiburg unter Fischereiverbot fallen, weder transportiert noch verkauft, noch gekauft, noch in den öffentlichen Gaststätten serviert werden. Das gleiche gilt jederzeit für Fische, die nicht das vorgeschriebene Mindestmass aufweisen.

Ausnahmen bilden Fische, die erlaubterweise gefangen wurden und deren Herkunft nachgewiesen werden kann.

5 Schutz der Fischereiinteressen

Art. 31 Aufzucht und Wiederbevölkerung

Das Amt besorgt die Wiederbevölkerung der dem Regal unterstellten Gewässer. Zu diesem Zwecke betreibt es Fischzuchtanstalten oder -anlagen oder lässt solche betreiben.

Das Amt kann zu wissenschaftlichen oder bestandesdienlichen Zwecken, insbesondere zur Sicherstellung des Betriebes von Fischzuchtanstalten, im Rahmen des Bundesgesetzes Massnahmen ergreifen oder Bewilligungen erteilen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

Mindestens 30 % des Ertrages der Angelfischereipatente sind für die Wiederbevölkerung der Regalgewässer bestimmt.

Art. 32 Einsätze, Fang und Verwendung von Wassertieren

Die Einsätze von Fischen oder Fischnährtieren in Fischereigewässer unterliegen der Bewilligung des Amtes.

Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen sind nur den Inhabern von Fischereipatenten gestattet.

Art. 33 Schifffahrt

Der Staatsrat kann die Schifffahrt einschränken oder verbieten, soweit sie den allgemeinen Fischereiinteressen schädlich ist.

Art. 34 Motorfahrzeuge

Ohne besondere Bewilligung dürfen Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr nicht in den Regalgewässern verkehren oder sich aufhalten.

Als Motorfahrzeuge gelten insbesondere auch Motorfahrräder.

Art. 35 Haustiere

Es ist untersagt, Haustiere in den Regalgewässern frei herumlaufen zu lassen.

Hausenten und -gänse, welche in dieser Lage angetroffen werden, werden nach einer ersten Warnung an den Eigentümer beschlagnahmt und zugunsten des Staates verkauft.

Pferde und andere Reittiere dürfen Flussläufe nur auf dem kürzesten Weg überqueren.

Art. 35a Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen – Nachteilige Einwirkung auf Regalgewässer

Liegt eine nachteilige Einwirkung auf Regalgewässer mit Schäden am Fischbestand vor, so werden die Kosten für diesen Schaden gemäss Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz dem Verursacher oder den Verursachern auferlegt.

Bei der Berechnung der Kosten eines Fischschadens werden insbesondere berücksichtigt:

  1. gegebenenfalls die Kosten der vorbeugenden Massnahmen, welche die Behörden zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen getroffen haben;
  2. die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer;
  3. die Aufwendungen für die Behebungsmassnahmen (Kosten für die Wiederbevölkerung und Nebenausgaben);
  4. die übrigen Nachteile, die sich aus dem Schaden am Fischbestand ergeben.

Das Amt macht den Anspruch des Staates gegenüber den Verursachern anhand einer Verfügung geltend; gegebenenfalls entscheidet es über die Aufteilung der Kosten entsprechend ihren Verursacheranteilen.

Art. 36 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen – Inhaber eines Fischereirechts

In bezug auf den Fischereipächter besorgt der Staat lediglich die Wiederbevölkerung der Gewässer im Falle einer nachteiligen Einwirkung. Der Pächter kann gegen den Verantwortlichen für zusätzlich erlittenen Schaden Zivilklage führen.

Jeder Inhaber eines Fischereirechtes kann Klage auf Einstellung von Störungen führen gegenüber demjenigen, der ihn rechtswidrig in der Ausübung seines Rechtes beeinträchtigt, indem er Wasser verunreinigt, verschmutzt, umleitet, zurückhält oder entnimmt. Diese Klage ist nur zulässig, wenn sie dem öffentlichen Interesse entspricht.

Diese Klage wird nach dem Justizgesetz vor dem Zivilrichter anhängig gemacht.

Art. 37 Mindestwassermenge

Die – auch nur zeitweilige – Trockenlegung eines Wasserlaufs, eines Kanals oder eines Sees ist untersagt.

Die im Bundesgesetz vorgesehenen technischen Eingriffe unterliegen einer vorherigen schriftlichen Bewilligung der Direktion.

In Wasserläufen, deren niedrigster Wasserstand unter 50 Sekundenlitern liegt, darf Wasser weder entnommen noch abgeleitet oder gestaut werden.

Der Staatsrat kann jedoch Abweichungen von den im vorstehenden Absatz 4 vorgesehenen Vorschriften bewilligen:

  1. wenn die Entnahme bezweckt, die Trinkwasserbedürfnisse der ständigen Bevölkerung einer Ortschaft sicherzustellen;
  2. wenn ein Wasserlauf für die Fischerei, die Biologie oder den Naturschutz ohne Bedeutung ist.

Art. 38 Maschinelle Reinigungsarbeiten und Materialgewinnung

In den Regalgewässern dürfen während der Laichzeit der dort vorkommenden Edelfische (Forellen vom 1. Oktober bis 1. März; Äschen vom 1. Dezember bis 15. Mai) keine maschinellen Reinigungsarbeiten oder Materialgewinnungen bewilligt werden.

Die Direktion kann bei Notwendigkeit Ausnahmen gestatten, namentlich bei Wasserbauarbeiten, die zu einer bestimmten Zeit ausgeführt werden müssen, und bei anderen dringenden Arbeiten von öffentlichem Interesse, welche einen Wasserlauf berühren.

Bei Ausnahmebewilligungen wird die Wiedergutmachung der Fischereischäden vorbehalten. Bei Wasserbauarbeiten beschränkt sich aber die Wiedergutmachung auf die Massnahmen zum Schutz der Fische.

Art. 39 Verschiedene Einrichtungen

Die Pumpanlagen, die Schleusen und Wannen von Teichen, Schwimmbecken und Bewässerungsanlagen, welche das Wasser eines Sees, eines Kanals oder eines Wasserlaufs benützen, sind mit Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen zu versehen.

Die Direktion kann jederzeit die Inspektion von Werkanlagen oder hydraulischen Einrichtungen, welche Regalgewässer benützen, anordnen.

Art. 40 Vollzug der Massnahmen

Wenn eine Person, die durch die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons, durch eine Konzession oder eine Bewilligung zu gewissen Massnahmen zum Schutze der Fische verpflichtet ist, ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Direktion die vorgeschriebenen Massnahmen auf Kosten der fehlbaren Person ausführen lassen.

Art. 41 Andere Schutzmassnahmen

Der Staatsrat kann alle weiteren technischen oder finanziellen Massnahmen ergreifen:

  1. zur Förderung der Forschung auf den Gebieten der Hydrologie und der Fischereiwissenschaft, insbesondere der Erfassung und Bekämpfung von Fischkrankheiten, der Bewirtschaftung der Fischgewässer und der Fischereiwirtschaft;
  2. zum Kampf gegen das Überhandnehmen unerwünschter Fische;
  3. für die Ausbildung der mit der Bewirtschaftung und der Fischereiaufsicht betrauten Beamten sowie der Berufsfischer;
  4. zur Förderung des Absatzes inländischer Fische;
  5. zur Wiederherstellung und Verbesserung der öffentlichen Fischgewässer;
  6. zur Förderung einer der Kenntnis der Pflanzen- und Tierwelt des Wassers dienenden Aufklärung;
  7. zur Unterstützung der Berufsfischerei.

6 Fischereiaufsicht

Art. 42 Beamte

Mit der Fischereiaufsicht sind beauftragt:

  1. die Wildhüter-Fischereiaufseher und das vereidigte Verwaltungspersonal des Amtes;
  2. die Polizeibeamten;
  3. das Forstpersonal;
  4. die von der Direktion ernannten Hilfsaufseher.

Diesen vereidigten Personen ist eine Ausweiskarte abzugeben, welche sie bei der Ausübung ihres Amtes vorweisen müssen.

Ihre Rechte und Pflichten sind in ihren entsprechenden Dienstreglementen festgelegt.

Art. 43 Rechte und Pflichten der Beamten – im Allgemeinen

Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Beamten sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Fischerei- und die Gewässergesetzgebung, von denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Behörde zu melden; sie haben alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Tatbestand festzustellen, die Schuldigen ausfindig zu machen und weitere Übertretungen zu verhindern.

Sie haben namentlich das Recht, jederzeit

  1. Fischer ohne Fischereirechtsausweis aufzufordern, ihnen zwecks Feststellung ihrer Identität auf den nächsten Polizeiposten zu folgen;
  2. die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangprodukte vorzuweisen;
  3. den Inhalt von Körben, Taschen und anderer zur Aufnahme von Fischen zweckmässiger Behälter zu überprüfen;
  4. von den Fischern zu verlangen, verdächtig scheinende Geräte in ihrer Anwesenheit aus dem Wasser zu heben;
  5. in Abwesenheit der Fischer die als verboten vermuteten Geräte zu heben;
  6. Boote, Fahrzeuge, Fischkasten, Kühlanlagen, Geschäfts- und Lagerräume jeder Art, die Fischern, Gastwirten oder Fischhändlern gehören, zu kontrollieren;
  7. in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen;
  8. Fischereipatente zurückzubehalten, wenn eine Widerhandlung erwiesen erscheint;
  9. auf widerrechtliche Weise verwendete und verbotene Fischereigeräte sowie widerrechtlich gefangene Fische zu beschlagnahmen.

Sie dürfen nur Gewalt anwenden, wenn die verdächtige Person Widerstand leistet.

Die Unverletzlichkeit des Hausfriedens bleibt gewahrt.

Art. 44 Rechte und Pflichten der Beamten – Interkantonale Zusammenarbeit

Der Staatsrat schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten

  1. mit den Beamten eines andern Kantons zusammenarbeiten können;
  2. zur Ausübung ihres Amtes sich auf das Gebiet eines andern Kantons begeben dürfen.

6bis Rechtsmittel

Art. 44ter

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

7 Strafbestimmungen

Art. 45 Sanktionen

Wer gegen eine Bestimmung der Artikel 4 Abs. 1, 22 Abs. 2, 28, 30, 32, 37 und 39 dieses Gesetzes verstösst, wird mit einer Busse bis zu 5000 Franken oder bis zu 10'000 Franken im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Widerhandlung bestraft. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar; ausgenommen sind Widerhandlungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden.

Art. 46 Entzug des Fischereirechtes

Der im Bundesgesetz vorgesehene Entzug des Fischereirechtes zieht den sofortigen Entzug des Fischereipatentes oder der Fischereikarte nach sich.

Der gegenüber dem Pächter eines Fischereiloses verhängte Entzug zieht die Auflösung des Pachtvertrages nach sich.

In beiden Fällen hat der Fischer kein Anrecht auf Entschädigung des Staates.

Art. 47 Zurückbehalt der Bewilligung

Die Fischereibewilligung wird vom Beamten, der die Übertretung festgestellt hat, sofort zurückbehalten.

Sie wird erst nach Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten zurückerstattet.

Art. 48 Beschlagnahme

Auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, werden verbotene oder auf widerrechtliche Weise verwendete Fischereigeräte sowie die widerrechtlich gefangenen Fische oder der Ertrag aus deren Verkauf zugunsten des Staates eingezogen.

Erlaubte Fischereigeräte werden dem Eigentümer nach Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten zurückerstattet.

Art. 49 Verfolgung und Beurteilung

Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.

Art. 50 Bekanntgabe der Urteile

Jeder Entscheid, den eine Strafbehörde in Anwendung dieses Gesetzes gefällt hat, wird dem Amt mitgeteilt, sobald er rechtskräftig ist.

Der Entzug eines Fischereirechtes ist durch das Amt dem Eidgenössischen Amt für Umweltschutz, Abteilung Fischerei, mitzuteilen.

8 Schlussbestimmungen

Art. 51 Aufhebung

Das Gesetz über die Fischerei vom 17. Mai 1961 und das Gesetz vom 30. Mai 1972, welches die Artikel 30 und 32 des genannten Gesetzes ändert, werden aufgehoben.

Art. 52 Inkrafttreten

Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.[2]

Egress

Genehmigung

 

Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 09.10.1979 genehmigt worden.

BL/AGS 1979 f 76 / d 78

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.05.1979 Erlass Grunderlass 01.11.1979 BL/AGS 1979 f 76 / d 78
23.02.1983 Art. 8 geändert 01.07.1983 BL/AGS 1983 f 67 / d 69
15.11.1990 Art. 44bis eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485
25.09.1991 Art. 6 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6bis eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 44ter eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
18.09.1997 Art. 49 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 29 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 31 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 42 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 50 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 44bis aufgehoben 01.01.2003 2002_149
16.12.2003 Art. 42 geändert 01.01.2004 2003_188
11.09.2009 Art. 1 geändert 01.01.2010 2009_099
18.12.2009 Art. 37 geändert 01.01.2011 2010_004
31.05.2010 Art. 36 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 49 geändert 01.01.2011 2010_066
15.06.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_052
12.09.2012 Art. 6 geändert 01.01.2014 2012_084
12.09.2012 Art. 8 geändert 01.01.2014 2012_084
12.09.2012 Art. 9 geändert 01.01.2014 2012_084
28.03.2014 Art. 35a eingefügt 01.07.2014 2014_034
28.03.2014 Art. 36 geändert 01.07.2014 2014_034
28.03.2014 Art. 43 geändert 01.07.2014 2014_034
28.03.2014 Art. 50 geändert 01.07.2014 2014_034
19.12.2014 Art. 45 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 45a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 45b eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 45c eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 45d eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 45e eingefügt 01.07.2015 2014_103
17.05.2017 Art. 45 geändert 01.08.2017 2017_043
17.05.2017 Art. 45a geändert 01.08.2017 2017_043
02.04.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
25.06.2020 Art. 41 Abs. 1, g) eingefügt 01.01.2020 2020_087
06.10.2021 Art. 45 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45a aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45b aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45c aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45d aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 45e aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 49 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.05.1979 01.11.1979 BL/AGS 1979 f 76 / d 78
Art. 1 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 6 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 8 geändert 23.02.1983 01.07.1983 BL/AGS 1983 f 67 / d 69
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 9 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 12 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 29 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 31 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 32 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 35a eingefügt 28.03.2014 01.07.2014 2014_034
Art. 36 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 36 geändert 28.03.2014 01.07.2014 2014_034
Art. 37 geändert 18.12.2009 01.01.2011 2010_004
Art. 41 Abs. 1, g) eingefügt 25.06.2020 01.01.2020 2020_087
Art. 42 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 42 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 43 geändert 28.03.2014 01.07.2014 2014_034
Art. 44bis eingefügt 15.11.1990 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485
Art. 44bis aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Abschnitt 6bis eingefügt 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 44ter eingefügt 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 45 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 45 geändert 17.05.2017 01.08.2017 2017_043
Art. 45 Abs. 2 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 45 Abs. 3 eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 45a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 45a geändert 17.05.2017 01.08.2017 2017_043
Art. 45a aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 45b eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 45b aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 45c eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 45c aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 45d eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 45d aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 45e eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 45e aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 49 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
Art. 49 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 49 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 50 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 50 geändert 28.03.2014 01.07.2014 2014_034