Lexipedia

923.13

Verordnung über die Finanzhilfe für Berufsfischer für die Jahre 2025, 2026 und 2027

vom 27.08.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2025)

Präambel

Fischerei, Finanzhilfe – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (FischG);

gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Neuenburgersee;

gestützt auf das Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee;

in Erwägung:

Am 28. April 2020 hat der Staatsrat die Verordnung über die dringende Finanzhilfe für Berufsfischer für die Jahre 2020, 2021 und 2022 verabschiedet.

Am 12. Dezember 2022 hat er die Finanzhilfe für die Jahre 2023 und 2024 verlängert.

Am 21. Juni 2024 hat die Interkantonale Fischereikommission des Neuenburgersees beschlossen, die dringende Finanzhilfe für Berufsfischer um weitere drei Jahre zu verlängern.

Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe für die Berufsfischer festgelegt.

Art. 2 Empfänger

Auf ein entsprechendes Gesuch hin wird folgenden Personen eine jährliche Finanzhilfe gewährt:

  1. Fischern, die über ein Berufsfischereipatent (Patent A) verfügen;
  2. Fischern, die über ein Spezialberufspatent (Patent B) verfügen und eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen.

Art. 3 Betrag

Für die Berufsfischer, die über ein Patent A verfügen, beträgt die Hilfe 80 Franken pro Tag, an dem aktiv auf dem See gefischt wurde, höchstens jedoch 10'000 Franken pro Jahr.

Für die Berufsfischer, die über ein Patent B verfügen, beträgt die Hilfe 80 Franken pro Tag, an dem aktiv auf dem See gefischt wurde, höchstens jedoch 5000 Franken pro Jahr.

Art. 4 Voraussetzungen

Um die jährliche Finanzhilfe zu erhalten, muss der Gesuchsteller:

  1. sein Gesuch bis am 30. Juni des Jahres, für das die Hilfe beantragt wird, schriftlich beim Amt für Wald und Natur (das Amt) einreichen;
  2. ein Jahresjournal mit der Aufzeichnung der Tage, an denen aktiv auf dem See gefischt wurde, führen und dieses dem Amt bis am 15. November des Jahres, in dem das Gesuch eingereicht wurde, zustellen.

Das administrative Jahr für die Finanzhilfe beginnt am 1. November vor dem Jahr, für das die Finanzhilfe beantragt wird, und endet am 31. Oktober. Das Jahresjournal der Tage, an denen aktiv auf dem See gefischt wurde, muss für diesen Zeitraum geführt werden.

Art. 5 Verfügung und Auszahlung

Das Amt verfügt den Betrag der Finanzhilfe und zahlt sie aus.

Auf Anfrage kann das Amt eine Teilzahlung von höchstens der Hälfte des höchstmöglichen Betrags der Finanzhilfe überweisen, sobald das Gesuch eingereicht wurde. Dieser Betrag muss zurückerstattet werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht erfüllt sind.

Der für die Finanzhilfen bestimmte Betrag stammt aus dem Voranschlag des Amts.

Egress

2024_057

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.08.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2025 2024_057

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.08.2024 01.01.2025 2024_057